Artikel erschienen am 01.01.2012
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19 Prozent und kein Prozent mehr?

Deutschlands Nachbar im Osten bietet attraktive steuerliche Rahmenbedingungen

Von Arthur Jagiella, Bielefeld | Dr. rer. pol. Alexandra Maßbaum, Bielefeld

Nahe Wege, günstige und qualifizierte Arbeitskräfte sowie attraktive steuerliche Rahmen­bedingungen zeichnen den Wirtschafts­standort Polen aus. Wird eine Investition in Polen erwogen, stellt sich u. a. die Frage der optimalen Rechtsform. Der folgende Beitrag stellt die wichtigsten steuerlichen Parameter für ein wirtschaftliches Engagement in Polen dar.

1. Gesellschaftsrechtliche Aspekte der Rechtsformwahl

Auch bei Auslandsinvestitionen stellt die Rechtsformwahl einen wichtigen Faktor für die Haftungsabschirmung dar. Scheitert die Investition, darf das deutsche Stammhaus hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund kommt eine Direktinvestition in eine polnische Zweigniederlassung (Betriebsstätte) der deutschen Hauptniederlassung i. d. R. nicht in Betracht. Vielmehr empfiehlt es sich eine eigenständige Einheit, d. h. Tochtergesellschaft aufzusetzen. Hierfür kommen sowohl eine Kapital- als auch eine Personengesellschaft in Betracht.

a) Kapitalgesellschaften

Als Kapitalgesellschaft kommt sowohl die Aktiengesellschaft (spółka akcyjna – s.a.) als auch die GmbH (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością – sp. z o. o.) polnischen Rechts in Betracht. Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen entsprechen weitgehend den deutschen Regelungen, was vor dem Hintergrund der Mitwirkung deutscher Gesellschaftsrecht Experten bei der Schaffung des polnischen Gesetzes über die Handelsgesellschaften auch nicht weiter verwundert. Das Nennkapital beträgt 100 000 PLN bei der sa (ca. 22 T Euro) bzw. 5 000 PLN bei der sp. z o. o. (ca. 1,1 T Euro). Besonders verbreitet ist in der Praxis die sp. z o. o.

b) Personengesellschaften

Als Personengesellschaft kommt insbesondere die Kommanditgesellschaft (spółka komandytowa) in Betracht. Ebenso wie im deutschen Gesellschaftsrecht ist es möglich, eine GmbH & Co. KG zu gründen, d. h. eine Personengesellschaft, bei der als vollhaftender Gesellschafter eine GmbH fungiert. Im Unterschied zum deutschen Gesellschaftsrecht ist eine Nullprozentbeteiligung nicht möglich, d. h. die GmbH muss zumindest einen Zwergenanteil besitzen. Dieser kann aber z. B. mit 0,1 % relativ klein ausfallen.

2. Steuerliche Aspekte der Rechtsformwahl

a) Gründungsphase

Polnische Gesellschaften unterliegen – unabhängig von der Rechtsform – der Gesellschaftsteuer bzw. Rechtsgeschäftsteuer (podatek od czynności cywilnoprawnych). Die Höhe beträgt einheitlich 0,5 % bezogen auf das jeweilige Eigenkapital. Zu beachten ist, dass auch Gesellschafterdarlehn der Rechtsgeschäftsteuer unterliegen. Bei Kapitalgesellschaften wird ein solches Darlehen jedoch von der Rechtsgeschäftsteuer befreit.

b) Laufende Besteuerung

aa) Besteuerung in Polen

Eine Kapitalgesellschaft unterliegt als juristische Person der Körperschaftsteuer, d. h. sie ist ein eigenständiges Steuersubjekt. Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist die Differenz zwischen Erwerbseinnahmen und -aufwendungen (zu versteuerndes Einkommen). Der Erwerbsaufwandsbegriff ist enger gefasst als im deutschen Steuerrecht, so dass bestimmte Positionen das zu versteuernde Einkommen nicht mindern dürfen, z. B. Abschreibungen für ein Kraftfahrzeug, dessen Anschaffungskosten mehr als 20 000 Euro betragen.

Steuerliche Verluste sind lediglich fünf Jahre lang vortragsfähig. Darüber hinaus ist in zukünftigen Veranlagungszeiträumen stets nur maximal die Hälfte des Verlustvortrages pro Periode nutzbar (sog. Mindestbesteuerung). Ein Verlustrücktrag wird nicht gewährt.

