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Intellectual Property (IP) Compliance

Von Dipl.-Ing. Joachim Gerstein, Hannover | Jens Engberding, LL.M., Wolfsburg

Bei dem bestehenden Dickicht von Patenten, Gebrauchs­mustern, Designs und Marken besteht für Hersteller und Importeure ein großes Risiko von Schutzrechtsverletzungen. An die verantwortlichen Personen werden erhebliche Sorgfalts­anforderungen gestellt. Die notwendigen IP-Compliance-Maß­nahmen liegen nicht nur im Interesse des Unternehmens. Die persönliche Haftung der verantwortlich Handelnden gegenüber dem Patentinhaber (Außen­haftung) und der Organe des Unternehmens gegenüber den Gesellschaftern/Aktionären (Innenhaftung) sollte Anreiz genug sein, sich ernsthaft mit dem Thema IP-Compliance auseinanderzusetzen.

Compliance-Richtlinien im Unternehmen

Zur Sicherstellung von regelkonformem Verhalten (Compliance) werden in Unternehmen Grundsätze und Maßnahmen definiert, mit denen die Einhaltung bestimmter Regeln sichergestellt und damit Regel­verstöße vermieden werden sollen. Solche Compliance-Richt­linien dienen auch dazu, den Unternehmenswert z. B. durch Vermeidung von Haftungsrisiken zu schützen. Damit betreffen Compliance-Richtlinien auch gewerbliche Schutzrechte.

Schadensersatz bei Schutzrechtsverletzung

Patente und Gebrauchsmuster als Schutzrechte für technische Leistungen bieten nur für einen begrenzten Zeitraum von maximal 10 Jahren für Gebrauchsmuster und 20 Jahren für Patente Schutz vor Nachahmern. Designs haben mit 25 Jahren eine längere, aber ebenso begrenzte Laufzeit. Damit das durch gewerbliche Schutzrechte gewährte und durch das Grundgesetz besonders geschützte Eigentumsrecht der Schutzrechtsinhaber während der begrenzten Laufzeit des Monopol­rechts effektiv geschützt wird, stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an jeden Gewerbe­treibenden, eine Verletzung von Schutz­rechten möglichst sicher zu verhindern.

Im Fall einer schuldhaftem Verletzung von Schutzrechten hat der Schutzrechtsinhaber einen Anspruch auf Schadensersatz (z.B. § 139 Abs. 2 PatG). Hierzu reicht schon leichte Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorg­falt (§ 276 BGB).

Hohe Sorgfaltsanforderungen für Unternehmen

Hersteller und Händler sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit grundsätzlich verpflichtet, sich nach entgegen­stehenden Schutzrechten zu erkundigen. Es wird daher von Unter­nehmen erwartet, dass sie Kenntnis aller relevanten Patentanmeldungen, Patente und Gebrauchsmuster in ihrem Fachgebiet haben.

In Kenntnis des großen Aufwands für Unternehmen, sich in dem Patentdickicht zurechtzufinden, verlangt die Rechtsprechung von jedem Gewerbetreibenden, sich ernsthaft mit den Schutz­rechten im jeweiligen Fachgebiet auseinanderzusetzen. Fahrlässig handelt derjenige, der die Patentanmeldungen und Patent­erteilungen auf seinem Fachgebiet nicht verfolgt, bei neuen Produkten nicht nach entgegenstehenden Rechten forscht und die Schutzrechte der Mitbewerber prüft.

Tatsächlich wird in der Praxis aus Unkenntnis, aufgrund kurzer verfügbarer „Time-to-Market“ oder eines un­ver­hältnis­mäßig hohen Aufwands von der not­wendigen Schutzrechts-Clearance abgesehen. Das persönliche Risiko der verantwortlichen Personen im Unternehmen, insbesondere der gesetzlichen Vertreter, sollte aber im Blick behalten werden. Schadensersatz­zah­lungen in Höhe der Herausgabe des Verletzergewinns können beträchtliche Summen annehmen, die für ein Unternehmen vielleicht noch gestemmt werden können, die verantwortlichen Personen hingegen persönlich schnell überfordern.

Organhaftung

Im Falle einer Schutzrechtsverletzung ist es üblich, nicht nur das Unternehmen, sondern auch die verant­wortlichen Personen persönlich mit zu verklagen, um sämtliche möglichen Schuldner in Anspruch zu nehmen. Damit kann gewährleistet werden, dass ein durchsetzbarer Titel gegen den Verletzer erlangt wird, dem nicht einfach durch Wechsel des Unternehmens oder durch Insolvenz entgangen werden kann. Die Schutzrechtsverletzung stellt auch eine strafbare Handlung dar, die zu einer Gefängnis­strafe bis zu 5 Jahren führen kann.

Bei der Haftung der verantwortlichen Personen ist zwischen der Innenhaftung gegenüber den Gesell­schaftern/Aktionären und der Außenhaftung gegen­über dem Schutzrechtsinhaber zu unterscheiden.

Innenhaftung

Die Organe einer Gesellschaft haben die Pflicht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu agieren (§ 43 Abs. 1 GmbHG; § 93 AktG). Die Anforderungen sind im Laufe der Zeit von der Rechtsprechung konkretisiert worden. Grundsätzlich wird neben der Pflicht zur sorgfältigen Unternehmensleitung auch die Entwicklung von Organisationsstrukturen gefordert, mit denen z. B. Schutzrechtsverletzungen möglichst sicher verhindert werden können. Dies ist auch notwendig, um das vom Organ verwaltete Vermögen der Gesellschafter vor Schaden zu schützen.

