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Schiedsklausel im internationalen Vertrag?

Von Dr. iur. Niklas Mirbach, Hamburg

In internationalen Verträgen sind Schiedsklauseln mittlerweile Standard geworden. Dabei handelt es sich nicht nur um Anlagenbauverträge sondern bspw. auch um Vertriebs-, Lizenz- und Kaufverträge, die von Mittelständlern als Tagesgeschäft ohne Einholung von Rechtsrat abgeschlossen werden. Gleichwohl sollte jedes Unternehmen, bevor es in ein Vertragsmuster eine Schiedsklausel einfügt oder einen Vertrag mit einer solchen abschließt, die Klausel vorher auf deren Auswirkungen hin prüfen und gleichzeitig das eigene Vertragsmanagement entsprechend anpassen.

Ein Schiedsverfahren ist ein privates Gerichtsverfahren unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. In Deutschland ist wie in fast allen Prozessordnungen die Durchführung derartiger Verfahren alternativ zur staatlichen Gerichtsbarkeit erlaubt, es sei denn, die Parteien können den Rechtsstreit nicht privatautonom durch einen Vergleich abschließen. Daher sind nach deutschem Recht bspw. Zahlungsansprüche schiedsfähig, aber Streitigkeiten über die Nichtigkeit von Patenten oder über den Bestand eines Wohnraummietverhältnisses nicht.

Für Schiedsverfahren wird angeführt, dass hier ein Sachkundiger rasch und preiswert entscheidet. Viele Parteien, die zum ersten Mal ein internationales Schiedsverfahren durchlaufen, sind ernüchtert, denn die Verfahren sind nicht von kürzerer Dauer und auch nicht preiswerter. Zu berücksichtigen ist, dass es bei internationalen Schiedsverfahren üblich ist, dass es keine Begrenzung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten gibt. Wenn auch Kosten und Schnelligkeit nicht zwangsläufig dafür sprechen, gibt es dennoch gute Gründe für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung. Neben der Vertraulichkeit (Schiedsverfahren sind nicht öffentlich) und einer vertrauten Sprache (i. d. R. englisch) ist eine Schiedsklausel immer dann eine Alternative, wenn der Vertragspartner im außereuropäischen Ausland sitzt. Da das New Yorker Übereinkommen in weiten Teilen der Welt gilt – immerhin sind über 140 Länder beigetreten –, ist eine einheitliche Vollstreckung möglich. Nach Art. V des NYÜ kann die Vollstreckung nur verweigert werden, wenn (a) keine wirksame Vereinbarung existiert, (b) kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wurde, (c) der Schiedsspruch über die Grenzen der Vereinbarung hinausgeht, (d) das vertragliche schiedsgerichtliche Verfahren nicht eingehalten wurde, (e) der Schiedsspruch in dem Land, in dem er ergangen ist, bereits aufgehoben wurde oder (f) der Schiedsspruch gegen wesentliche Grundsätze des Rechts in dem Vollstreckungsstaat verstößt.

Gegen die Aufnahme einer Schiedsklausel in den Vertrag kann sprechen, wenn u. U. Dritte, etwa Subunternehmer, in ein laufendes Verfahren einzubeziehen wären. Dies ist zwar mittlerweile in einigen Schiedsordnungen vorgesehen, allerdings ist deren Einbeziehung nur mit deren Zustimmung möglich. Zu bedenken ist ferner, dass es in Schiedsverfahren selten eine 100-%-Entscheidung für eine Partei gibt, was natürlich auch ein Vorteil sein kann.

Wenn man sich nun für die Aufnahme einer Schiedsklausel entscheidet, sollte geprüft werden, welchen Schiedsort und welche Schiedsordnung man wählt. Der Schiedsort regelt nicht den Verhandlungsort, sondern welche staatlichen Gerichte über den Bestand des Schiedsspruches entscheiden können. Die Schieds-ordnung hingegen stellt die Verfahrensregeln. Bei der Entscheidung sollte beachtet werden, dass man nicht von einer angloamerikanischen „Discovery“ überrascht wird; jedenfalls ist das eigene Vertragsmanagement hieraufhin anzupassen.

Fazit

Das Fazit lautet also, jeder sollte sich bei einem Vertragsabschluss genau überlegen, ob und wenn ja, zu welchen Bedingungen ein internationales Schiedsverfahren erstrebenswert ist.

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