Artikel erschienen am 07.03.2017
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Insolvenzrechtliche Anfechtungsrisiken bei der Weiterbelieferung

Erkennen und vermeiden

Von Dr. iur. Christoph Morgen, Hamburg | Dr. iur. Annika Schinkel, Hamburg

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zur insolvenzrechtlichen Anfechtung zu Lasten der Gläubiger eines späteren Insolvenzschuldners im vergangenen Jahr weiter gefestigt und somit neue Risiken im Umgang mit säumigen Schuldnern geschaffen. Insbesondere Lieferanten eines später insolventen Unternehmens werden in die prekäre Lage versetzt, sich in nur noch schwer überschaubarer Weise vor dem Risiko zu schützen, dass ein Insolvenzverwalter die vor der Insolvenz ihrer Kunden vereinnahmten Zahlungen durch die Geltendmachung von Anfechtungs­ansprüchen zurückverlangen kann. Letzteres geschieht überwiegend auf Grundlage der in § 133 der Insolvenzordnung (InsO) geregelten sog. Vorsatzanfechtung.

Hierfür hat der Insolvenzverwalter u. a. nachzuweisen, dass der Lieferant als Anfechtungsgegner bereits zum Zeitpunkt des maßgeblichen Zahlungseingangs den Vorsatz des später insolventen Schuldners kannte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dies wird gesetzlich vermutet, wenn er Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und seiner Besserstellung gegenüber den anderen Gläubigern hatte. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Nachweis dieser subjektiven Wissenselemente nur schwer möglich ist. Deshalb lässt der BGH verschiedene objektive Anhaltspunkte genügen, bei deren Vorliegen eine entsprechende Kenntnis des Anfechtungsgegners vermutet wird. Der BGH hat beispielsweise in seinem Urteil vom 09.06.2016 (Az. IX ZR 174/15) eine entsprechende Indizwirkung zu Lasten eines Lieferanten angenommen, wenn die vom Schuldner selbst erteilten Zahlungszusagen nicht eingehalten werden oder er verspätete Zahlungen nur unter dem Druck einer angedohten Liefersperre vornimmt.

Die Vorsatzanfechtung des § 133 Abs. 1 InsO

Der Tatbestand des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO setzt voraus, dass die angefochtene Rechtshandlung (die bis zu 10 Jahre vor der Insolvenzantragstellung liegen kann) vom Schuldner mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachbeteiligung vorgenommen wurde und der Anfechtungsgegner diesen Vorsatz der Schuldners kannte. Nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners widerleglich vermutet, sofern er wusste, dass die Zahlungs­unfähigkeit des Schuldners drohte und er die Benach­teiligungswirkung der Rechtshandlung kannte. Die Vorsatzanfechtung versagt folglich demjenigen Schutz, der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage sein wird, sämtliche Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen und somit auch den Schluss ziehen kann, dass die Leistung an ihn andere Gläubiger benachteiligt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH steht der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die Kenntnis von tatsächichen Umständen gleich, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei gefolgert werden kann (sog. Indizien).

Indizien für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungvorsatz des Schuldners

Der anfechtende Insolvenzverwalter kann sich nach der Rechtsprechung des BGH auf eine Vielzahl von Indizien für eine Zahlungseinstellung und der daraus folgenden (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu Lasten des Anfechtungsgegners stützen (wie z. B. fruchtlose Zahlungsaufforderungen des Lieferanten, die auf Zahlungsschwierigkeiten hinweisenden Stundungsbitten seitens des Kunden bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen etc.).

Dem einleitend genannten Urteil des BGH aus Juni 2016 lag der Fall zugrunde, dass ein Lieferant die einzelnen Vergütungen für die von ihm errichtete und später dem Schuldner mietweise überlassene Kühlanlage grundsätzlich nicht zum Fälligkeitszeitpunkt erhielt. Ferner kam der Schuldner im Verlauf der Zeit seinen von sich aus angekündigten Teilzahlungen nicht nach. Erst nachdem der Lieferant damit gedroht hatte, seine Leistungen einzustellen und seine für den Schuldner betriebsnotwendige Kühlanlage abzubauen, beglich der Schuldner die aufgelaufenen Außenstände vollständig.

Der BGH zog in seiner Entscheidung u. a. die folgenden Erwägungen heran, die die Kenntnis des Lieferanten von der Zahlungseinstellung des Schuldners im Sinne des § 133 InsO indizieren: Der Schuldner habe die Zahlungszusagen gegenüber dem Lieferanten angekündigt, aber nicht eingehalten. Es habe eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise durch den Schuldner seit Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten bestanden. Hierbei sei auch von Bedeutung, dass es sich um einen zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbetriebes des Schuldners besonders wichtigen Lieferanten gehandelt habe, mithin der Schuldner gegenüber weniger bedeutsamen Gläubigern erst recht zahlungssäumig gewesen sein dürfte. Zudem sei die Zahlungsunfähigkeit des Kunden i. d. R. offenkundig, wenn eine Zahlung erst nach Androhung einer Liefersperre erfolgt. Die Indizwirkung entfällt nach dem BGH auch nicht deshalb, weil im Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Schuldner beglichen wurden. Denn gleichzeitig wurden fällige Verbindlichkeiten anderer Gläubiger bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vom Schuldner getilgt.

