Artikel erschienen am 01.02.2012
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Mezzanine-Finanzierungen

Das mezzanine Nachrangdarlehen zur Verbesserung des Ratings

Von Dr. iur. Josef Fullenkamp, Hannover

Der aus dem Italienischen stammende Begriff Mezzanine bezeichnet in seiner deutschen Übersetzung das Zwischengeschoss und beschreibt im Bereich der Unternehmensfinanzierung ein hybrides Finanzierungsinstrument, das zwischen Eigenkapital und Fremdkapital anzusiedeln ist. Bei einer relativ niedrigen Eigenkapitalquote deutscher mittelständischer Unternehmen liegt der Vorteil der Mezzanine-Finanzierung darin, dass das Mezzanine-Kapital bei einer entsprechenden vertraglichen Ausgestaltung im Rahmen der Bonitätsprüfung wirtschaftlich dem Eigenkapital zugeordnet wird, was zu einer Verbesserung des Ratings führt. Das gilt unabhängig davon, ob das Kapital auch bilanziell dem Eigenkapital zugeordnet werden kann oder nicht. Typische Erscheinungsformen sind Genussscheine, Wandel- und Optionsanleihen, stille Beteiligungen, partiarische Darlehen und das Nachrangdarlehen.

Wesentliche Merkmale der Mezzanine-Finanzierung sind

  • die Nachrangigkeit gegenüber dem herkömmlichen Fremdkapital und das damit verbundene höhere Risiko des Kapitalgebers,
  • die höhere Renditeerwartung des Kapitalgebers,
  • keine Stellung von Sicherheiten und
  • der langfristige Finanzierungscharakter und damit verbundene eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten.

Durch die mit der Erhöhung des wirtschaftlichen Eigenkapitals verbundene Verbesserung des Ratings eröffnet sich die Möglichkeit, Bankkredite zu günstigeren Konditionen in Anspruch zu nehmen.

Das Nachrangdarlehen

Das Nachrangdarlehen ist dadurch gekennzeichnet, dass es nicht besichert ist und der Rückforderungsanspruch des Kapitalgebers im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers im Vergleich zu anderen Gläubigern erst nachrangig befriedigt wird. Dieses Ergebnis lässt sich durch eine Rangrücktrittsvereinbarung erzielen, also durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kapitalgeber und dem Unternehmen, die Einfluss auf die Befriedigung der Gläubiger in der Insolvenz hat. Es werden unterschiedliche Gläubigerklassen und unterschiedliche Risikostrukturen geschaffen.

Die Rangrücktrittsvereinbarung ist nach der Auslegungsregel in § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) im Zweifel dahin auszulegen, dass selbst die Gesellschafterdarlehen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorrangig bedient werden. Zur Vermeidung dieses für den Fremddarlehensgeber sehr unbefriedigenden Ergebnisses ist bei der Formulierung der Rang­rücktrittsvereinbarung besondere Sorgfalt geboten.

Gestaltung der Rangrücktrittsvereinbarung

Die für den Kapitalgeber negative Auslegungsregel des § 39 Abs. 2 InsO gilt nur für unspezifische Nachrangabreden, aus denen sich die Rangordnung nicht zweifelsfrei ergibt. Es liegt deswegen in der Hand des Kapitalgebers, die Rangordnung des Rückzahlungsanspruchs in der Rangrücktrittsvereinbarung eindeutig zu regeln und dabei seine Interessen so weit wie möglich zu wahren. Während bei standardisierten Mezzanine-Programmen ein qualifizierter Rangrücktritt zugunsten aller Gläubiger des Unternehmens zur Vermeidung der Feststellung der Überschuldung üblich ist, kann der Rangrücktritt bei der individuell vereinbarten Finanzierung zugunsten bestimmter Darlehensgeber vereinbart werden. Dabei handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen dem Kapitalgeber, dem Schuldner und dem begünstigten Gläubiger. Der Zurücktretende verpflichtet sich, seinen Rückzahlungsanspruch nicht zulasten des bevorrechtigten Gläubigers geltend zu machen. Er verzichtet bis zur vollständigen Befriedigung des vorrangigen Gläubigers auf die Befriedigung seines Rückzahlungsanspruches durch Tilgung oder Aufrechnung.

Zu differenzieren ist also zwischen Nachrangabreden mit insolvenzrechtlicher Wirkung gegenüber einer Vielzahl von Gläubigern und der Rangrücktrittserklärung einzelner Gläubiger gegenüber bestimmten anderen Gläubigern, die den zurücktretenden Gläubiger lediglich schuldrechtlich gegenüber seinem Vertragspartner verpflichten, den Anspruch nicht zulasten des bevorrechtigten Gläubigers geltend zu machen.

Fazit

Bei der Vereinbarung eines Nachrangdarlehens muss sich der Kapitalgeber stets über das erhöhte Ausfallrisiko dieses ungesicherten Kredits im Klaren sein. Deswegen ist darauf zu achten, dass der Rangrücktritt klar und eindeutig formuliert wird, um einerseits zu gewährleisten, dass die Mittel wirtschaftlich als Eigenkapital behandelt werden und andererseits zu verhindern, dass in der Insolvenz der Rückzahlungsanspruch erst nachrangig gegenüber den Gesellschafterdarlehen befriedigt wird.

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