Artikel erschienen am 27.01.2015
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Regelungsbedarf der Unternehmensnachfolge

Von Dr. iur. Daniel Mundhenke LL.M. (London), Hamburg

In Deutschland stehen zwischen 2014–2018 schätzungsweise 130 000 Übergaben von Familienunternehmen an. Hiervon betroffen sind ca. 2 Millionen Mitarbeiter (Studie des Instituts für Mittelstandsforschung (Bonn): „Unternehmensnachfolgen in Deutschland 2014 bis 2018“ von Rosemarie Kay und Olga Suprinovic, Dezember 2013, www.ifm-bonn.org).

Die Rede ist hierbei von Unternehmensnachfolgen in eigentümer- oder familiengeführten Unternehmen. Ein Regelbeispiel für eine Unternehmensnachfolge ist die Übertragung eines Unternehmens durch den Gründer/Unternehmer auf seine Kinder oder Enkelkinder.

I. Eingehende Planung der Unternehmensnachfolge

Vielfach verkennt der Unternehmer zu Zeiten, in denen er intensiv in die Unternehmensführung eingebunden ist und auch aus gesundheitlichen bzw. Altersgründen noch kein Anlass für eine zeitnahe Übertragung auf die nächste Generation besteht, die Wichtigkeit einer rechtzeitigen und vorausschauenden Planung der Nachfolge. Ohne eine solche Planung vergibt er die Chance, sein Ausscheiden aus der Unternehmensführung und dem Unternehmen zu Lebzeiten nach seinen Wünschen zu organisieren. Dies betrifft die Planung seiner eigenen zukünftigen Lebensgestaltung ebenso wie die Vorbereitung einer erfolgreichen, in seinem Sinne erfolgenden Unternehmensfortführung nach seinem Ausscheiden.

Umgekehrt drohen für den Fall einer nicht wohl geplanten Unternehmensnachfolge – nicht zuletzt im Falle eines plötzlichen und unvorhergesehenen Ausscheidens des Unternehmers z. B. wegen Krankheit oder Tod – negative Konsequenzen für das Unternehmen. Insbesondere für den Fall, dass kein geeigneter Nachfolger gefunden wird oder die Unternehmensnachfolge aus sonstigen Gründen scheitert, ist eine Liquidation des Unternehmens ein durchaus drohendes Szenario. Neben dem Verlust von Vermögenswerten und von Arbeitsplätzen droht nicht zuletzt auch die Zerstörung der Lebensleistung des Unternehmers.

II. Was gilt es bei der Planung zu berücksichtigen?

Vielfach werden die Anforderungen an eine sorgfältige Unternehmensnachfolge einschließlich der erforderlichen Analyse-, Entscheidungs- und daraus folgenden Gestaltungsanforderungen inhaltlich und zeitlich schlichtweg unterschätzt. Dabei begegnet eine Unternehmensnachfolge, die geeignet ist, das mit hohem Einsatz aufgebaute bzw. fortentwickelte Unternehmen zukünftig auch ohne den übertragenden Unternehmer erfolgreich fortzuführen, potenziell vielfältigen Hindernissen.

1. Wer wird Nachfolger?

Als Erstes stellt sich die Frage, wer das Unternehmen überhaupt übernehmen kann und soll. Hat der Unternehmer etwa mehrere Kinder, ist zu klären, ob hierfür eines, mehrere oder alle Kinder fachlich und von der Persönlichkeitsstruktur her geeignet und auch bereit sind, die Fortführung des Unternehmens – gegebenenfalls miteinander – zu gestalten. Allein die Klärung der wechselseitigen Interessen und möglichen Funktionen der als Nachfolger in Betracht kommenden Personen und die Abstimmung der möglichen Beteiligungsszenarien bedarf einer eingehenden Analyse und Klärung. Nicht zu vergessen ist hierbei, dass gerade in Familiensituationen zwischenmenschliche Beziehungen und Emotionen einen Entscheidungsfindungsprozess erheblich erschweren können.

2. Fragen der Unternehmensorganisation

Einer eingehenden Berücksichtigung bedürfen des Weiteren organisatorische Fragen, etwa die Frage, ob das Unternehmen für die Zukunft auf Führungsebene in personell ausreichendem und qualifiziertem Maße besetzt ist und ob die nötigen Strukturen bestehen, um die erfolgreiche Fortführung des Unternehmens sicherzustellen. Unterstützend können hierbei z. B. Aufsichts- und Beiratsorgane wirken, die mit vertrauensvollen und fachkundigen Personen besetzt sind. Vielfach bieten solche Organe gerade auch dem übertragenden Unternehmer für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem operativen Geschäft die Gelegenheit, weiterhin zumindest eine beaufsichtigende und beratende Funktion auszuüben. Umfang und Bedeutung der Tätigkeit solcher Organe lassen sich abhängig von den Bedürfnissen des Einzelfalles dezidiert regeln.

