Artikel erschienen am 07.11.2012
E-Paper

Unternehmensnachfolge durch Schenkung

Stolperstein Schenkungsvertrag – wichtige Aspekte bei der Vertragsgestaltung

Von Daniel Wintzer, Magdeburg | Peter Schoolmann, Magdeburg

Bei der Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie wird das Unternehmen zu Lebzeiten des Unternehmers vielfach unentgeltlich auf den oder die Nachfolger übertragen. Während die notarielle Form des Schenkungsvertrags gesetzlich vorgeschrieben ist, unterliegt der Inhalt des Schenkungsvertrages grundsätzlich keinen ausdrücklichen Vorgaben. Der Inhalt der Regelungen ist dennoch von großer praktischer Bedeutung und so sollte jeder Schenkungs­vertrag entsprechend sorgfältig vorbereitet werden. Nachfolgend sind einige wichtige Aspekte aufgeführt, die bei Erstellung des Schenkungs­vertrags berücksichtigt werden sollten.

1. Vertragliche Rückforderungsrechte

Eine Schenkung ist, von Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich unwiderruflich. Umso wichtiger ist es, bei der Formulierung des Schenkungsvertrags Parameter festzulegen, wann dem Schenker der Zugriff auf das Geschenk wieder ermöglicht werden kann. Die Rahmenbedingungen einer Schenkung können sich bis zum Tod des Schenkers grundlegend ändern. So können atypische oder unerwünschte Ereignisse auftreten, wie der Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenker stirbt. Weitere Fälle schwerwiegender Ereignisse sind beispielsweise eine abredewidrige Verwendung des Geschenks, eine Veräußerung oder Belastung des geschenkten Vermögens ohne Zustimmung des Schenkers, eine Zwangsvollstreckung in das geschenkte Vermögen oder der vermögensrechtliche Zugriff des Ehegatten des Beschenkten auf die Wertzuwächse der Schenkung bei Berechnung des Zugewinnausgleichs im Scheidungs- oder Todesfall. Zudem können sich die steuerlichen Umstände, die im Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich waren, ändern.

Die Konsequenzen dieser Ereignisse sind vielfältig und reichen von einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer bis hin zum Zugriff missliebiger Erben oder fremder Dritter auf den Schenkungsgegenstand. Gesetzlich bestehen kaum Möglichkeiten, eine Schenkung in solchen Ausnahmesituationen rückgängig zu machen. Deshalb sollten vorsorglich vertragliche Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag vereinbart werden. Nur dann kann der Schenkgegenstand bei Eintritt bestimmter Ereignisse wieder entzogen bzw. die Schenkung rückabgewickelt werden.

Werden vertragliche Rückforderungsrechte in den Schenkungsvertrag aufgenommen, so ist insbesondere auf die Formulierung zu achten. Art und Umfang der Rückforderungsrechte des Schenkers müssen möglichst präzise formuliert werden. Zudem sollten keine freien Rückforderungsrechte, sondern nur sachlich begründete, bedingte Rückforderungsrechte vereinbart werden. Es ist empfehlenswert, wegen zunehmend unsicherer Entwicklungen des Steuerrechts sogennanter Steuerklauseln mitaufzunehmen. Einerseits ermöglichen diese den Widerruf, sofern sich nach der Schenkung durch gesetzliche Änderungen Erleichterungen für die Übertragung des jeweiligen Vermögens ergeben sollten. Andererseits ist dadurch eine Rückabwicklung möglich, sofern erbschaftsteuerliche Begünstigungen ganz oder teilweise entfallen. Schließlich sollte auch die praktische Rückabwicklung nach Eintritt des Rückforderungsfalls möglichst genau geregelt werden. Dies betrifft insbesondere den Herausgabeanspruch des Schenkers und die Regelungen zum Wertersatz sowie zu gezogenen Erträgen bzw. geleisteten Aufwendungen.

2. Auflagen zur Versorgung des Unternehmers

Mit der lebzeitigen Unternehmensnachfolge verfolgt der Schenker oftmals das primäre Ziel, die Unternehmensfortführung sicherzustellen. Allerdings soll sie sekundär vermehrt auch der Sicherstellung der Versorgung des Übergebers und/oder seiner nahen Angehörigen dienen. Grundsätzlich führt die lebzeitige Schenkung dazu, dass der Schenker die Verwertungs- und Verfügungsbefugnis für den übertragenen Gegenstand verliert. Oft ist der Übergeber jedoch von weiteren Einnahmen aus dem Betrieb abhängig. Zur finanziellen Absicherung des Ruhestands des Schenkers sollten daher Auflagen als schenkungsvertragliches Gestaltungsmittel genutzt werden.

Eine Möglichkeit der Altersversorgung des Schenkers besteht in der Vereinbarung von Leistungsauflagen. Diese verpflichten den Beschenkten zu Geld- oder Sachleistungen, die dem Schenker oder einem Dritten zugutekommen. Beispiele für Leistungsauflagen sind die Zahlung einer Leibrente, Gleichstellungsgelder an die Geschwister oder die Übernahme einer Schuld. Eine alternative oder ergänzende Möglichkeit bieten zudem sogenannte Nutzungs- oder Duldungsauflagen. Hier behält sich der Schenker ein Nutzungsrecht am verschenkten Gegenstand vor oder verlangt von dem Beschenkten, dass dieser einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt. Beispiele solcher Nutzungs- bzw. Duldungsauflagen sind ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht oder ein Nießbrauchsvorbehalt.

