Pflege von Geschäftsbeziehungen
Wenn die schönste Nebensache der Welt zum Strafrechtsfall wird …
Von Michael Weber-Blank, NLP M., HannoverSportvereine sind immer häufiger Informationsquellen für den Fiskus
Immer häufiger prüft die Finanzverwaltung inzwischen Sportvereine. Sie lässt sich angelegentlich der Prüfung des Vereins auch die Listen aller Käufer von Logenplätzen geben. Der Betriebsprüfer schreibt nun Kontrollmitteilungen an die Besteuerungsämter der kaufenden Firmen. Hier beginnt die Sache nun schwierig zu werden. In den 1980er-Jahren war es noch üblich und auch zulässig, Einladungen zum Fußball oder zu anderen Veranstaltungen auszusprechen und die Kosten bei Teilnahme von Geschäftspartnern auch als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Seit Beginn der 1990er-Jahre wurde die Abzugsfähigkeit von nützlichen Aufwendungen eingeschränkt
Steuerrechtlich wurde mit Beginn der 1990er- Jahre die Abzugsfähigkeit von Schmiergeldern schrittweise verboten. 1997 wurde dann die Strafbarkeit der Bestechung und Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr in das Strafgesetzbuch eingeführt und sie hat seitdem eine steile Karriere hingelegt. Aus einer bis dahin weitgehend unbeachtet im Gesetz zum unlauteren Wettbewerb schlummernden Regelung ist heute eine zentrale Korruptionsvorschrift geworden. Heute ist jede Zuwendung an einen angestellten Geschäftspartner, die nicht mehr als üblich zu beurteilen ist, eine Bestechung und die Buchung als Betriebsausgabe eine Steuerhinterziehung.
Die Auffassungen zur Angemessenheit gehen auseinander

Trotz steuerrechtlicher Lösung kann Strafbarkeit vorliegen
Besonders befremdlich für den Unternehmer ist es, dass der Gesetzgeber mit verschiedenen Regelungen – etwa im § 37b EStG oder dem sogenannten „Business-Seat-Erlass“ – durchaus Regelungen anbietet, die es erlauben, diese Sachverhalte steuerlich legal abzubilden. Daraus schließt mancher, dass dann ein solcher Fall doch insgesamt legal sein muss. Doch im Steuerrecht gilt die wirtschaftliche Betrachtungsweise und die orientiert sich eben nicht an der formalen Betrachtung eines Rechtsgeschäfts – von Einheitlichkeit der Rechtsordnung keine Spur. Weil Geld eben nicht stinkt, nimmt der Fiskus auch Geld aus illegalen Geschäften, ohne dass damit etwas zu ihrer strafrechtlichen Bewertung gesagt wäre.
Neue Vertriebsideen ohne Geschenke sind zukünftig gefragt
In multinationalen Konzernen steht schon längst nicht mehr der Inhaber beim Kunden. Vertriebsabteilungen mit Tausenden von Mitarbeitern wollen überwacht und gelenkt werden. Viele von diesen Mitarbeitern aber werden erfolgsabhängig vergütet. Da greift schon manch einer in die Kiste mit den Fußballkarten, um das ersehnte Geschäft abzuschließen. Die Kunst wird zukünftig darin liegen, eine Philosophie des Vertriebs ohne Geschenke, die viele Inhaber selbst noch gar nicht akzeptieren, bis nach unten zu transportieren und glaubhaft durchzusetzen.
Foto: panthermedia/Ivan Mikhaylov