Artikel erschienen am 14.05.2013
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Wettbewerbsrecht im Vertrieb

Kennzeichnungsvorgaben für Firma und Produktherkunft als Beispiele vermeidbarer Wettbewerbsverstöße

Von Dr. iur. Stefan Wille, MLE, Hannover

Im Warenvertrieb sind Unternehmer insbesondere dann, wenn sich ihre Angebote direkt an Verbraucher richten, regelmäßig mit einer Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben konfrontiert. Über den Hebel des Wettbewerbsrechts können Wettbewerber wie auch Verbraucherverbände Verstöße gegen diese im Einzelnen kaum noch zu überblickenden Regelungen zum Gegenstand kostenpflichtiger Abmahnungen machen. Hierbei muss es nicht zwingend immer nur um komplizierte Detailregelungen etwa aus dem Verbraucherwiderrufsrecht gehen, sondern in der Praxis tauchen – wie zwei aktuelle Urteile des Oberlandesgerichts Hamm zeigen – stets auch Fälle auf, bei denen ein Wettbewerbsverstoß mit dem entsprechenden Problembewusstsein vermeidbar sein sollte.

So war Gegenstand des Urteils des OLG Hamm vom 30.10.2012 (Az. 4 U 61/12) die unrichtige Angabe des Handelsnamens und der Anschrift des werbenden Unternehmens im Rahmen einer Prospektwerbung. Das Handelsunternehmen, ein Betreiber von Baumärkten, hatte in dem Prospekt zwar die Namen und Anschriften derjenigen Baumärkte angegeben, die sich an die im Prospekt dargestellten Angebote halten wollen, nicht aber seine eigene Identität und Anschrift abgedruckt. Dies begründete nach Ansicht der Richter einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach die Informationspflichten hinsichtlich Identität und Anschrift des Unternehmens auch und gerade für das werbende Unternehmen selbst gelten. Es komme insbesondere nicht darauf an, dass dieser Unternehmensträger selbst gar keine Waren verkauft bzw. Publikumsverkehr hat, solange die Prospektangaben jedenfalls ausreichen, damit sich der Verbraucher auf deren Grundlage zum Kauf der konkreten Waren entschließt. Irrelevant ist es hierbei, ob es sich bei den einzelnen Baumärkten um bloße Niederlassungen des werbenden Unternehmens oder um selbstständige Unternehmen handelt.

In jedem Fall also müssen werbende Unternehmen stets ihre Firma angeben, unter der (auch unabhängig von Publikumsverkehr) gehandelt wird. Dies umfasst insbesondere auch die konkrete Rechtsform, wie also im vom OLG Hamm entschiedenen Fall den im Register eingetragenen Zusatz GmbH & Co. KG. Schließlich ist bei der Angabe der Anschrift darauf zu achten, dass diese nicht lediglich den Sitz von Verkaufsstellen ausweist, sondern den Hauptsitz des werbenden Unternehmens, zumindest aber den Sitz der Verwaltung. Der Verbraucher hat gewissermaßen ein Recht darauf, eine ladungsfähige Firmenbezeichnung und Anschrift vom Absender der Angebote zu erhalten. Dafür reicht es im Übrigen nicht aus, dass diese Informationen über eine im Prospekt angegebene Website für den Verbraucher jederzeit abrufbar sind.

Ein weiteres aktuelles Urteil aus dem Bereich der irreführenden Kennzeichnung betrifft die immer wieder streitgegenständliche produktbezogene Werbeaussage „Made in Germany“. Herstellern mit internationalen Zulieferketten droht hier schnell die Gefahr einer irreführenden Herkunftsangabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Für die Zulässigkeit einer entsprechenden Produktangabe ist daher stets darauf zu achten, dass der maßgebliche Herstellungsvorgang des Produkts in Deutschland erfolgt. In concreto müssen also die wertbestimmenden Eigenschaften bzw. Bestandteile der jeweiligen Ware, mithin ein entscheidender Wertschöpfungsanteil durch den Zusammenbau bzw. die Endmontage in Deutschland stattfinden. Die Rechtsprechung legt hierbei weniger einen quantitativen als vielmehr einen qualitativen Maßstab an.

Im zuletzt vom OLG Hamm mit Urteil vom 20.11.2012 (Az. 4 U 95/12) entschiedenen Fall ging es etwa um Kondome, die den Herkunftshinweis „Made in Germany“ aufwiesen. Der letztlich zur Unterlassung verurteilte Unternehmer hatte die aus Latex bestehenden Kondom-Rohlinge aus dem Ausland importiert, während im deutschen Werk lediglich noch die Endbearbeitung, Qualitätskontrolle und anschließend die Versiegelung und Verpackung der Kondome stattfand. Wie das OLG Hamm zutreffend entschied, hatten diese Arbeitsschritte mit dem eigentlichen Endprodukt Kondom im Sinne der Wertbildung offenkundig nichts mehr zu tun, so dass die Herkunftsangabe „Made in Germany“ als irreführend eingestuft wurde. Lediglich untergeordnete Herstellungsbeiträge in Deutschland sind somit unzureichend.

Fazit

Die beiden vorgenannten Beispiele sollten gezeigt haben, dass sich die Relevanz bestimmter Angaben vor dem Hintergrund der wettbewerbsrechtlichen Irreführungstatbestände oftmals durchaus intuitiv erschließen lässt. Diese somit auch bei einem juristischen Laien unschwer vorhandene Sensibilität gilt es zu nutzen, um mittels der im Einzelfall regelmäßig unumgänglichen rechtlichen Be­ratung Wettbewerbsverstöße und die hieraus resultierenden kostspieligen Abmahnungen möglichst von vornherein zu verhindern.

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