Artikel erschienen am 29.01.2016
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BilRUG verkündet und in Kraft getreten

Handlungsbedarf in 2016 aus der größten Reform des Bilanzrechts seit 2009

Von Dipl.-Kfm. Kai Gehrt, Hamburg | Dipl.-Kfm. Dirk Twesten, Hamburg

Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz: BilRUG) ist seit dem 23.07.2015 in Kraft und bringt umfangreiche Änderungen insbesondere für den handelsrechtlichen Einzel- sowie Konzernabschluss. Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind die Neuerungen für ab dem 01.01.2016 beginnende Geschäftsjahre zu beachten.

Es ergeben sich insbesondere Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften ergeben sich dagegen Mehrbelastungen. KMUs von bürokratischen Belastungen zu befreien, soll vor allem durch die Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen und durch die Verringerung der Anhangsangaben für kleine Kapitalgesellschaften erreicht werden.

Konkret werden die Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften um fast 25 % erhöht, während die Werte für mittelgroße Kapitalgesellschaften oder die Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht lediglich um knapp 4 % erhöht werden. Nach Schätzung des Gesetzgebers sollen bei mehr als 7 000 Kapitalgesellschaften die erhöhten Schwellenwerte zu einer Neueinstufung auf einer geringeren Ebene führen und dadurch Erleichterungen bei Erstellung, Prüfung und Offenlegung ermöglichen.

Änderungen im Bilanzrecht

Die wesentlichen Änderungen durch das BilRUG betreffen das HGB und damit den Kern der Rechnungslegung der Unternehmen. Folgende Neuregelungen sind hervorzuheben:

  • Eine Änderung des Umfangs der als Umsatzerlöse auszuweisenden Erlöse, wonach die bisherigen Abgrenzungskriterien „Erträge aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ (zwecks Abgrenzung zu den außerordentlichen Erträgen) und „Erträge aus dem typischen Leistungsangebot“ (zwecks Abgrenzung von den sonstigen betrieblichen Erträgen) entfallen. Folge dieser Neudefinition ist eine erhebliche Ausweitung des Inhalts der Umsatzerlöse.

Dadurch relativiert sich zum einen die Anhebung des entsprechenden Schwellenwertes. Zum anderen ist zu bedenken, dass der Umsatz nicht nur für bilanzrechtliche Fragen eine wichtige Kennzahl darstellt, sondern ggf. auch für Tantiemeregelungen, Banken-Ratings, sonstige externe Bilanzanalysen sowie auch für Kreditverträge in Verbindung mit Financial Covenants. Sofern in solchen vertraglichen Vereinbarungen Bezug auf die Höhe der Umsatzerlöse genommen wird, sollten die Vereinbarungen überprüft werden.

  • Die Streichung der außerordentlichen Posten in der GuV-Gliederung, dafür aber postenweise Nennung von Betrag und Art im Anhang.
  • Die Einführung einer typisierenden Nutzungsdauer von 10 Jahren für die planmäßige Abschreibung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sowie derivativen Geschäfts- und Firmenwerten, bei denen keine verlässliche Schätzung vorgenommen werden kann.
  • Der Nachtragsbericht wird aus dem Lagebericht in den Anhang verlagert.
  • Deutlich erweiterte und konkretisierte Angabepflichten im Anhang und Konzernanhang für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften.
  • Erweiterung der Erleichterungen bei den Angabepflichten im Anhang für kleine Kapitalgesellschaften.
  • Ausschluss sog. Finanzholdings aus dem Anwendungsbereich von Kleinstkapitalgesellschaften.

Das BilRUG bringt somit zahlreiche Änderungen für den Jahresabschluss mit, die zu einem erheblichen Anpassungsaufwand führen können. Wichtig ist, sich rechtzeitig mit dem Anpassungsbedarf auseinanderzusetzen, da ggf. Kontenrahmen, betriebswirtschaftliche Auswertungen und vertragliche Vereinbarungen für 2016 anzupassen sind.

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