Die Gesellschafterfremdfinanzierung ist durch sog. Unterkapitalisierungsregelungen eingeschränkt: Gesellschafterdarlehn dürfen maximal in Höhe des dreifachen des Eigenkapitals gewährt werden. Unabhängig von einem Gesellschaftsverhältnis müssen die Zinssätze marktangemessen sein.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 19 %.

Wird der Nachsteuergewinn ausgeschüttet, unterliegt die Dividendenzahlung nach nationalen Regelungen einer Quellensteuer von 19 %. Handelt es sich bei dem Empfänger der Dividende um eine deutsche natürliche Person, wird die Quellensteuer auf 15 % reduziert, bei einer deutschen Kapitalgesellschaft kann unter bestimmten Umständen sogar ein vollständiger Verzicht auf die Quellenbesteuerung erreicht werden (Regelungen des DBA-Polen).

Eine polnische Personengesellschaft wird transparent besteuert, d. h. nicht die Gesellschaft selbst, sondern ihre Gesellschafter unterliegen der Besteuerung. Sind beispielsweise an einer polnischen KG deutsche natürliche Personen beteiligt, sind diese mit den polnischen Einkünften in Polen beschränkt steuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt bei einer gewerblichen Tätigkeit auf Antrag linear 19 %.

bb) Besteuerung in Deutschland

Die steuerliche Behandlung der Einkünfte aus Polen ist von der Rechtsform und Tätigkeit der polnischen Gesellschaft sowie der Rechtsform des deutschen Investors abhängig. Unterstellt, es handelt sich bei dem deutschen Investor um eine für den Mittelstand typische GmbH & Co. KG mit natürlichen Personen als Gesellschaftern, ergeben sich nachstehende Besteuerungsfolgen:

Erfolgt die Investition über die deutsche GmbH & Co. KG in eine polnische gewerblich tätige Kapitalgesellschaft, erzielt der deutsche Unternehmer mit den Dividenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die dem sog. Teileinkünfteverfahren unterliegen. Dies bedeutet, dass 60 % der (Brutto-)Dividendenbezüge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz steuerpflichtig sind und 60 % der damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzugsfähig sind (40 % der Bruttodividende sind steuerfrei, entsprechend sind 40 % der Betriebsausgaben nicht abzugsfähig). Die polnischen Quellensteuern in diesem Zusammenhang können grundsätzlich berücksichtigt werden. Gewerbesteuerliche Aspekte auf Ebene der deutschen GmbH & Co. KG sowie eine sich daraus eventuell ergebende Einkommensteuerermäßigung beim (Mit)Unternehmer wären zu prüfen.

Erfolgt die Investition über die deutsche GmbH & Co. KG in eine gewerblich tätige polnische Personengesellschaft, erzielt der deutsche Unternehmer zwar ebenfalls gewerbliche Einkünfte, die jedoch aufgrund des DBA-Polen in Deutschland grundsätzlich freigestellt werden und daher lediglich in Polen der Besteuerung unterliegen. Mit anderen Worten gelingt es unter bestimmten Voraussetzungen, die polnische Steuerbelastung von 19 % nicht weiter zu erhöhen.

cc) Beispiel Belastungsvergleich

Investitionsalternativen*in polnische GmbHin polnische KG
Gewinn 100,00 100,00
– PL-Körperschaftsteuer / Einkommensteuer -19,00 -19,00
= Nachsteuergewinn 81,00 81,00
– PL-Quellensteuer bei Ausschüttung -12,15 0,00
= Zufluss bei deutscher GmbH & Co. KG 68,85 81,00
– D-Einkommensteuer -21,87 0,00
+ Anrechnung PL-Quellensteuer 12,15 0,00
– D-Solidaritätszuschlag -0,53 0,00
= Nachsteuergewinn 58,60 81,00
Gesamtsteuerbelastung 41,40 % 19 %

3. Fazit

Der wirtschaftliche Erfolg einer Investition in Polen hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Steuerbelastung. Wählt der Unternehmer die richtige Rechtsform, gelingt es ihm in steuerlicher Hinsicht mit seinen polnischen Wettbewerbern auf gleicher Höhe zu konkurrieren, ohne dass die Einkünfte in Deutschland einer Nachversteuerung unterliegen. Dies ist für einen langfristigen Erfolg ein wesentlicher Faktor. Die sorgfältige steuerliche Beratung der Auslandsinvestition erweist sich somit als von entscheidender Bedeutung für den Erfolg.

Bild: Panthermedia

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