Grundsätzlich können Leistungs- bzw. Nutzungs- und Duldungsauflagen verschiedenartig ausgestaltet werden. Beispielsweise kann die Verschaffung des Nießbrauchsrechts entgeltlich, unentgeltlich oder teilweise entgeltlich erfolgen. Zudem kann z. B. die Rentenzahlung zeitlich begrenzt, von unbestimmter Dauer oder auf Lebenszeit vereinbart werden. Sofern neben der Vorsorge auch noch Kontrollmöglichkeiten im Unternehmen erhalten werden sollen, kann sich der Schenker schenkungsvertraglich offenhalten, in der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen beispielsweise per Beratervertrag weiter mitzuarbeiten. Bei diesbezüglichen die Gesellschaft betreffenden Auflagen sollte dann unbedingt auch die entsprechende Anpassung des Gesellschaftsvertrages bedacht werden.

3. Pflichtteilsanrechnung bzw. -verzicht

Prinzipiell kann die Erbfolge nach eigenen Vorstellungen und Wünschen geregelt werden. Das deutsche Erbrecht sichert jedoch denjenigen nahen Verwandten (Ehegatten und Abkömmlinge des Erblassers), welche durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, eine gesetzliche Mindestbeteiligung (sogennanter Pflichtteil) am Nachlass zu. Der Pflichtteilsanspruch ist ein sofort fälliger Geldleistungsanspruch. Der eingesetzte Erbe könnte zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche des gesetzlichen Erben gezwungen sein, Vermögensgegenstände zu veräußern, Gewinne zu entnehmen bzw. im Extremfall auch das Unternehmen selbst zu liquidieren. Daneben bereitet die für den Pflichtteil notwendige Bewertung der Schenkung im Unternehmensbereich erhebliche Probleme. Es empfiehlt sich deshalb, schenkungsvertragliche Regelungen über eine Pflichtteilsanrechnung bzw. einen Pflichtteilsverzicht zu treffen. Dies ist insbesondere auch zur Wahrung des Familienfriedens und zur Vermeidung späterer Streitigkeiten ratsam.

Eine Variante schenkungsvertraglicher Regelungen sieht die Anrechnung des Wertes der Schenkung auf den künftigen Pflichtteil des Erben vor, denn durch eine lebzeitige Zuwendung können Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgelöst werden. Eine sehr häufig genutzte und gegenüber der Pflichtteilsanrechnung zu empfehlende Variante beinhaltet hingegen den vollständigen Verzicht auf den Pflichteilsanspruch des Beschenkten nach dem Tod des Schenkers. Der lebzeitige Pflichtteilsverzicht muss in notarieller Form erfolgen und stellt sicher, dass der Beschenkte nach dem Tod des Schenkers keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen kann. Alternativ kann man zudem überlegen, einen sogennanten gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, d. h., dass bestimmte Gegenstände bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs als nicht zum Nachlass gehörend angesehen werden sollen und damit für die Berechnung für den Pflichtteilsanspruch ausscheiden. Daher wird der gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht (z. B. der Geschwister des Beschenkten bzw. des Ehegatten des Schenkers) häufig im Zusammenhang mit Übertragungen von Gesellschaftsbeteiligungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen Abkömmling beurkundet.

Fazit

Ein ausgewogener und sorgfältig formulierter Schenkungsvertrag sichert den Bestand des übertragenen Unternehmens vor einer Vielzahl von Unwägbarkeiten nach der Schenkung. Der Schenker erhält die Gewähr dafür, im Notfall noch einmal nachkorrigieren zu können. Die Reichweite der Einflussnahme des Schenkers ist im Einzelfall unterschiedlich ausgestaltbar. Wichtig ist nur, dass der Schenker Risiken identifiziert und diese mit sinnvollen vertraglichen Mechanismen beherrschbar macht und die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen mit im Auge behält.

Foto: Panthermedia/Sascha Flegel

Ähnliche Artikel

Finanzen Steuern Recht

Unternehmensübergaben erfordern rechtzeitige Planung

Erfahrene und speziell ausgebildete Experten begleiten den oft mehrjährigen Prozess

Loslassen und in neue Hände geben ust gerade in der mittelständischen Wirtschaft eine sehr wichtige und notwendige Aufgabe. In Niedersachsen ist dieses Thema im Bundesländervergleich besonders virulent. Der Grund: Hier gibt es besonders viele mittelgroße Unternehmen mit einem Jahresumsatz zwischen 500 000 und 10 Mio. Euro.

Hannover 2019 | Iljana Raute, Hannover | Silke Reuß-Hennschen, Hannover

Finanzen Steuern Recht

„Eine schrecklich nette Familiengesellschaft“

Streit zwischen Familiengesellschaftern vermeiden

Ein Streit zwischen Gesellschaftern wird oft dann besonders heftig, wenn sie Mitglieder einer Familie sind. „So erbittert wird nur in Familien gestritten“, meinte das Handelsblatt. Dieser Beitrag beleuchtet kurz die Mittel im Gesellschafterstreit und zeigt dann bewährte Gestaltungen in Gesellschaftsverträgen der üblichen Rechtsformen (GmbH, GmbH & Co. KG) zu seiner Vermeidung.

Hamburg 2015 | Hubertus Leo, LL.M., Hamburg | Dr. iur. Thorben Rein, Hamburg