Artikel erschienen am 01.02.2021
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Chancen in der Corona-Krise

Distressed M&A als Wachstumschance für Ihr Unternehmen

Von Dr. Iur. Fabian Ludwig Christoph, Hamburg

Unternehmen sind dabei sehr unterschiedlich betroffen: So gibt es Unternehmen, die mehr oder weniger stark von der Pandemie und insbesondere von den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen profitiert haben und auch weiter davon profitieren dürften. Andere Unternehmen haben sich nach den ersten staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen im Frühjahr über den Sommer hin angepasst und konnten sich zunächst wieder leicht erholen. Wieder andere Unternehmen standen schon vor Ausbruch der Pandemie vor großen Herausforderungen, die sich durch die Corona-Krise verschärft haben (Corona als Brennglas). Und schließlich gibt es eine Reihe von Unternehmen, deren Geschäftsmodell durch die staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen direkt betroffen ist und die sich nun unverschuldet im Krisenmodus befinden (Corona als Brandherd).

Vor allem solche Unternehmen, die schon vor dem Ausbruch der Pandemie auf die sich insgesamt ändernden Gesamtumstände reagiert haben, sind gut aufgestellt: Sie haben sich zum Beispiel frühzeitig mit den Herausforderungen der digitalen Transformation (Digitalization), der Reduzierung des CO2-Ausstoßes (Decarbonization) und/oder der neuen Formen des Lebens, Arbeitens und Reisens (Urban Dynamics) auseinandergesetzt. Diese Unternehmen stellen sich nun als krisenfest(er) heraus. Andere Unternehmen, welche diese Herausforderungen noch nicht angegangen sind und/oder die von der derzeitigen Pandemie besonders betroffen sind, müssen dagegen einschneidende Maßnahmen zur Sanierung ergreifen.

Eine solche Sanierung kann auch darin bestehen, Unternehmensteile oder auch das ganze Unternehmen an Partner, Konkurrenten oder sonstige Investoren zu veräußern. Dies eröffnet Chancen für Verkäufer und Käufer. Doch welche Rahmenbedingungen sind zu beachten, wenn Sie die Chancen der Krise durch Erwerb von notleidenden Unternehmen nutzen wollen?

Der Erwerb von Unternehmen in der Krise (Distressed M&A)

Grundsätzlich folgt der Erwerb von notleidenden Unternehmen (oder Unternehmensteilen) denselben Regeln, die für gewöhnliche M&A-Transaktionen gelten. Auch hier kommt zunächst der Erwerb der Gesellschaftsanteile an dem Unternehmen von den Gesellschaftern (Share Deal) oder der Erwerb aller Vermögensgegenstände des Unternehmens (Asset Deal) in Betracht.

Besonderheiten ergeben sich allerdings vor allem daraus, dass Transaktionen im Krisenumfeld in aller Regel einem deutlich erhöhten Zeitdruck unterliegen (was im Markt manchmal als sog. Fire Sale bezeichnet wird). Zugleich sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie die handelnden Personen sehr davon abhängig, in welchem Verfahrensstadium sich das betreffende Zielunternehmen befindet, also ob die Transaktion vor der Stellung eines Insolvenzantrags („out-of-court“) oder nach Stellung eines Insolvenzantrags (bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens, „in-court“) erfolgen soll.

Transaktionen vor Antragstellung („out-of-court“)

Bei Transaktionen vor Insolvenzantragstellung gelten die insolvenzspezifischen Regelungen naturgemäß noch nicht. Verhandlungs- und Vertragspartner ist regelmäßig die Geschäftsführung, mit der auch eine Haftung des verkaufenden Unternehmens (und/oder der Gesellschafter) verhandelt werden kann (allerdings unter Beachtung begrenzter Solvenz). Mit einer entsprechend frühzeitigen Transaktion kann häufig ein (weiterer) Vertrauensverlust bei Kunden und Lieferanten aufgrund der Unternehmenskrise vermieden werden.

