Artikel erschienen am 01.10.2013
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D&O für Aufsichtsräte

So sichern Sie sich qualifizierte Fachkräfte für die Zukunft

Von Frank Kaspar, Magdeburg
Frank Kaspar
Frank Kaspar
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Den heutigen geschäfts- und aufsichtsführenden Organen ist ihre persönliche Haftung und deren Umfang aufgrund vielfältiger Rechtsprechung überwiegend bewusst und bekannt. Bei den geschäftsführenden Organen ist auch die entsprechende Absicherung über eine D&O-Versicherung mittlerweile marktüblich und wird verstärkt nachgefragt. Die entsprechende Absicherung von Aufsichtsratsmitgliedern ist hingegen noch nicht so weit verbreitet.

Haftungsfragen

Losgelöst von einzelnen satzungsspezifischen Besonderheiten liegt die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats (AR) in der Überwachung der Geschäftsführung. Diesbezüglich ist der AR zu einer aktiven, widerspruchsfreien und planmäßigen Organisation seiner Kontrolltätigkeit verpflichtet.

Die persönliche Haftung der AR-Mitglieder richtet sich nach den §§ 116, 93 Abs. 1 und Abs. 2 AktG; bei einer GmbH – auch bei kommunalen GmbHs – nach § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116, 93 Abs. 1 und Abs. 2 AktG. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Haftung gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) und der Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung). Mögliche Haftungsbegrenzungen und -privilegierungen (z. B. Haftungsfreistellungsansprüche) in Bezug auf die persönliche Haftung wirken dabei lediglich im Innenverhältnis.

Die AR-Mitglieder machen sich daher bei schuldhafter Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig, wobei mögliche Ansprüche in Abhängigkeit der Gesellschaftsform nach fünf oder zehn Jahren verjähren.

Absicherung über D&O-Versicherung

Bei der Frage nach der Absicherung der Haftungsrisiken und möglicher Regressansprüche im Innenverhältnis ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der D&O-Versicherung um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung handelt, deren Hauptaufgabe es zunächst ist, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Daneben ist zu beachten, dass ein „Versicherungsfall“ nach dem sog. Claims-made-Prinzip die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der versicherten Person ist und grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung an sich abgestellt wird. Darüber hinaus weichen die am Markt vorzufindenden Bedingungswerke teils erheblich voneinander ab.

In aktuellen Bedingungswerken ist u. a. sogar Eventualvorsatz mitversichert, ebenso wie das operative Handeln eines Organs. Dabei sind ehemalige, derzeitige und zukünftige AR-Mitglieder selbstverständlich als versicherte Personen aufgeführt. Daneben entsprechen auch mögliche Nachmeldefristen den jeweiligen Anspruchsverjährungen. Neben der Absicherung von eventuell verrechneten Gehaltsansprüchen sowie vorsorglichen Umstandsmeldemöglichkeiten ist z. B. auch die Absicherung vorbeugender Rechtskosten von erheblicher Bedeutung im Schadensfall.

Neben der zu zahlenden Prämie ist daher unbedingt auf ein aktuelles und marktgerechtes Bedingungswerk zu achten, das die jeweilige Unternehmenssituation berücksichtigt. Dabei können auch erst zwei Jahre alte Bedingungswerke meist mit den aktuellsten Neuerungen nicht mehr mithalten.

Ausblick

Die zukünftige Fortentwicklung der Bedingungswerke ist schwer einschätzbar. Die anbietenden Gesellschaften werden in jedem Fall weiterhin versuchen, sich durch einzelne Merkmale in den Bedingungen positiv vom Markt abzuheben, sodass eine regelmäßige Überprüfung der Bedingungswerke zu empfehlen ist. Daneben dürften der Wettbewerb und die steigende Verbreitung der D&O-Policen dazu führen, dass sich die Prämien zugunsten der Versicherungsnehmer entwickeln bzw. zumindest stabil bleiben. Ob es zukünftig aufgrund der dann gesondert zur Verfügung stehenden Versicherungssumme vermehrt zu einer getrennten Absicherung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat kommen wird, bleibt abzuwarten.

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