Artikel erschienen am 01.05.2014
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Der Insolvenzantrag – ein Sanierungsinstrument?

Von Dipl.-Betriebswirt Heiko Rautmann, Hannover | Udo Müller, Hannover

Die Insolvenz ist ein Thema, mit dem sich zwischenzeitlich jeder Unternehmer auseinandersetzen muss. Das gilt sowohl für die Fallgestaltung, in der ein Kunde insolvent wird, als auch für die – sicherlich noch ungünstigere – Situation, in der das eigene Unternehmen insolvent ist oder insolvent zu werden droht. Dabei haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen über die Jahrzehnte deutlich geändert. Unter Geltung der Konkursordnung galt noch jeder Unternehmer, der einen Konkursantrag stellen musste, als endgültig gescheitert. Der Konkurs wurde weithin als Beleg für die nicht ausreichende Fähigkeit des Unternehmers in betrieblichen Angelegenheiten gewertet. Das kann heute nicht mehr so angenommen werden. Zu groß ist häufig die Abhängigkeit von Zulieferunternehmen oder (Groß-)Abnehmern. Zu groß sind die Auswirkungen geänderter ökonomischer oder rechtlicher Rahmenbedingungen. Zudem hat der Gesetzgeber zumindest seit Inkraftreten der Insolvenzordnung (InsO) am 01.01.1999 dem deutschen Gesamtvollstreckungsrecht eine neue Zielrichtung gegeben. Das Insolvenzverfahren wird seitdem auch mit der Zielrichtung betrieben, das (derzeit insolvente) Unternehmen zu erhalten. Diese hat der Gesetzgeber durch verschiedene Änderungen der Insolvenzordnung in den letzten Jahren nachdrücklich unterstrichen. Aber: Ist der Insolvenzantrag damit zu einem Sanierungsinstrument geworden?

Bei der Betrachtung dieser Frage muss zunächst beachtet werden, dass das Insolvenzverfahren ein Antragsverfahren ist. Wird kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt, wird auch kein Verfahren durchgeführt. Natürliche Personen sind nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, auch Gläubiger des Insolvenzschuldners sind dazu nicht verpflichtet. Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, ergibt sich jedoch insbesondere aus § 15a InsO und trifft die Geschäftsführer juristischer Personen (also insbesondere die GmbH-Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft) und die organschaftlichen Vertreter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Besonderheiten sind hier zu beachten – siehe dazu z. B. das Aufbauhilfegesetz, das die Insolvenzantragspflicht für „Flutopfer“ modifiziert.

Das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen, steht aber jeder natürlichen und juristischen Person zu. Der Antrag kann nunmehr nicht nur gestellt werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vorliegt, sondern auch schon früher, wenn die Zahlungsunfähigkeit „droht“ (§ 18 InsO). Der Gesetzgeber will mit dieser erweiterten Antragsmöglichkeit einem Unternehmen, das sich in der Krise befindet, möglichst früh die reale Chance bieten, sich zu sanieren. Die frühzeitige Antragstellung soll insolventen Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, sich rechtzeitig unter den Schutz eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Der Gesetzgeber eröffnete zugleich die Möglichkeit, die Eigenverwaltung zu beantragen und einen Insolvenzplan aufzustellen bzw. durch den Verwalter aufstellen zu lassen.

Der Schutz, der durch ein Insolvenzverfahren erzielt werden kann, kann sich ohnehin sehen lassen. Schon mit der Insolvenzantragstellung kann das Insolvenzgericht anordnen, dass sicherungshalber übereignete Gegenstände nicht mehr durch den Sicherungsnehmer verwertet oder eingezogen werden können und Zwangsvollstreckungen gegen das Unternehmen zu unterbleiben haben. Der Gesetzgeber will für den Zeitraum zwischen Insolvenzantragstellung und Verfahrenseröffnung nunmehr darüber hinaus ein eigenständiges Sanierungsverfahren zur Verfügung stellen. In § 270b InsO hat er daher das sogenannte „Schutzschirmverfahren“ niedergelegt. Danach kann derjenige, der einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit stellt und die Eigenverwaltung begehrt, verlangen, dass ein Insolvenzplan ausgearbeitet wird (es sei denn, eine Sanierung ist offensichtlich aussichtslos). Der Gesetzgeber will damit dem Unternehmen selbst mehr Handlungsmöglichkeiten im Insolvenz(eröffnungs)verfahren einräumen. Damit einher geht die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) seit dem 01.03.2012 geschaffene Möglichkeit, bei Unternehmen mit laufendem Ge-schäftsbetrieb die Insolvenz durch Bestellung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses begleiten zu lassen. Der Gläubigerausschuss soll mit seiner Zusammensetzung die wesentlichen Gläubigergruppen des insolventen Unternehmens repräsentieren und den (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder im Fall der Eigenverwaltung die Geschäftsleitung des Unternehmens bei der Geschäftsführung unterstützen und überwachen. Darüber hinaus eröffnet das ESUG dem vorläufigen Gläubiger­ausschuss Möglichkeiten, bei der Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters oder Sachwalters mitzuwirken. Vor dem Hintergrund des alten „Konkurs“-Verständnisses ist das ein Paradigmenwechsel. In der Praxis ist aber dringend anzuraten, dass sich der Unternehmer, der diesen Weg einschlagen will, vor der Antragstellung sachkundigen Rat einholt, denn auch hier können sich Fallstricke ergeben, die den Erfolg der angestrebten Sanierung infrage stellen können.

Foto: panthermedia/tiero

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