Insolvenzspezifische Risiken ergeben sich allerdings dann, wenn der Verkäufer – also die Gesellschafter im Falle eines Share Deals und das Unternehmen im Falle eines Asset Deals – später Insolvenz anmelden muss. In einem solchen Fall besteht das Risiko, dass ein zukünftiger Insolvenzverwalter die Transaktion aufgrund einer etwaigen Gläubigerbenachteiligung anficht, die Erfüllung von (noch nicht erfüllten) Verpflichtungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag verweigert und den Erwerber mit seinem Kaufpreisrückzahlungsanspruch auf eine Anmeldung zur Insolvenztabelle verweist. Einem solchen Risiko kann (und muss) insbesondere dadurch begegnet werden, dass ein angemessenes Austauschverhältnis von Leistung (Übertragung des Unternehmens) und Gegenleistung (Zahlung des Kaufpreises) besteht, überzeugend nachgewiesen werden kann und Leistung und Gegenleistung zügig abgewickelt werden (sog. Bargeschäfts-Privileg).

Daneben ist – wie in jeder M&A-Transaktion – abzuwägen, ob ein Share Deal oder ein Asset Deal vorzugswürdig ist, ob also die Anteile am Unternehmen (und damit das Unternehmen insgesamt) von den derzeitigen Gesellschaftern erworben werden soll, oder ob nur einzelne oder auch alle Vermögensgegenstände des Unternehmens von diesem selbst übernommen werden sollen.

Transaktionen nach Antragstellung („in-court“)

Im Zeitraum nach Insolvenzantragstellung kommt es zunächst darauf an, ob das von den Beteiligten gewählte (Insolvenz-)Verfahren auf die Sanierung oder die Abwicklung, d.h. Verwertung der Vermögenswerte, ausgerichtet ist.

Bei der (Eigen-)Sanierung liegt der Fokus in der Regel gerade nicht auf der Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, sondern auf dessen „Rettung“, insbesondere durch Kostensenkungs- oder Liquiditätssicherungsmaßnahmen. Im Rahmen einer solchen Sanierung mag es daher für Außenstehende allenfalls in Betracht kommen, bestimmte Unternehmensbereiche oder einzelne Vermögenswerte zu akquirieren oder als (Co-)Investor zur Finanzierung der Eigenlösung einzusteigen.

Im Falle der Abwicklung wird es dagegen ganz regelmäßig um die Frage gehen, ob das Unternehmen im Ganzen verkauft werden kann oder dessen Vermögensgegenstände einzeln verwertet werden sollen. Hierbei wird, von den selteneren Fällen eines (eher aufwendigen) Insolvenzplans oder einer vorherigen Einbringung aller werthaltigen Vermögensgegenstände in eine neu zu gründende Tochtergesellschaft abgesehen, in aller Regel ein Asset Deal zum Tragen kommen. Der Prozess zur Durchführung eines Asset Deals wird typischerweise schnellstmöglich nach Insolvenzantragstellung eingeleitet, damit der Kaufvertrag unmittelbar nach Insolvenzeröffnung ausverhandelt ist und abgeschlossen werden kann. Verhandlungspartner ist dabei entweder der Insolvenzverwalter oder – bei Eigenverwaltung – die Geschäftsführung (unter Aufsicht des Sachwalters).

Fazit

Die Corona-Krise bietet auch Chancen, denn es stehen so möglicherweise Unternehmen oder Unternehmensteile zum Verkauf, die sonst nicht auf den Markt gekommen wären. Die Akquisition von Unternehmen, die in Schieflage geraten sind, sollte daher stets als Alternative mitgedacht werden. Dabei zeigt die Erfahrung, dass der Kaufpreis in solchen Situationen zumeist wesentlich geringer ist, als er es ohne die Krise wäre. Gleichzeitig können im Rahmen eines Kaufs aus der Insolvenz Altverbindlichkeiten zurückgelassen und Restrukturierungen vorgenommen werden, was die Neuaufstellung der akquirierten Bereiche beschleunigen dürfte. Ein derartiger Erwerb sollte vor allem dann überlegt werden, wenn es sich bei dem kriselnden Unternehmen um einen geschäftskritischen Zulieferer handelt, dessen unkontrollierte Krise eine Gefahr für das eigene Unternehmen bedeutet, oder ein strategisch interessanter Wettbewerber zum Verkauf steht.

Foto: Adobe Stock

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