Risiken erkennen und vermeiden

Grundsätzlich entspricht es den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, dass Lieferanten ihren Kunden bei Zahlungsschwierigkeiten durch Gewährung von Zahlungsaufschüben helfen, kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überwinden. Sofern diese Liquiditätsengpässe jedoch in der Insolvenz des Kunden münden, realisieren sich die dargestellten Anfechtungsrisiken zu Lasten des Lieferanten. Aus Sicht des Lieferanten ist daher bei jeder Bitte ihrer Kunden nach einer (auch bei den in einigen Branchen üblichen saisonalen) Ratenzahlungsvereinbarung Vorsicht geboten. In Anbetracht der BGH-Rechtsprechung gilt dies insbesondere, wenn der Lieferant für seinen Kunden eine besonders wichtige Funktion einnimmt, weil er auf die Leistungen zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes angewiesen ist.

Wer als Lieferant Anfechtungsrisiken vermeiden will, muss grundsätzlich bereits im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens Handlungen vermeiden, die seine mögliche Kenntnis von einer Krise seiner Kunden, d. h. von bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, dokumentieren. Wenn also ein Schuldner um Zahlungsaufschub bittet, ist es nicht ratsam, per Brief oder E-Mail zu reagieren und Abschlagzahlungen einzufordern oder die Geschäftsbeziehung ggf. zu kündigen. Vorzugswürdig ist das Führen persönlicher Gespräche. Ebenfalls sollte sichergestellt werden, dass Zahlungen des Schuldners nicht ausdrücklich als „Ratenzahlungen“ oder „Abschläge“ markiert sind.

Das Risiko einer späteren Rückerstattung von eingenommenen Zahlungen an die Insolvenz­masse kann ferner reduziert werden, indem gleichwertige Leistungen (d. h. die Lieferung und Bezahlung der Ware) in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Ein solches Bargeschäft nach § 142 InsO schließt die Vorsatzanfechtung des § 133 InsO zwar ausdrücklich nicht aus, jedoch kann der unmittelbare Leistungaustausch als Indiz gegen das Vorliegen des Gläubiger­benach­teiligungs­vor­satzes des Schuldners und der Kenntnis hiervon seitens des Gläubigers herangezogen werden. Gerät der Schuldner in Zahlungsrückstand, ist es daher empfehlenswert, neue Lieferungen (ggf. zu einem angepassten Preis) per Vorkasse zu veranlassen, anstatt neue Zahlungen des Kunden auf alte Rechnungen anzurechnen. Das gleiche gilt auch bei Beratungs- oder allgemeinen Versorgungsleistungen.

Schließlich ist es ratsam, die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen möglichst im Hinblick auf Anfechtungs­risiken effektiv auszugestalten: (Verlängerte) Eigentums­vorbehalte und Abtretung von Forderungen gegen Dritte sind Sicherheiten, die im Zweifel „anfechtungsfest“ sind. Erfolgt eine Zahlung durch einen Drittschuldner des später insolventen Kunden an den Lieferanten, stehen die Chancen für eine Rückforderung im Wege der Anfechtung schlecht.

Zahlungen und alle sonstigen Rechtshandlungen im Rahmen des § 133 InsO sind nur dann anfechtbar, wenn sie auf einer Handlung des Schuldners beruhen. Hierunter fallen keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern. Ist die Geschäftsbeziehung ohnehin beendet, sollten folglich keine Verhandlungen mehr mit dem Kunden über den Ausgleich von Zahlungsrückständen geführt oder gar mit der Vollstreckung gedroht, sondern konsequent Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden ergriffen werden.

Vorsicht ist auch bei Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren geboten. Oft erkennt der Insolvenzverwalter erst an den beigefügten Auszügen aus Forderungskonten und Mahnschreiben, dass der Gläubiger von der wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens Kenntnis haben konnte oder musste.

Auf die Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters sollte man nicht selbst reagieren, sondern sich umgehend professionellen Rat einholen. Geprüft werden kann beispielsweise, ob überhaupt eine Quotenzahlung zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, wird der Insolvenzverwalter im Zweifel keine ausreichende Insolvenzmasse haben, um eine reguläre Zahlungsklage in einem Anfechtungsprozess zu bestreiten. Da in der Gerichtspraxis Insolvenzverwaltern nur sehr eingeschränkt Prozesskostenhilfe gewährt wird, erledigen sich viele Zahlungsaufforderungen von selbst.

Ausblick

Der Gesetzgeber ist aktuell bestrebt, das insolvenzrechtliche Anfechtungsrecht auch im Hinblick auf die Vorsatzanfechtung zu reformieren (u.a. durch die Verkürzung der Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre, Beschränkung der Indizwirkung bei Ratenzahlungsvereinbarungen bzw. sonstigen Zahlungserleichterungen). Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Novellierung und der in Zukunft tatsächlich eintretenden Folgen für die Praxis, bleiben die Gläubiger im Insolvenzverfahren erheblichen Anfechtungsrisiken ausgesetzt. Daher kann insbesondere Lieferanten in Anbetracht der stetigen Verschärfung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ihren Lasten nur empfohlen werden, besonders achtsam gegenüber Schuldnern mit sich andeutenden Liquiditätsengpässen zu sein und sich rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen.

Bild: Fotolia/Abdul Qaiyoom

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