Artikel erschienen am 31.05.2018
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Rechtliche Aspekte für eine erfolgreiche Gestaltung der familieninternen Nachfolge

Von Dr. iur. Falko Dittmar, LL.M. (Cambridge), Hannover

Dem Unternehmer bieten sich verschiedene Möglichkeiten der Unternehmensnachfolge (u. a. Verkauf an Dritte, Einbringung in eine Stiftung). Für welche Möglichkeit er sich entscheidet, hängt letztlich von den Zielen ab, die der Unternehmer verfolgt. Häufig steht für ihn das Ziel im Vordergrund, das Unternehmen auf seinen Ehegatten oder seine Kinder zu übertragen, damit es in Familienhand bleibt (familieninterne Nachfolge). Der folgende Beitrag zeigt einige Aspekte auf, die der Unternehmer bei der Planung der familieninternen Nachfolge aus zivilrechtlicher Sicht berücksichtigen sollte.

Allgemeines

Ein wesentlicher Bestandteil der Nachfolgeplanung besteht zunächst darin, die „Nachfolgefähigkeit“ des Unternehmens sicherzustellen, d. h. rechtliche, betriebswirtschaftliche und finanzielle Strukturen zu schaffen, die eine möglichst reibungslose Bewältigung der Nachfolge ermöglichen. Dazu gehören u. a. die Bildung eines ausreichenden Privatvermögens, das im Erbfall der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen oder der Zahlung von Erbschaftsteuern dient, und die Errichtung von Strukturen, die einen angemessenen Einfluss des Unternehmers auf das Unternehmen sicherstellen, nachdem er die operative Leitung des Unternehmens an den Nachfolger übergeben hat. Daneben ist die Entwicklung von Konzepten zur Senkung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach wie vor ein unverzichtbarer Bestandteil der Nachfolgeplanung; insofern empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. Der Übergang des unternehmerischen Vermögens sollte schließlich nicht getrennt vom übrigen Vermögen des Unternehmers betrachtet werden. Die Strategie zur Regelung der Unternehmensnachfolge sollte vielmehr Bestandteil der Strategie zur Sicherung des Gesamtvermögens des Unternehmers sein.

Unterlagen für die Nachfolgeplanung

Die Nachfolgeplanung geht von den persönlichen Verhältnissen des Unternehmers aus (Alter, Familienstand, Kinder usw.). Daneben beruht sie – wie jede Unternehmensplanung – auf bestimmten Unterlagen, die Einfluss auf die Gestaltung der Unternehmensnachfolge haben können. Zu diesen Unterlagen gehören u. a. Vermögensaufstellungen, persönliche Bedarfsplanungen des Unternehmers, bestehende Testamente oder Erbverträge (letztwillige Verfügungen), Eheverträge, Schenkungsverträge, Gesellschaftsverträge sowie Pflichtteils- und Erbverzichtsverträge.

Szenarien für die Nachfolgeplanung

Bei der Nachfolgeplanung sollte der Unternehmer unterschiedliche Szenarien bedenken: die „planmäßige“ Nachfolge auf der einen Seite und die Nachfolge beim plötzlichen, unerwarteten Tod des Unternehmers (Krisenszenario) auf der anderen Seite. Beim plötzlichen Tod des Unternehmers sollte zunächst sichergestellt sein, dass das Unternehmen – u. a. durch die Erteilung von Vollmachten – handlungsfähig bleibt.

Beispiel: A ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH. Er hat einigen Mitarbeitern Vollmachten für den Verkauf von Waren bis zu einem bestimmten Wert erteilt; Bankvollmachten oder Vollmachten für den Einkauf von Waren sind nicht erteilt worden. Verstirbt A, können die Mitarbeiter weder auf Bankkonten zugreifen noch Waren einkaufen; zudem können Waren, die den in den Vollmachten vorgesehenen Wert übersteigen, nicht verkauft werden. Die erforderlichen Vollmachten können u. U. auch nicht kurzfristig erteilt werden, da die X GmbH nach dem Tod des A (zumindest vorübergehend) keinen Geschäftsführer hat.

