Artikel erschienen am 01.10.2014
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Sanierungschancen optimieren!

Zurückhaltung gegenüber Liquiditätshilfen für sanierungswürdige Unternehmen in der Krise muss aufgegeben werden

Von Karina Schwarz, Hannover

Obgleich der Gesetzgeber durch die Novellen des Insolvenzrechts der unternehmerischen Substanz-erhaltung und dem Neustart im geordneten Insolvenzverfahren eine Priorität vor der Zerschlagung eingeräumt hat, scheitern potenzielle Sanierungsansätze nach wie vor an der notwendigen Liquiditätsunterlegung. Nachdem der Freistaat Sachsen über die Sächsische Aufbaubank (SAB) bereits seit Jahren mit Erfolg Förderkredite zur Sanierungsbegleitung bereitstellt, Sachsen-Anhalt an einer vergleichbaren Lösung arbeitet, ist auch Niedersachsen dazu aufgerufen, diesen Weg zu gehen.

Wir akzeptieren es, dass der Staat Nothilfen für angeschlagene Banken gewährt und Ausgabenprogramme zur Rettung der Konjunktur bereitstellt. Auch halten wir es in unserer sozialen Marktwirtschaft für opportun, dass durch staatliche Hilfen Großunternehmen oder gar ganze Branchen vor dem Untergang bewahrt werden. Doch weshalb tun wir uns so schwer, den Mittelstand, der die unternehmerische Substanz in unserer Volkswirtschaft bildet, von einer vergleichsweisen staatlichen Unterstützung im Krisenfall auszunehmen?

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Eine notwendige Liquiditätshilfe muss klar konditioniert werden und darf sich nur an solche Unternehmen richten, die in der Krise frühzeitig die Zeichen der Zeit erkannt haben und das bestehende Instrumentarium des Insolvenzrechts dazu nutzen, um einen geordneten Weg der Krisenbewältigung zu finden. Der Insolvenz-plan über das Schutzschirmverfahren oder die Eigenverwaltung eröffnet diese Möglichkeit. Zwar stehen Existenzgründern, expandierenden Unternehmen und auch Unternehmen mit Eigenkapitalproblemen vielfältige Chancen über die Sonderfinanzierungsprogramme des Bundes, der Länder und den Selbsthilfeeinrichtungen der gewerblichen Wirtschaft offen. Dies gilt jedoch nicht, wenn von einem „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gesprochen wird.

Zur erfolgreichen Sanierung gehört nicht nur ein schlüssiges Gesamtkonzept. Vielmehr steigen die Chancen für eine Sanierung, wenn die Umsetzung zeitnah möglich ist. Nicht zu unterschätzen ist dabei auch der zusätzliche Liquiditätsbedarf, der durch die Restrukturierung des Unternehmens ausgelöst wird. Während die leistungswirtschaftliche Sanierung alle Änderungs- und Rationalisierungsmaßnahmen innerhalb der betrieblichen Sphäre eines Unternehmens beinhaltet (u. a. Umstellung des Einkaufs, der Produktion und des Absatzes), umfasst die finanzielle Sanierung Maßnahmen, mit der die Finanzlage eines existenzbedrohten Unternehmens neu gestaltet werden soll. In Anlehnung an die erfolgreichen Finanzierungsmodule (Krisenbewältigung und Neustart – KUNST/Rettung und Umstrukturierung – RuB) der Sächsischen Ausgleichsbank muss dringend eine vergleichbare Möglichkeit in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt geschaffen werden. So ist die SAB über das Programm KUNST z. B. in der Lage, die anteilige Übernahme der Kosten zur Erstellung eines Insolvenzplans und die anteilige Finanzierung von Neu- und Ersatzinvestitionen mit bis zu 1  Mio. Euro für eine Laufzeit von 48 Monaten zu finanzieren. Grundlegende Prämisse für Antragsteller im Insolvenzantrags- bzw. eröffneten Insolvenzverfahren ist dabei die Erarbeitung eines Sanierungsgutachtens, das wiederum durch ein unabhängiges Testat eines Beraters gemäß § 270b InsO versehen ist, nach dem die Sanierung „nicht offensichtlich aussichtslos ist“.

Durch die Bereitstellung von Liquidität in Form eines Massedarlehnes lässt sich somit aus der Sanierung der Neustart ohne Zeitverzug und bürokratischer Hemmnisse mit der notwendigen Liquidität unterlegen. Ziel der Sonderfinanzierungsmittel sollte die Abdeckung des Finanzbedarfs für Auftragsfinanzierungen, Betriebsmittel oder die Vorfinanzierung des Insolvenz-ausfallgelds sein. Die positiven Effekte dieses Ansatzes wären vielfältig: Die verbleibenden Arbeitsplätze könnten gesichert und die Zusammenarbeit mit den bisherigen Hausbanken auf eine neue Grundlage gelegt werden. Zudem gehen dem Steuerzahler dadurch weder die volkswirtschaftlichen Effekte aus den gewährten Zuschussförderungen verloren, noch muss mit einer Inanspruchnahme aus Bürgschaftsverpflichtungen (Landesbürgschaften) gerechnet werden.

Wann ist ein Unternehmen als ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ anzusehen?

Formelle Definition: Bei Kapitalgesellschaften, wenn mehr als 50 v. H. des gezeichneten Kapitals aufgezehrt oder mehr als 25 v. H. während der letzten 12 Monate verloren gegangen ist/die Voraussetzungen für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens nach der InsO vorliegen.

Materielle Definition: Steigende Verluste, sinkende Umsätze, verminderter Cash-flow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung, wachsende Lagerbestände.

Foto: panthermedia/Ingeborg Knol

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