Artikel erschienen am 29.07.2019
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Markenschutz – welche Auswirkungen bringt der Brexit mit sich?

Unionsmarken drohen ihre Geltung für das Vereinigte Königreich zu verlieren

Von Thomas-M. Cluesmann, Hannover

Auf einem EU-Sondergipfel am 10.04.2019 stimmte der Europäische Rat auf Antrag der britischen Regierung einer erneuten Verschiebung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU zu. Der Brexit wird spätestens am 31.10.2019 Realität. Es bleibt bis dahin abzuwarten, ob das Vereinigte Königreich die mit der EU ausgehandelte Austrittsvereinbarung annimmt. Sowohl ein „harter“ als auch ein „weicher“ Brexit haben Auswirkungen auf Inhaber einer Unionsmarke.

Eine beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragene Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber mit nur einer Markenanmeldung Schutz in 28 Ländern. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Brexits verlieren Unionsmarken jedoch ihre Geltung im Vereinigten Königreich.

»Deal«

Sollte die verhandelte Austrittsvereinbarung durch das Vereinigte Königreich angenommen werden, können Inhaber einer Unionsmarke dem Brexit etwas gelassener entgegensehen. Der Entwurf der Austrittsvereinbarung sieht in Artikel 54 vor, dass die Inhaber einer im Zeitpunkt des Brexits eingetragenen Unionsmarke „ohne erneute Prüfung Inhaber eines vergleichbaren eingetragenen und durchsetzbaren Rechts im Vereinigten Königreich“ werden. Dies bedeutet insbesondere, dass dieser „neuen“ Marke der Anmeldezeitpunkt (Anmeldepriorität) der Unionsmarke zu Gute kommt. Die Eintragung einer solchen Marke im Vereinigten Königreich soll kostenlos und automatisch erfolgen. Die Inhaber einer auf diese Weise entstandenen Marke sollen zudem für einen gewissen Zeitraum von dem Erfordernis, über eine Postanschrift im Vereinigten Königreich zu verfügen, befreit werden.

Die Regelung zur Umschreibung von Unionsmarken gilt jedoch ausschließlich für im Zeit-punkt des Brexits eingetragene Unionsmarken. Eine Unionsmarkenanmeldung wird von ihr nicht erfasst. In diesen Fällen muss eine (gebührenpflichtige) Markenanmeldung beim Intellectual Property Office (IPO) im Vereinigten Königreich erfolgen. Für einen Zeitraum von 9 Monaten nach dem Brexit übernimmt das IPO bei einer solchen Anmeldung die Anmeldepriorität der Unionsmarkenanmeldung.

»No Deal«

Für den Fall, dass die Austrittsvereinbarung nicht zustandekommt, hängt das Schicksal des Fortbestands des Schutzes der Marke von den Regelungen des Vereinigten Königreichs ab. Das IPO hat angekündigt, Inhabern von im Zeitpunkt des Brexits eingetragenen Unionsmarken ein gleichwertiges und prioritätswahrendes Markenrecht im Vereinigten Königreich zu gewähren. Die Ankündigung des IPO gleicht damit im Wesentlichen dem Inhalt des Artikel 54 des Entwurfs der Austrittsvereinbarung.

Unionsmarken, die im Zeitpunkt des Brexits noch nicht eingetragen sind, müssten auch in diesem Szenario separat für das Vereinigte Königreich neu angemeldet werden. Das IPO hat auch in diesem Zusammenhang angekündigt, dass die Anmeldepriorität der Unionsmarkenanmeldung für einen Zeitraum von 9 Monaten nach dem Brexit anerkannt wird.

Was gilt es zu beachten?

Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke sollten zunächst den Brexit abwarten. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke nach dem Brexit automatisch ein äquivalentes Markenrecht im Vereinigten Königreich erhalten werden.

Befindet sich die Unionsmarke im Zeitpunkt des Brexits noch im Anmeldeverfahren, sollte in jedem Fall zeitnah eine Markenanmeldung im Vereinigten Königreich eingereicht werden, wenn auch dort Schutz gewünscht ist. Dabei muss die Anmeldung zur Wahrung der Anmeldepriorität innerhalb von 9 Monaten nach dem Brexit beim IPO eingehen.

Lizenzgeber und Lizenznehmer einer Unionsmarke sollten sich zeitnah über den Umfang der lizenzierten Rechte, insbesondere in Bezug auf künftig entstehende Rechte im Vereinigten Königreich, abstimmen.

Bei künftigen Unionsmarkenanmeldungen nach dem Brexit sollte stets die Überlegung mit einbezogen werden, ob auch eine Anmeldung im Vereinigten Königreich erfolgen soll.

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