Ferner sollte auch beim unerwarteten Tod des Unternehmers geklärt sein, auf wen Gesellschaftsanteile übergehen, wer die Geschäftsführung übernimmt und – zumindest überschlägig – welche finanziellen Folgen (z. B. Pflichtteilsansprüche, eherechtliche Ausgleichsansprüche, Erbschaftsteuer) sich aus dem Tod des Unternehmers ergeben.

Erhaltung der Liquidität

Die Erhaltung der Liquidität des Unternehmens spielt bei der Nachfolgeplanung eine wesentliche Rolle. Der Liquiditätsabfluss infolge der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen oder eherechtlichen Ausgleichsansprüchen oder infolge der Zahlung von Erbschaftsteuern kann die Fortführung des Unternehmens gefährden.

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, sein Ehegatte und – unter bestimmten Voraussetzungen – seine Eltern, sofern sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und ist auf die Zahlung in Geld gerichtet. Entscheidende Größe für die Berechnung des Pflichtteils ist der Bestand des Nachlasses (Überschuss der Nachlassaktiva über die Nachlasspassiva) im Zeitpunkt des Erbfalls. Maßgeblich sind insofern die Verkehrswerte der Nachlassgegenstände. Unternehmen sind daher mit ihrem Verkehrswert anzusetzen, der regelmäßig auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens oder des Discounted-Cashflow-Verfahrens (DCF) bestimmt wird.

Das mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen verbundene Risiko ist insbesondere dann groß, wenn die Mittel zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen im Unternehmen gebunden sind.

Beispiel: A ist Inhaber eines Unternehmens, das einen Verkehrswert von 5 Mio. Euro hat. Daneben verfügt er über ein Privatvermögen von 1 Mio. Euro. A ist im gesetzlichen Güterstand verheiratet und hat drei Kinder. In seinem Testament setzt er seine Tochter, die sein Unternehmen fortführen soll, als Alleinerbin ein, seine Ehefrau und seine beiden Söhne werden nicht bedacht. Da die Ehefrau und die Söhne von der Erbfolge ausgeschlossen sind, stehen ihnen Pflichtteilsansprüche i. H. v. jeweils 750 000 Euro gegen die Tochter zu (die Ehefrau kann daneben u. U. einen eherechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen). Insgesamt ist der Nachlass also mit Verbindlichkeiten i. H. v. 2 250 000 Euro belastet. Um die Pflichtteilsansprüche (Geldansprüche!) erfüllen zu können, ist die Tochter u. U. gezwungen, das Unternehmen, das sie eigentlich fortführen soll, zu verkaufen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Pflichtteilsgefahr zu vermeiden oder zumindest zu entschärfen. Die einfachste und sicherste ist der (notariell zu beurkundende) Pflichtteilsverzicht des Pflichtteilsberechtigten, der z. B. auch in der Weise beschränkt werden kann, dass bestimmte Nachlassgegenstände (z. B. Gesellschaftsanteile) aus der Berechnung des Pflichtteils herausgenommen werden. In der Praxis kann ein Pflichtteilsverzicht in der Regel allerdings nur gegen eine Abfindung erlangt werden – auch wenn dies keine Voraussetzung für seine Wirksamkeit ist.

Eine weitere Möglichkeit, die Pflichtteilsgefahr zu entschärfen, liegt in der lebzeitigen Übertragung von Vermögensgegenständen auf den Nachfolger. Zwar kann ein Pflichtteilsberechtigter bei lebzeitigen Schenkungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, der dazu führt, dass der Wert der Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet wird. Allerdings „schmilzt“ dieser Ergänzungsanspruch für jedes Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegt, um 10 % vom Wert der Schenkung. Eine Schenkung, die fünf Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist, wird dem Nachlass deshalb nur noch zur Hälfte und eine Schenkung, die zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist, gar nicht mehr hinzugerechnet.

