Stromkosten für produzierendes Gewerbe
Gesetzliche Reduzierungsmöglichkeiten optimal nutzen
Von Sebastian Knappe, Magdeburg
Zunächst muss es sich um ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes handeln, welches sich im internationalen Wettbewerb befindet. Weiterhin müssen die Stromkosten bei mehr als 14 % der Bruttowertschöpfung des Unternehmens und der Stromverbrauch bei mehr als einer Gigawattstunde, d. h. 1 000 000 kWh an einer Abnahmestelle liegen. Maßgeblich ist das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor Antragstellung. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, benötigt das Unternehmen eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, um den Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 30.06. eines Jahres einzureichen. Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als zehn Gigawattstunden benötigen zusätzlich den Nachweis über ein etabliertes Energiemanagementsystem.
Eine weitere Stellschraube zur Kostenreduktion kann die Vereinbarung individueller (reduzierter) Netzentgelte oder die komplette Befreiung von den Netzentgelten sein. Ein individuelles Netzentgelt muss gewährt werden, wenn die stärkste Inanspruchnahme des Stromnetzes durch den Verbraucher zeitlich deutlich von der stärksten Inanspruchnahme aller Netzkunden abweicht. Bestimmt wird dieses Verhältnis über die jeweiligen Höchstleistungswerte je Kalenderjahr. Das individuelle Netzentgelt für den Leistungsanteil kann dabei um bis zu 80 % reduziert werden.
Für Unternehmen mit einem besonders hohen Stromverbrauch (zehn Gigawattstunden) und einem sehr ausgeglichenen Verbrauchsverhalten, d. h. die eine vergleichsweise konstante Leistung aus dem Netz pro Jahr abrufen, bietet sich sogar die Möglichkeit zur vollständigen Befreiung von den Netzentgelten. Sowohl die Vereinbarung individueller Netzentgelte als auch die Befreiung von den Netzentgelten bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde, die auf Antrag durch den Verbraucher oder Netzbetreiber bei Nachweis der genannten Voraussetzungen erteilt wird. Die letzte Möglichkeit ergibt sich aus dem Anspruch auf individuelle Netzentgelte für singulär, – d. h. ausschließlich durch den Verbraucher – genutzte Teile des Stromversorgungsnetzes. Dieses bedarf keiner Genehmigung, sondern ist lediglich gegenüber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Weitere Einsparmöglichkeiten für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ergeben sich durch die Erstattung der Stromsteuer sowie durch die Reduzierung der sogenannten KWK-G-Umlage bzw. Sonderkundenumlage (§ 19 StromNEV).
Durch das optimale Ausnutzen der vorhandenen Strompreisreduzierungsmöglichkeiten insbesondere für Unternehmen des produzierenden Gewerbes können bis zu 40 % der Stromkosten eingespart werden. Die Antragsvoraussetzungen sind komplex und häufig an enge Fristen geknüpft. Teilweise ergeben sich aus den Einzeltatbeständen auch Wechselwirkungen, sodass nicht alle Sachverhalte wirken, sich z. T. sogar ausschließen. Daher bietet sich die Einbeziehung von Branchenexperten bei der Prüfung der individuellen Einsparmöglichkeiten und der Antragstellung an bzw. ist aufgrund der Antragsvoraussetzungen (Wirtschaftsprüferbescheinigung) zwingend notwendig. Eine frühzeitige und umfassende Auseinandersetzung mit dem gesamten Themenkomplex hilft, sämtliche Optimierungsmöglichkeiten auszunutzen.
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