Artikel erschienen am 08.05.2023
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Sanierung in Eigenregie

Schutzschirm- und Eigenverwaltungsverfahren als Ausweg aus der Krise

Von Maximilian bei der Kellen , Hannover | Manuel Sack, Braunschweig

Wer rechtzeitig reagiert, kann sich mit dem sanierungsfreundlichen Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren in Eigenregie sanieren.

Pflicht zur Krisenfrüherkennung

Die Geschäftsführung ist verpflichtet, über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Ist eine mögliche Krise erkannt, müssen entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Solange kein Insolvenzgrund besteht, wird die Geschäftsführung versuchen, Sanierungsmaßnahmen zu definieren und gemeinsam mit allen Stakeholdern solche Maßnahmen umzusetzen. Manchmal sperren sich einzelne Beteiligte gegen eine Sanierung – das Unternehmen wird zunehmend handlungsunfähig. Wenn in dieser Situation die Liquidität auszugehen droht, sind zwingend Insolvenzgründe zu prüfen, die zu einer Stellung eines Insolvenzantrages verpflichten.

Unternehmensanalyse

Zu Beginn einer jeden Restrukturierung steht eine Beratung durch einen in Sanierungs- und Insolvenzangelegenheiten fachkundigen Berater. Gemeinsam mit diesem wird analysiert, in welchem Krisenstadium sich das Unternehmen befindet und welche Sanierungsmöglichkeiten bestehen. Je früher der Berater aufgesucht wird, desto zahlreicher sind die Handlungsoptionen. Am Ende der Analyse steht eine Handlungsempfehlung, zu etwaigen Sanierungsmaßnahmen und deren Umsetzung, etwaigen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen oder Finanzierungsgesprächen. Ist eine außergerichtliche Sanierung nicht erfolgversprechend, wird die richtige Verfahrensart zur gerichtlichen Sanierung zu bestimmen sein. Dabei stellt sich die Überlegung, ob das Unternehmen durch ein Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren saniert werden kann.

Was ist die Eigenverwaltung?

In der Situation einer drohenden Insolvenz gilt es für Unternehmer, die Kontrolle und das Vertrauen der Stakeholder zu behalten oder, falls erforderlich, zurückzugewinnen. Hierzu hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Eigenverwaltung bzw. eines Schutzschirmverfahrens geschaffen. Die Eigenverwaltung ist ein besonders Insolvenzverfahrens mit weiteren Handlungsmöglichkeiten des insolventen Unternehmens. Die Geschäftsführung bleibt verfügungsberechtigt, wird durch einen erfahrenen Berater unterstützt und das Gericht stellt einen Sachwalter an die Seite des Unternehmens, um das Vertrauen in das Verfahren zu gewährleisten. Die Geschäftsleitung behält die unternehmerische Verantwortung und steuert die Sanierung selbst in Zusammenarbeit mit dem Berater. Der Sachwalter hat im Wesentlichen mit der Überwachung des Verfahrens eine Kontrollfunktion. So wird sichergestellt, dass insolvenzrechtliche Regelungen, insbesondere die bestmögliche Gläubigerbefriedigung gemäß § 1 InsO, im Eigenverwaltungsverfahren eingehalten werden.

Der Vorteil der Eigenverwaltung gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren liegt damit auf der Hand: Die Geschäftsleitung bleibt Herr des Handelns und bestimmt ohne einen Insolvenzverwalter über die Sanierung des Unternehmens im Rahmen der Insolvenzordnung. Für Stakeholder, insbesondere Kunden, Lieferanten und Angestellte besteht damit eine unternehmerische Kontinuität, sodass das Vertrauen in die Geschäftsleitung erhalten bleibt. Der Unternehmer wiederum hat die Möglichkeit, das eigene Unternehmen zu sanieren und nach einem erfolgreichen Insolvenzplan entschuldet fortzuführen.

Voraussetzungen des Eigenverwaltungsverfahrens

Der Gesetzgeber hat das Eigenverwaltungsverfahren im Jahr 2021 angepasst und fortentwickelt. Hierdurch soll die Qualität der Eigenverwaltung und die gebührende Berücksichtigung des Gläubigerinteresses verbessert werden. Die Voraussetzungen für das Eigenverwaltungsverfahren waren vor der Reform bereits komplex, wurden nun nochmals konkretisiert und erfordern eine angemessene Informationsgrundlage, zahlreiche vorbereitendende Stränge und dementsprechend ein wenig Zeit zur Vorbereitung. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig entsprechend spezialisierte Berater zu beauftragen. Gemeinsam mit der Geschäftsleitung und ggf. dem Steuerberater sowie der kaufmännischen Leitung werden die Schritte zur Vorbereitung eines Antrages besprochen und Aufgaben verteilt.

Wichtigste Voraussetzung für die Antragstellung ist eine Eigenverwaltungsplanung. Diese umfasst einen Finanzplan über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten unter Berücksichtigung von Insolvenzeffekten, wie beispielweise des Insolvenzgeldes oder der Umstellung auf abweichende Zahlungsziele. Weiter enthält die Eigenverwaltungsplanung ein Konzept für das Verfahren einschließlich eines Verfahrenszieles sowie die Maßnahmen, die zur Zielerreichung erforderlich sind. Die Eigenverwaltungsplanung wird vom Insolvenzgericht kritisch geprüft und die späteren Berichte im Verfahren werden mit dieser ursprünglichen Planung

verglichen. Umso wichtiger ist es deswegen, dass die Planung plausibel und belastbar ist, da andernfalls das Vertrauen von Gericht und Gläubigern beschädigt werden könnte.