Beispiel: Überträgt A im obigen Beispiel sein Unternehmen zu Lebzeiten auf seine Tochter und verstirbt er fünf Jahre nach der Übertragung, reduzieren sich die Pflichtteilsansprüche seiner Ehefrau und seiner Söhne auf jeweils 437 500 Euro; verstirbt er nach zehn Jahren, verringern sich die Pflichtteilsansprüche auf jeweils 125 000 Euro.

Vorweggenommene Erbfolge

Bei der Unternehmensnachfolge in vorweggenommener Erbfolge – d. h. bei lebzeitigen Übertragungen (Schenkungen) von Vermögensgegenständen auf den Nachfolger im Vorgriff auf die Erbfolge – kann der Unternehmer den Nachfolger frühzeitig und schrittweise an das Unternehmen heranführen und so die weitere Entwicklung des Unternehmens beeinflussen. Der Unternehmer kann seinem Nachfolger z. B. zunächst eine (stille oder offene) Beteiligung an seinem Unternehmen einräumen und ihm anschließend nach und nach die operative Leitung des Unternehmens übertragen; gleichzeitig kann sich der Unternehmer in ein Kontrollgremium (z. B. Beirat) zurückziehen.

Der Unternehmer sollte aber auch bei lebzeitigen Übertragungen auf seinen Nachfolger darauf achten, die gesetzlichen Rückforderungs- und Widerrufsrechte im Schenkungsvertrag zu verstärken und insbesondere Vorkehrungen gegen den Zugriff Dritter auf die übertragenen Vermögensgegenstände vorzusehen (z. B. bei Vorversterben oder Insolvenz des Nachfolgers).

Beispiel: A überträgt sein Unternehmen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. Ohne ein vertragliches Rückforderungs- oder Widerrufsrecht könnte sein Sohn das Unternehmen u. U. an Dritte veräußern, um „Kasse zu machen“.

Darüber hinaus sollte der Unternehmer sicherstellen, dass er auch nach der Übertragung des Unternehmens ausreichend versorgt ist. Die Versorgung kann auf verschiedene Arten erfolgen, z. B. durch die Einräumung von Nießbrauchsrechten oder die Vereinbarung von wiederkehrenden Leistungen in der Form von Rentenzahlungen oder dauernden Lasten.

Unternehmertestament

Welche Bedeutung dem Testament des Unternehmers zukommt, hängt von der gewählten Nachfolgestrategie ab. Bei einer langfristig angelegten Strategie bildet das Testament „nur“ den letzten Baustein, nachdem zuvor bereits Vermögensgegenstände in vorweggenommener Erbfolge übertragen und die operative Leitung des Unternehmens schrittweise an den Nachfolger übergeben worden sind. In anderen Fällen kann es erforderlich sein, die Übertragung von Vermögensgegenständen im Testament zu regeln, z. B. wenn die potenziellen Nachfolger noch zu jung sind, um in vorweggenommener Erbfolge bedacht und mit operativer Verantwortung betraut zu werden.

Eine andere Bedeutung kommt dem Testament zu, mit dem die Folgen des plötzlichen, unerwarteten Todes des Unternehmers geregelt werden. Ein solches „Krisentestament“ dient vorrangig dem Ziel, die häufig ungewollten Folgen abzufedern, die aus dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge resultieren können.

Beispiel: A ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH. Er verstirbt bei einem Unfall und hinterlässt einen volljährigen Sohn und eine minderjährige Tochter. Er hat kein „Krisentestament“ verfasst. Mit dem Tod des A gehen die Geschäftsanteile an der X GmbH auf seine Kinder über. Soweit der Gesellschaftsvertrag der X GmbH nichts regelt, können die Rechte aus den übergegangenen Geschäftsanteilen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Bestimmte Beschlüsse können daher nur einstimmig gefasst werden. Die minderjährige Tochter kann die Rechte aus den Geschäftsanteilen allerdings nicht selbst ausüben. Vielmehr muss für sie zunächst ein Vormund bestellt werden, der sie bei der Ausübung der Rechte vertritt. Bis zur Bestellung des Vormunds kann wertvolle Zeit vergehen.

