Artikel erschienen am 01.10.2013
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Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten

Von Dipl.-Betriebswirt Stephan Krüger, Magdeburg | Frank Müller, Magdeburg

Familienunternehmer bereiten sich auf diese wichtige Frage in der Regel sehr sorgfältig vor – wenn auch häufig zu spät. Unternehmensnachfolgeprozesse beginnen meistens mit der Formulierung von Zielen.

Das wichtigste Ziel von Unternehmern ist üblicherweise die langfristige Sicherung des Unternehmensfortbestandes unter Aufrechterhaltung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Unternehmens. Sie formulieren ihre Ziele überwiegend in dieser Reihenfolge:

  • langfristige Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens
  • Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Unternehmens
  • finanzielle Absicherung der Familie
  • Vermeidung familieninterner Streitigkeiten
  • gerechte Verteilung des Erbes
  • Erhaltung von möglichst vielen Arbeitsplätzen
  • Minimierung der Steuerzahlungen
  • Wachstum des Unternehmens
  • Minimierung der Haftung
  • Verbleib des Unternehmens in der Familie
  • Neuausrichtung des Unternehmens
  • Beschränkung des Einflusses der Familie/der Gesellschafter im Unternehmen.

Insbesondere finanzielle Aspekte sowie familiäre Hierarchien und Strukturen erfordern dabei entsprechende Berücksichtigung, oft auch Rücksichtnahme. Aber auch die vielfältigen rechtlichen Rahmenbedingungen – zu berücksichtigen sind neben dem Gesellschaftsrecht auch das Erb-, Steuer- und Familienrecht – sollten in Einklang gebracht werden, damit weder im Privatbereich noch auf Unternehmensebene gravierende Nachteile durch den Nachfolgeprozess entstehen.

Vorweggenommene Erbfolge – die Alternative zum Erbe
Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge ist ein in der Praxis häufig verwendeter Begriff, wenngleich dieser rechtlich nicht definiert ist. Der Begriff umschreibt die Vermögensübertragung schon zu Lebzeiten auf die späteren Erben. Die Motivlage für eine solche Übertragung ist vor allem bei unternehmerischem Vermögen vielfältig. Insbesondere aus steuerlicher Sicht bietet sich die vorweggenommene Unternehmensnachfolge als Optimierungsinstrument an. Das Vermögen kann variantenreich mit sehr unterschiedlichen Konsequenzen übertragen werden. Hierbei ist die vorweggenommene Erbfolge wesentlich dadurch geprägt, dass der Übergebende trotz Vermögensübergabe an der Sicherung seiner weiteren Existenzgrundlage interessiert ist.

Vor diesem Hintergrund können folgende Übertragungsmöglichkeiten unterschieden werden:

Schenkung

Bei der Schenkung eines Unternehmens sind die vom Gesetz geforderten Formvorschriften zu beachten. Ein Schenkungsvertrag ist gemäß § 518 BGB grundsätzlich nur dann wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde. Der Vollzug der Schenkung, also die Übergabe des Vermögens, heilt eventuelle Formmängel. Bei Grundstücksgeschäften ist indes, ebenso wie bei der Übertragung von GmbH-Anteilen, die notarielle Form in jedem Fall notwendig.

Schenkungsteuerlich ist die vorweggenommene Erbfolge im Rahmen einer Schenkung aus mehreren Gründen vorteilhaft:

  • Es ist die mehrfache Inanspruchnahme der erbschaftsteuerlichen Freibeträge alle 10 Jahre möglich.
    Die Steuerprogression kann analog über die jeweils zu bestimmende Höhe des zu übertragenden Vermögens gemindert werden.
  • Vermögenszuwächse nach der Übertragung entstehen unmittelbar bei der nachfolgenden Generation, werden also nicht mehr versteuert.
  • Es entsteht auf der Seite des Übertragenden kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn.
  • Die Schenkung wird steuerlich gem. § 13b ErbStG begünstigt. Für verschiedene Vermögensarten gelten begünstigte Besteuerungen.

Übergabe gegen Versorgungsleistungen

Eine in der Praxis gängige Methode der Betriebsübertragung ist, dass die Übertragung mit der Maßgabe erfolgt, dass die Nachfolger (z. B. die Kinder) den Übertragenden (z. B. den Eltern) lebenslange Unterhaltsleistungen erbringen. Die Höhe der Unterhaltsleistungen knüpfen dabei weniger an den Wert des übergehenden Unternehmens an als vielmehr an das Versorgungsbedürfnis der Eltern und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachfolgers. Diese Art der Nachfolge hat für den Nachfolger den Vorteil, dass er den vereinbarten Kaufpreis nicht auf einmal zahlen muss.

Der steuerliche Reiz dieser Variante liegt darin, dass die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen, die der Versorgung des Empfängers dienen und dem Übernehmer das Nachrücken in eine die Existenz sichernde Wirtschaftseinheit ermöglichen, steuerlich bei richtiger Gestaltung privilegiert behandelt werden.

