Vom Mitarbeiter zum Mitunternehmer
Leistungsanreize für Mitarbeiter über Teilhabeoptionen
Von Caspar von Schönfels, HamburgDie Gestaltungsoptionen für Beteiligungsmodelle sind vielfältig. Für die optimale Lösung sind neben den gewünschten Anreizeffekten auch rechtliche und steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Der nachfolgende Überblick bietet hierzu eine erste Orientierungshilfe.
Mögliche Anreizeffekte
Eine Teilhabe lässt sich an unterschiedliche Perfomancewerte koppeln:
- Ein Mitarbeiter kann über eine Teilhabe an der Wertsteigerung des Unternehmens am Unternehmenserfolg partizipieren. Dies fördert das Interesse des Mitarbeiters an einer nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens. Ein unmittelbarer Vorteil erfordert für die Mitarbeiter jedoch eine Realisierung der Wertsteigerung.
- Über eine Teilhabe am Ergebnis des Unternehmens konzentriert sich die Anreizwirkung im Wesentlichen auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg. Diese Teilhabe realisiert sich für die Mitarbeiter regelmäßig zum Ende des Wirtschaftsjahres.
- Mitarbeiterbeteiligungen können unter Berücksichtigung der möglichen Trennungsszenarien (Good- oder Bad-Leaver) auch an das Arbeitsverhältnis gebunden werden. Dabei ist über Cliff- und/oder Vesting-Regelungen auch eine Bindung an Mindestbeschäftigungszeiten möglich.
Teilhabeoptionen und rechtliche und steuerrechtliche Vorgaben
Auch in der Art der Realisierung lässt sich die Teilhabe unterschiedlich ausgestalten:
- Eine Teilhabeoption ist die konventionelle Bonusregelung, die den Mitarbeitern eine rein arbeitsrechtliche Teilhabe am Unternehmenserfolg bietet. Aufgrund des Erfordernisses einer nachvollziehbaren Berechnung erhalten die Mitarbeiter dabei teilweise Einblick in die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens. Der Bonus führt zu einem Liquiditätsabfluss beim Unternehmen und ist über die Lohnabrechnung zu versteuern.
- Ein darüber hinaus gehendes Modell ist die Ausgabe von Geschäftsanteilen an die Mitarbeiter. Über die Anteile partizipieren diese an der Wertsteigerung des Unternehmens und über Gewinnausschüttungen auch am laufenden Unternehmenserfolg. Die Teilhabe kann in den gesellschaftsrechtlichen Grenzen an das Arbeitsverhältnis gebunden werden. Um eine Lohnversteuerung der Anteilsvergabe zu vermeiden, ist grundsätzlich eine gleichwertige Gegenleistung des Mitarbeiters erforderlich. Mehrere Mitarbeiterbeteiligungen können gegebenenfalls über einen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss kanalisiert werden.
- Bei einer Teilhabe des Mitarbeiters über eine (atypisch) stille Beteiligung bestehen in Bezug auf die gewünschte Anreizwirkung und die arbeitsrechtliche Koppelung weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten. Insbesondere in steuerlicher Hinsicht bietet eine atypisch stille Beteiligung mehr Flexibilität als die Vergabe von Geschäftsanteilen.
- Virtuelle Beteiligungen werden bei jungen Unternehmen gerne auf die Steigerung des Unternehmenswertes ausgegeben. Sie vermitteln den Mitarbeitern einen bedingten Zahlungsanspruch, der häufig an die teilweise Verwertung des Unternehmens gebunden ist. Die Gestaltungsoptionen sind flexibel, erfordern für eine echte Anreizwirkung aber auch eine überschaubare Realisierungswahrscheinlichkeit. Bei einer sorgfältigen Gestaltung verlagern sich die steuerlichen Konsequenzen erst auf den Zeitpunkt der Realisierung.
Fazit
Teilhabeoptionen sind ein wirkungsvolles Mittel für eine erfolgreiche Unternehmensführung, wenn sie maßgeschneidert in die Unternehmenspolitik eingebunden sind. Insbesondere ist es bei der Einrichtung von Mitarbeiterbeteiligungen erforderlich, die gewünschten Anreizeffekte zu identifizieren. Sobald die gewünschten Anreizeffekte identifiziert sind, bieten die oben genannten Konstruktionen bei einer sorgfältigen Gestaltung zahlreiche Umsetzungsmöglichkeiten. Natürlich ist zu beachten, dass auch Mitarbeiterbeteiligungen für die Motivation der Mitarbeiter nur einen ergänzenden Charakter haben können. Das fachliche und persönliche Arbeitsumfeld wird für die Mitarbeitermotivation dennoch von tragender Bedeutung sein.
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