Das Unternehmertestament sollte grundsätzlich nicht als bindende Verfügung von Todes wegen (z. B. Erbvertrag) errichtet werden. Der Unternehmer sollte sich vielmehr immer die Möglichkeit bewahren, flexibel auf veränderte Umstände zu reagieren und sein Testament kurzfristig nach seinen Vorstellungen zu ändern.

Der Unternehmer kann sein Testament als eigenhändiges oder notarielles Testament abfassen. Das notarielle Testament verursacht zwar u. U. höhere Kosten (bei einem Vermögen von 1 Mio. Euro belaufen sich die Notarkosten auf ca. 1 800 Euro (zzgl. USt), bei einem Vermögen von 2 Mio. Euro auf ca. 3 400 Euro (zzgl. USt)), es bietet aber auch eine höhere Richtigkeitsgewähr und ersetzt in bestimmten Bereichen einen Erbschein. Das Testament muss unabhängig davon, ob es als eigenhändiges oder notarielles Testament abgefasst wird, auf den Gesellschaftsvertrag abgestimmt werden; ansonsten droht die beabsichtigte Nachfolge zu scheitern.

Beispiel: A ist Gesellschafter der X GmbH & Co. KG. Er hat seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Der Gesellschaftsvertrag der KG enthält aber eine sog. qualifizierte Nachfolgeklausel, wonach nur Abkömmlinge des A in seine Gesellschafterstellung nachrücken können. Verstirbt A, kann seine Ehefrau nicht in seine Gesellschafterstellung einrücken, da sie kein Abkömmling des A ist. Sie erbt nur einen Abfindungsanspruch, der in der Regel unter dem Verkehrswert für den Anteil an der KG liegt. Manche Gesellschaftsverträge schließen den Abfindungsanspruch sogar vollständig aus, wenn kein Erbe nachfolgeberechtigt ist.

Beim Abfassen des Testaments hat der Unternehmer verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, z. B. Erbeinsetzungen, (Vor-)Vermächtnisse, Teilungsanordnungen und Testamentsvollstreckung. Bei der Abfassung sollten die Gestaltungen sauber formuliert und voneinander abgegrenzt werden, um später Probleme bei der Auslegung des Testaments zu vermeiden. Ferner sollte nach Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung im August 2015 eine Rechtswahl getroffen werden, falls der Unternehmer mit dem Gedanken liebäugelt, seinen Lebensabend im Ausland zu verbringen.

Beispiel: Der Unternehmer A erstellt ein Testament, in dem er detaillierte Anordnungen (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse usw.), aber keine Rechtswahl trifft. Anschließend verlegt A seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Italien, wo er einige Jahre später verstirbt. Inhalt und Wirkungen der testamentarischen Anordnungen richten sich nicht nach deutschem, sondern nach italienischem Recht, das u. U. zu anderen als den von A gewünschten Ergebnissen führt.

Beim Abfassen des Testaments sollte es allerdings nicht sein Bewenden haben. Vielmehr sollte der Unternehmer das Testament in regelmäßigen Abständen (alle drei bis fünf Jahre) überprüfen, insbesondere wenn sich seine persönlichen Verhältnisse geändert haben.

Fazit

Die Gestaltung der familieninternen Nachfolge hängt von den persönlichen Verhältnissen und Zielen des Unternehmers ab. Bei der Planung und Umsetzung der Nachfolge lauern zahlreiche zivilrechtliche Fallen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Daneben müssen bei der Gestaltung der Nachfolge auch betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Der Unternehmer sollte daher frühzeitig mit der Planung der Nachfolge beginnen.

Bild: Fotolia/foxyburrow

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