Bei der Leibrente werden Gesellschaftsanteile nicht unentgeltlich übertragen, sondern an die Nachfolger verkauft. Die Senioren haben die Möglichkeit, sich für die sofortige Besteuerung des Kapitalwerts zu entscheiden. Alternativ ist eine nicht tarifbegünstigte Besteuerung als nachträgliche Betriebseinnahme möglich. Bei Leibrenten werden feste Zahlungen vereinbart.

Verkauf gegen Einmalzahlung

Bei einem Verkauf gegen Einmalzahlung handelt es sich um ein Geschäft wie unter fremden Dritten. Diese Variante hat den Vorteil, dass entsprechend klare Verhältnisse geschaffen werden, da die Parteien von weitergehenden Verpflichtungen, auch moralischer Art, entbunden sind. Der Veräußerer ist, da der Kaufpreis in der Regel sofort fließt, unabhängig vom Erfolg des Nachfolgers, der seinerseits über die unbeschränkte Verfügungsmacht über das Unternehmen verfügt.

Aus steuerlicher Sicht hat die Veräußerung zudem den Vorteil, dass der Veräußerer von den Vergünstigungen der §§ 16 und 34 EStG (Freibetrag und ermäßigter Steuersatz) profitieren kann. Die weitergehende Altersvorsorge ist durch die Kaufpreissumme und deren gewinnbringende Anlage gesichert.

Auch aus der Sicht des Nachfolgers kann der Kauf eine sinnvolle Alternative sein. Der Kauf bietet ihm die uneingeschränkten Eigentumsrechte. Andere Erben haben keine Ansprüche, weder eigentumsrechtlicher noch abfindungsrechtlicher Art, da ja der Kaufpreis entrichtet wurde. Der Kaufpreis stellt steuerlich Anschaffungskosten dar und kann vom Käufer steuerlich geltend gemacht werden.

Verpachtung des Betriebes an den Nachfolger

Bei der Verpachtung eines Unternehmens nimmt nur der Nachfolger (Pächter) am wirtschaftlichen Verkehr teil. Der Verpächter hat das einkommensteuerliche Wahlrecht, seine betriebliche Tätigkeit endgültig einzustellen und unter Aufdeckung aller stillen Reserven nur noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG zu beziehen oder die unterbrochene betriebliche Tätigkeit künftig wieder aufzunehmen und die Buchwerte fortzusetzen. In diesem Fall ist der Verpächter Inhaber eines „ruhenden“ Betriebes und erzielt aufgrund dieser Betriebsunterbrechung Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die jedoch nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Solange keine Aufgabeerklärung abgegeben wird, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmers ist nur dann als Betriebsaufgabe zu beurteilen, wenn sich entweder aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, dass der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll, oder der Unternehmer eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgibt.

Aus Sicht des Übernehmers (Pächters) hat die Verpachtung den großen Vorteil, dass die Vermögenswerte dem Unternehmer erhalten bleiben. Nach einer Interimslösung bis zum Termin einer endgültigen Entscheidung hinsichtlich der Nachfolgeregelung bleibt der Unternehmer Eigentümer der Vermögenswerte. Bei positiver Entscheidung der vorgesehenen Nachfolger kann er dann regeln, ob das Unternehmen an die Nachkommen entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird. Bei einer negativen Entscheidung kann zu diesem Termin dann entschieden werden, ob das Unternehmen z. B. an andere geeignete und interessierte fremde Dritte verkauft wird.

Durch die Gestaltung der Pacht kann der Unternehmer in der Regel eine deutlich höhere Rendite erzielen als bei einer Anlage des Gegenwertes am Kapitalmarkt. Liquidität wird bei der Verpachtung nicht nur durch den Pachtzins generiert, sondern auch durch die Veräußerung des Umlaufvermögens.

Aus Sicht des Nachfolgers gibt es ebenfalls viele Aspekte, die für ein Pachtmodell sprechen. Dazu zählt, dass lediglich das Umlaufvermögen erworben wird. Somit ist die Mittelbindung deutlich geringer als bei einer vollständigen Unternehmensübernahme. Eine Mittelbindung für das Anlagevermögen und für die Zahlung des Geschäftswertes entfällt.

Fazit

Im Rahmen der Nachfolgeregelung zu Lebzeiten ergeben sich zahlreiche Alternativen, um eine für Übertragenden und Nachfolger zufriedenstellende Lösung zu erzielen. Ein kon-trollierter Übergang sichert zudem die Stabilität des Unternehmens und kann – bei entsprechender Gestaltung – zu attraktiven Steuervorteilen führen. Ein weitsichtiger Unternehmer sollte daher seine Nachfolge nicht nur zu Lebzeiten planen, sondern besser auch bereits umsetzen.

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