Weitere Voraussetzung der Eigenverwaltung ist, dass das Verfahren durch sachkundige Berater begleitet wird, damit sichergestellt ist, dass das insolvente Unternehmen seinen insolvenzrechtlichen Verpflichtungen genügt. Die Sachkunde der Berater ist entsprechend darzustellen. Daraus folgend ist die vierte wesentliche Voraussetzung, dass sichergestellt wird, dass ein Eigenverwaltungsverfahren nicht teurer ist als ein Regelinsolvenzverfahren. Die Kosten des Verfahrens sowie ein Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren runden somit die Darstellung der Eigenverwaltungswürdigkeit eines Unternehmens ab.

Schutzschirmverfahren als Goldstandard der Insolvenz

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form des Eigenverwaltungsverfahrens. Das Verfahren überlässt dem Unternehmen die weitreichendsten Handlungsmöglichkeiten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Entscheidende Besonderheiten gegenüber der Eigenverwaltung sind, dass Gerichtsbeschlüsse nach überwiegender Meinung bis zur Verfahrenseröffnung nicht veröffentlicht werden müssen und das Verfahren im Stillen ablaufen kann. Zudem kann der vom Gericht bestellte Sachwalter vom Unternehmen benannt werden. Zuletzt ist die Bezeichnung als Schutzschirmverfahren in der Kommunikation hilfreich, da dieses weniger mit einer Insolvenz im Verständnis des früheren Konkurses und einer Stilllegung in Verbindung gebracht wird. Professionelle Gläubiger sowie mögliche Investoren wissen zudem um die hohen Anforderungen an das Verfahren und begleiten dieses in der Regel wohlwollend.

Voraussetzung für das Schutzschirmverfahren ist, neben den Voraussetzungen der Eigenverwaltung, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Über die Erfüllung der Voraussetzungen ist eine sogenannte Schutzschirmbescheinigung eines geeigneten insolvenzerfahrenen Beraters, in der Regel eines Wirtschaftsprüfers, zu erstellen. Die Bescheinigung ist umfangreich, inhaltlich anspruchsvoll und für den Berater haftungsträchtig. Deswegen erfordert die Beantragung eines Schutzschirmverfahrens eine angemessene Vorbereitungszeit.

Ablauf eines Eigenverwaltungsverfahrens

Der Verfahrensablauf variiert nach Verfahrensart und Unternehmen erheblich. Das Eigenverwaltungsverfahren beginnt auf Antrag eines Schuldners durch den Beschluss des zuständigen Gerichts zur Anordnung eines vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens. Zugleich wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt. In der Regel wird das Gericht zusätzlich einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen, der die Gläubigergemeinschaft im Verfahren repräsentiert. Der Gläubigerausschuss hat Mitwirkungs- und Kontrollrechte. Das vorläufige Verfahren dient der Prüfung des Vorliegens von Insolvenzgründen und der entsprechenden Berichterstattung. In der Regel dauert das vorläufige Verfahren bis zu drei Monate bis das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Mit Eröffnung verwertet das Unternehmen mit dem Sachwalter die werthaltigen Gegenstände mit dem Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Neben der Verwertung im Einzelnen besteht die Möglichkeit, die Vermögenswerte des Unternehmens im Rahmen eines „Asset-Deals“ zu veräußern oder den Rechtsträger mittels Insolvenzplan zu sanieren. Der Insolvenzplan bietet dem Unternehmer die Möglichkeit, das eigene Unternehmen zu erhalten und das Verfahren durch einen Vergleich mit den Gläubigern abzuschließen.

Insolvenzplan

Mittels Insolvenzplan kann sich das Unternehmen mit seinen Gläubigern über die Bewältigung der Krise und eine Quote auf die Insolvenzforderungen einvernehmlich einigen. Der Insolvenzplan wird durch eine Mehrheitsentscheidung angenommen und ermöglicht die Überstimmung von Gläubigergruppen, welche das Unternehmen selbst definiert. Durch den Insolvenzplan bleibt der entschuldete Rechtsträger erhalten. Das Unternehmen kann somit die Liquidität erhalten, die es für eine dauerhafte Fortführung des Betriebes benötigt. Ebenso können Vertragsverhältnisse, die nicht im Insolvenzverfahren beendet wurden, fortgeführt werden. Dem Unternehmer bleibt nach Annahme des Insolvenzplanes das sanierte Unternehmen erhalten. Neben der Entschuldung kann ein Insolvenzplan gesellschaftsrechtliche Regelungen enthalten, sodass die Struktur des Unternehmens im Zuge der Sanierung verändert werden kann. Für die Gläubiger bedeutet das Insolvenzplanverfahren höhere und frühere Insolvenzquotenzahlungen und der Erhalt des Vertragspartners und dessen Ansprechpartner für zukünftige Geschäfte. Durch eine frühe Sanierung steigt nicht zuletzt die Chance, dass sämtliche Arbeitsplätze erhalten bleiben und Führungskräfte und Schlüsselmitarbeiter für das Unternehmen gesichert werden können.

Fazit

Das Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren sowie der damit mögliche Insolvenzplan stellen für den Unternehmer attraktive und planbare Sanierungsinstrumente dar. Von enormer Bedeutung ist, dass bereits in einem frühen Stadium der Unternehmenskrise mit der Sanierung begonnen wird. Aufgrund der komplexen Anforderungen bei der Stellung eines Antrags auf Eigenverwaltung ist eine professionelle Vorbereitung und Begleitung durch einen spezialisierten und erfahrenen Berater erforderlich. Der Berater betreut das in die Krise geratene Unternehmen bis zum Abschluss des Verfahrens, sodass die Geschäftsleitung in jeder Phase des Verfahrens vor Haftungsrisiken geschützt wird.

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