Artikel erschienen am 23.05.2017
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Doppelte Flamingos und ein „best dressed“ Bundesjustizminister

Zu Chancen und Risiken des Handels mit kreativen Produkten am Beispiel des Moderechts

Von Dipl.-Volkswirt, Rechtsanwalt, Joachim Rudo, Hannover | Julia Blaue, Hannover
Joachim Rudo
Dipl.-Volkswirt, Rechtsanwalt, Joachim Rudo
Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht

Guter Geschmack: 2016 vereinigten sich Mode und Juristerei auf eine etwas andere Art und Weise. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) wurde von dem Männermagazin GQ zum bestangezogensten Mann Deutschlands 2016 gewählt. Nicht immer harmonieren Mode und Recht so perfekt.

Das Moderecht setzt sich – wie jedes Branchenrecht, bei dem es um Kreativität geht – aus verschiedenen Rechtsgebieten zusammen, vor allem dem Design- bzw. Geschmacksmusterrecht, Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Um nicht „aus der Mode“ zu kommen, werden Ideen entwickelt und doch wieder verworfen. Eine Saison später baut ein Dritter auf derselben Idee auf – scheinbar ohne eine eigene kreative Leistung verwirklicht zu haben und ohne einen vergleichbaren Einsatz von Zeit, Arbeit und natürlich Geld. Nachahmungen sind an der Tagesordnung. Doch was genau ist eigentlich geschützt und was darf verkauft werden? Ein Zweibeiner im pinkfarbenen Kleid hielt 2015 Einzug in die Kleiderschränke und zierte als Print­revival der 1950er/1960er-Jahre Blusen und Kleider. Warum also nicht auf den Flamingoerfolg aufspringen, wenn das doch gerade Trend ist und es alle so machen? Warum keine Sneakers mit schickem „Drei-Streifen-Design“ im eigenen Online-Shop anbieten? Schließlich gibt es diese doch auch in anderen Shops en masse?

Moderecht: Missverständnisse des Unternehmers

Symbolisch für die zahlreichen vorherrschenden Missverständnisse ist folgendes Zitat eines Unternehmers:

„Sie sind doch Kartellrechtler, ich möchte mir einen Namen für mein Produkt patentieren lassen, damit ich ein Copyright darauf habe.“

Letztlich ging es um ein modisches Produkt, welches als Marke und Design eingetragen und geschützt werden sollte, während der Unternehmer sich aber im Namens-, Patent-, Urheber- und Kartellrecht wähnte.

Unabhängig davon, ob ein Modelabel Milliarden umsetzt oder ein Webshop-Betreiber nebenbei Kleidungsstücke auf Handelsplattformen wie Amazon oder eBay anbietet – Grundkenntnisse der betroffenen Rechtsgebiete und der möglicherweise bestehenden Rechte Dritter sollten vor der Markteinführung und vor jedem Weiterverkauf vorhanden sein. Ein Onlinehändler kann schon durch den Verkauf eines einzigen T-Shirts mit einem von einem Blumendesign umrahmten Fotomotiv, Streifen an der Seite und falschen Angaben zum Herstellername und Baumwollgehalt im Etikett auf einer Handelsplattform mehrere Urheber-, Marken- und Designrechte mehrerer Dritter verletzen – auch ohne es zu wissen oder zu wollen. Und darüber hinaus wettbewerbsrechtlich haften, wenn irgendwelche der zahlreichen erforderlichen Pflichtangaben (bspw. Textilkennzeichnung, wesentliche Merkmale des Produkts etc.) fehlen. Schadensersatzansprüche, Rückrufaktionen, Vernichtung von Waren und Regressansprüche der eigenen Händler stehen als Sanktionen im Raum – daneben detaillierte Auskünfte über sensible Interna wie Preiskalkulationen und Vertriebswege. Erhebliche Imageschäden für das eigene Unternehmens drohen, wenn binnen weniger Tage Ware plötzlich aus den Verkaufsräumen genommen werden muss. Auch die Kenntnis der kartellrechtlichen Rahmenbedingungen für den Weiterverkauf von Modeartikeln kann für Hersteller und Händler bedeutend sein.

„Rechtskleid gewerblicher Rechtsschutz“

Beim Umgang und beim Handel mit kreativen oder modischen Produkten sollte ein Bewusstsein für die Art und Entstehung des Rechtskleids vorhanden sein – des eigenen und des von Dritten. Dies setzt eine gewisse Sensibilität und Recherche voraus – am Markt, aber auch in den Registern. Während Markenschutz in der Regel die Eintragung im Markenregister voraussetzt, entsteht ein Urheberrecht schon mit der Schöpfung, d. h. der Entstehung eines Fotos oder einer Zeichnung. Auch die Firma bzw. der Name eines Unternehmens ist im gewissen Umfang schon durch die Benutzung geschützt. Einem Design kann Schutz zukommen, wenn es in einem Register eingetragen (= eingetragenes Design) oder wenn es in keinem Register eingetragen, aber offenbart (= Fachkreisen zugänglich gemacht = genutzt) wurde (= nicht eingetragenes Gemein­schafts­geschmacks­muster) und es zum Zeitpunkt der Eintragung bzw. Offenbarung neu ist und Eigenart aufweist – so etwa die mit ab­strahierten Flamingo-Abbildungen versehene Sommerbluse, die sich nicht nur einen „best-dressed“-Award, sondern auch einen gerichtlich anerkannten Schutz verdient hat.

Bild: Fotolia/annaveroniq

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