Artikel erschienen am 14.01.2013
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Damit Verluste nicht verloren gehen …

Möglichkeiten der einkommen- und körperschaftsteuerlichen Verlustnutzung

Von Dr. rer. pol. Alexandra Maßbaum, Bielefeld | Daniela Schulte, Bielefeld

Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger Gewinne und Verluste verschiedener Einkommensquellen innerhalb eines Jahres miteinander verrechnen. Sollte sich nach Saldierung noch ein Verlust ergeben, so kann dieser – unter Berücksichtigung der Vorschrift zur Mindestbesteuerung – zeitlich ein Jahr zurück- und unbegrenzt vorgetragen werden. In bestimmten Fällen kommt es jedoch unabhängig von diesem Grundsatz zu einem Untergang von Verlustvorträgen. Hierbei stellen sich folgende Fragen: Welche Beschränkungen und Kriterien sind bei der Verrechnung von Verlusten zu beachten? Wie lassen sich die Steuern optimieren?

Verlustverrechnungsbeschränkungen

Abweichend von diesem Grundsatz existieren verschiedene Verlustverrechnungsbeschränkungen. Die Folge ist eine entsprechende Steuerbelastung.

Hierbei ist zwischen Verlustverrechnungsbeschränkungen innerhalb desselben Jahres und der intertemporalen Verlustverrechnung zu unterscheiden.

Einkommensteuerliche Verlustverrechnungsbeschränkungen existieren für bestimmte Einkünfte in der Hinsicht, dass Verluste innerhalb desselben Jahres entweder nur mit Gewinnen aus bestimmten Einkunftsarten oder gar nicht verrechnet werden können. Dies gilt insbesondere für Einkünfte aus Kapitalvermögen, aber in bestimmten Fällen auch für Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z. B. bei Verlusten eines Kommanditisten bei Vorliegen eines negativen Kapitalkontos).

Gewinne von Kapitalgesellschaften können grundsätzlich nicht mit Verlusten anderer Rechtspersonen verrechnet werden.

Hinsichtlich der Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen vergangener bzw. zukünftiger Jahre gilt, dass körperschaft- und einkommensteuerliche Verluste bis max. 511 500 Euro (Stand: Veranlagungszeitraum 2011) ein Jahr zurückgetragen werden können. Zeitlich vorgetragen werden können Verluste zwar unbeschränkt, doch wird die jährliche Verrechenbarkeit der Höhe nach eingeschränkt. Vereinfacht dargestellt ist ein Sockelbetrag von 1 Mio. Euro jährlich unbeschränkt von den laufenden Gewinnen abziehbar. Darüber hinaus sind nur Verlustvorträge i. H. v. 60 % der 1 Mio. Euro übersteigenden Gewinne des betreffenden Jahres abziehbar. Dies hat zur Folge, dass es trotz eines vortragsfähigen Verlustes bei einem zu versteuernden Einkommen über 1 Mio. Euro zu einer Besteuerung kommt (sog. Mindestbesteuerung).

Untergang von Verlustvorträgen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch zu einem Untergang bestehender Verlustvorträge kommen.

So geht bei einer Kapitalgesellschaft ein körperschaftsteuerlicher Verlustvortrag bei einem Anteilseignerwechsel auf einen Erwerber von mehr als 25 % innerhalb von fünf Jahren anteilig, bei einem Anteilseignerwechsel von mehr als 50 % vollständig unter. Bei einer Umwandlung von Unternehmen geht ein Verlustvortrag im Allgemeinen ebenfalls unter.

Fazit

In jedem Fall ist eine detaillierte Untersuchung der jeweiligen Rahmenbedingungen notwendig, damit „Verluste nicht verloren gehen“.

Was ist zu beachten?

Unternehmen sollten frühzeitig berücksichtigen, welche Verlustverrechnungsbeschränkungen für welche Einkunftsarten bestehen. Im Rahmen der gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten lassen sich beispielsweise bezüglich der Einkommensteuer einzelne Einkunftsquellen in andere Einkunftsarten transferieren, bei denen die Verlustverrechnung nicht beschränkt ist.

Durch die Bildung von Organschaften ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten verschiedener Rechtspersonen möglich. Auch im Rahmen von Umwandlungsvorgängen gibt es Planungsmöglichkeiten, die den Untergang von Verlustvorträgen verhindern können.

Im Zusammenhang mit dem Untergang von Verlustvorträgen bei Umwandlungen ist zu beachten, dass bestimmte Umstrukturierungen im Konzern von einem Verlustuntergang ausgenommen sind. Gleiches gilt bei Vorhandensein von stillen Reserven im Vermögen der Kapitalgesellschaft.

Foto: Panthermedia/Igor Ryndevich

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