Wenn ein Unternehmen aufgrund einer Schutzrechtsverletzung zur Schadensersatzzahlung verpflichtet wurde, können die Gesellschafter/Aktionäre im Rück­griff versuchen, sich bei den verantwortlichen Organen schadlos zu halten. Darüber hinaus könnten sie den insbesondere durch die Kosten für den Rechtsstreit und den Unterlassungsanspruch entstandenen Schaden, der sich im verringerten Jahresergebnis und reduziertem Unternehmenswert niederschlägt, bei der Geschäftsführung einklagen. Der Anspruch der Gesellschafter/Aktionäre stützt sich auf der schuldhaften Verletzung einer dem verantwortlichen Organ obliegenden Sorgfaltspflicht, die auch die Verhinderung von Schutzrechtsverletzungen umfasst.

Bereits die Tatsache, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, ist Beleg dafür, dass es an einer sorgfältigen Unternehmensführung mangelt. Ansonsten wäre die Schutzrechtsverletzung ja verhindert worden. Die für die Herstellung und Vermarktung des schutzrechtsverletzenden Produktes verantwortlichen Personen haben somit die Beweislast dafür, dass sie alles Erforderliche unternommen haben, um Schutzrechte Dritter zu beachten.

Außenhaftung

Der Schutzrechtsinhaber kann bei Schutz­rechtsver­letzungen neben dem Unternehmen auch die ver­ant­wortlichen Mitarbeiter per­sönlich in Anspruch nehmen.

Für Markenrechtsverletzungen setzt eine solche persönliche Haftung allerdings voraus, dass der Mit­arbeiter aktiv an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat. Ein Geschäfts­führer haftet nur dann, wenn er für das entsprechende operative Geschäft verantwortlich ist, Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte und diese nicht verhindert hat. Allerdings kann auch eine Haftung bei Nichtkenntnis der Rechtsverletzung begründet sein, wenn die fehlende Kenntnis auf einen grob fahrlässigen Fehler in der Unternehmens­organisation zurückzuführen ist.

Für Patent- und Gebrauchsmusterverletzungen gelten schärfere Regeln. Der aus technischen Schutzrechten resultierende, zeitlich begrenzte Schutz lässt sich nicht hinreichend gewährleisten, wenn die Marktteilnehmer der Frage, ob ihre Tätigkeit fremde Schutzrechte verletzen, nur eine untergeordnete Bedeutung beimessen.

Damit ist der verantwortliche Mitarbeiter des Unternehmens, das ein Patent oder Gebrauchsmuster verletzendes Erzeugnis herstellt oder vertreibt, dem Schutzrechtsinhaber zum Schadensersatz verpflichtet, sofern er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlassen hat, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Eine solche zur persönlichen Haftung führende Garantenstellung mit der Pflicht, eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte Dritter abzuwenden, trifft nicht nur die gesetzlichen Vertreter, die für die Steuerung derjenigen Unternehmens­tätigkeit verantwortlich sind, aus der sich die Schutzrechtsverletzung ergibt. Sie betrifft auch die für die Patentverletzung zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter.

Erforderliche Compliance-Maßnahmen

Die Geschäftsleitung hat durch geeignete Compliance-Regeln dafür zu sorgen, dass durch die Produktions- und Vertriebstätigkeit keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Es ist sicherzustellen, dass grundlegende Ent­scheidungen über die Vermarktung neuer Produkte nicht ohne Zustimmung der Geschäftsleitung erfolgen. Zudem sind von den mit der Entwicklung, Herstellung und Vertrieb be­trauten Mitarbeitern die zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen gebotenen Vorkehrungen zu treffen.

Geeignet ist bspw. eine laufende Patentüberwachung im technischen Gebiet des Unternehmens mit besonderem Fokus auf neue Schutzrechte der Mitbewerber. Bei der Einführung neuer Produkte empfiehlt sich eine Freedom-to-Operate-Analyse, die eine umfassende Patentrecherche erfordert.

Unklarheiten im Schutzbereich und Rechtsbestand entgegenstehender Schutzrechte sind aufzuklären, bspw. mittels Einspruchsverfahren. Dabei ist kundiger Rat von Patentanwälten einzuholen.

Vom DIN-Normenausschuss wird derzeit die im April 2018 in der Entwurfsfassung veröffentlichte DIN-Norm 77006 „Qualität im Intellectual Property Management“ erarbeitet, die Leitlinien für IP-Managementsysteme an die Hand gibt.

Fazit

Jeder verantwortliche Geschäftsführer sollte schon zum Schutz vor einer persönlichen Haftung ein auf sein Unternehmen und den jeweiligen Markt zuge­schnittenes Compliance-Managementsystem etablieren, mit dem die Verletzung Schutzrechter Dritter bestmöglich verhindert werden kann. Hierzu gehört zumindest die laufende Überwachung von Neuanmeldungen und Erteilungen von Schutzrechten der direkten Mitbewerber und bei Neuentwicklungen regelmäßige Reviews der relevanten Schutzrechte (allen voran Patente, Gebrauchsmuster und Designs) in dem Fachgebiet. Bei Import aus Ländern, die für Produktpiraterie bekannt sind, hat der Importeur ebenso eine Aufklärungspflicht. Die Einhaltung der etablierten Prozesse muss selbstverständlich überwacht werden.

Die Beschaffung der Informationen über Schutzrechte und deren Analyse ist zu dokumentieren („Reporting“). Die Analyse der potenziellen Schutzrechts­ver­letzung muss durch entsprechend ausgebildete Inhouse-Patentassessoren oder externe Patentanwälte erfolgen. Mit einem solchen Compliance-System kann es gelingen, das Risiko von Schutzrechtsverletzungen zu reduzieren und zugleich die Organe und sonstigen verantwortlichen Mitarbeiter vor Regressforderungen zu schützen.

Bild: Fotolia/jolygon

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