3. Wirtschaftliche Faktoren

Im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge bedürfen zudem wirtschaftliche Aspekte der Beachtung. Zum einen können steuerliche Vorgaben eine Übertragung zu Lebzeiten begünstigen, etwa die Ausnutzung von Schenkungsteuerfreibeträgen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Unternehmer sein Unternehmen regelmäßig nur dann zu Lebzeiten auf einen oder mehrere Nachfolger übertragen wird, wenn er und üblicherweise sein Lebenspartner bis zu ihrem Lebensende finanziell abgesichert und versorgt sind. Dies erfordert regelmäßig entsprechende vertragliche Regelungen. Hierfür bieten sich sehr unterschiedliche Gestaltungsoptionen an, sei es z. B. in Form einer weiteren (geringfügigen) direkten Beteiligung des Unternehmers an dem Unternehmen, eines Nießbrauchrechts, über einen Beratervertrag oder durch die Vereinbarung einer Leibrente. In der Regel wird er zudem ein Interesse daran haben, dass auch die übrigen Mitglieder der Familie abgesichert sind und seine Erben, wenn nicht gleichberechtigt, so doch angemessen bedacht werden, sodass auch insoweit ein erheblicher Regelungsbedarf bestehen kann.

Letztlich stellt sich die Frage, ob dem Nachfolger die Fortführung des Unternehmens wirtschaftlich überhaupt möglich ist oder aber Liquiditätsengpässe bzw. Finanzierungsschwierigkeiten zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang bedarf es bspw. auch der Berücksichtigung, ob und inwieweit er sich im Verhältnis zu dem Unternehmer, den übrigen, nicht in die Unternehmensnachfolge eingebundenen gesetzlichen Erben, sowie sonstigen Personen Verpflichtungen ausgesetzt sieht, etwa aufgrund vertraglicher Auflagen des Unternehmers oder Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen (sofern nicht zuvor wirksam auf derartige Ansprüche verzichtet wurde).

4. Rechtliche Faktoren

Auch aus Rechtsgründen stellt sich die Frage der Durchführbarkeit der gewünschten Unternehmensnachfolge. Im Einzelfall ist dies abhängig davon, ob und inwieweit die Übertragung überhaupt möglich ist. Dies hängt zum einen von der Gesellschaftsform ab und kann zum anderen in Konstellationen fraglich sein, in denen der Unternehmer nicht Alleingesellschafter ist und die Übertragung von Gesellschaftsanteilen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen der Zustimmung der Mitgesellschafter bedarf. Besondere Bedeutung kommt daher einer frühzeitigen, die gewünschte Unternehmensnachfolge berücksichtigenden Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftervereinbarungen zu, um sich später langwierige und eventuell erfolglose Verhandlungen mit dem/den Mitgesellschafter/-n zu ersparen.

5. Auswirkungen auf die Erbfolge

In engem Zusammenhang mit der Frage der Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten steht die der Erbfolge. Insbesondere in Konstellationen, in denen das Unternehmen den Großteil des Vermögens des Unternehmers darstellt, stellt sich die Frage, wie sich die Unternehmensübertragung zu Lebzeiten auf die gesetzlichen Erben auswirkt bzw. auswirken soll. Übernimmt bspw. nur ein gesetzlicher Erbe das Unternehmen, stellt sich die Frage des Ausgleichs der anderen gesetzlichen Erben. Von Gesetzes wegen sind zudem etwaige Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche der übrigen Erben zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang bieten sich vielfältige vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten z. B. im Rahmen des Vertrages über die Unternehmensübertragung, durch Testament oder Erbvertrag an.

Auch unabhängig von der Regelung der Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten sollte der Unternehmer für den Fall seines (insbesondere unvorhersehbaren frühen) Todes durch sorgfältige Gestaltung seiner Erbfolge Sorge tragen. Dies fängt an mit der Auswahl des Unternehmensnachfolgers und betrifft zudem Fragen der Abfindungen, Pflichtteilsansprüche, Versorgungsansprüche der übrigen Familienmitglieder, Vermächtnisse, Testamentsvollstreckung etc. Wichtig ist bei alledem, dass die erbrechtlichen Gestaltungen immer auf die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen abgestimmt sind, sodass es nicht zu entgegengesetzten Regelungen kommt. Vermieden werden sollte regelmäßig etwa ein Testament, in dem der Unternehmer seine Ehefrau als Erbin einsetzt, wenn gleichzeitig der Gesellschaftsvertrag als Nachfolger in die Gesellschaftsanteile nur leibliche Kinder zulässt. Die weitere Beteiligung der Familie an dem Unternehmen kann durch eine solche Gestaltung erheblich gefährdet sein.

Foto: Panthermedia/Borg Enders

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