Artikel erschienen am 01.02.2014
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Verrechnungspreise

Internationale Einkünfteabgrenzung im Blickfeld der Steuerverwaltung

Von Matthias Müller, Hamburg

Infolge zunehmender Globalisierung übertragen mittelständische Unternehmen Dienstleistungen und Produktion immer häufiger auf verbundene Unternehmen im Ausland. Allgemein anerkannt ist aber, dass der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens dort versteuert werden soll, wo er entsteht. Daher befürchtet die Finanzverwaltung, dass deutsche Steuerpflichtige ihre wesentlichen Einkünfte auf Staaten mit niedrigeren Steuersätzen nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen verlagern, sondern ausschließlich, um Steuern zu sparen. Denn die Verlagerung von Produktion und Dienstleistungen ins Ausland hat Einfluss auf die Steuerquote des Gesamtunternehmens.

Die Weltwirtschaft wächst auch aufgrund neuer Geschäftsmodelle zunehmend schneller zusammen, laut OECD reagieren die Steuergesetze aber nicht schnell genug auf die neuen Marktumstände. Nach der Analyse, welche Geschäftsmodelle besonders oft zu Gewinnkürzungen und -verschiebungen führen, hat die OECD generelle Maßnahmen gegen das sogenannte Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) zur Anpassung der Steuergesetze und der Doppelbesteuerungsabkommen in einem Aktionsplan zusammengestellt. Auf dieser Grundlage sollen bis Ende 2015 Regelungen gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen international abgestimmt werden.

Auch im Lichte dieser zu erwartenden Maßnahmen wird die Bedeutung der grenzüberschreitenden Einkünfteabgrenzung weiter zunehmen. Der Unternehmer wird bei Auslandssachverhalten daher zu immer umfassenderer Mitwirkung bei der Ermittlung steuerrelevanter Tatsachen verpflichtet. Denn das Entgelt für Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen wird durch komplexe betriebswirtschaftliche und steuerliche Überlegungen bestimmt. Nach Einschätzung der Verwaltung berechtigen derartig festgelegte Preise zu einer Gewinnkorrektur, wenn sie nicht dem zwischen fremden Dritten üblichen Marktpreis entsprechen. Deshalb verlangt die Verwaltung von Unternehmen, die Warenlieferungen von mindestens 5 Mio. Euro oder Dienstleistungen von mindestens 5 000 Euro p. a. an nahestehende ausländische Personen erbringen, neben der Erteilung von Auskünften und der Vorlage vorhandener Unterlagen zusätzlich eine gesonderte Verrechnungspreisdokumentation. Die von Deutschland erarbeiteten Anforderungen zu deren Inhalt und Ordnungsmäßigkeit sind auch im internationalen Vergleich besonders hoch; der vorgesehene Detaillierungsgrad der Dokumentation führt zwar zu erheblichem Mehraufwand, ermöglicht bei der Gestaltung der Verrechnungspreise aber auch weitgehende Rechtssicherheit und kann ein echtes Controllinginstrument ergeben.

I. Die Verrechnungspreisdokumentation

Ordnungsgemäße Aufzeichnungen müssen Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden ausländischen Personen beschreiben. Zwingend sind eine Sachverhalts- und eine Angemessenheitsdokumentation.

1. Sachverhaltsdokumentation

Die Sachverhaltsdokumentation ermöglicht den Einblick in den wesentlichen Wertschöpfungsprozess des Unternehmens. Sie umfasst die Darlegung

  • der allgemeinen wirtschaftlichen und rechtlichen Informationen über den Geschäftsbetrieb,
  • der Organisationsstruktur und der Beteiligungsverhältnisse sowie
  • des Inhalts und der Auswirkungen der Geschäftsbeziehungen im Einzelnen (z. B. Einkaufsverträge, Verträge über F & E, Lizenzen, Entsendungen) mit einer entsprechenden Auflistung.

Die Informationsbeschaffung im Zusammmenhang mit der Sachverhaltsdokumentation stellt für viele Unternehmen eine große Hürde dar. Hier sind insbesondere Geschäftsleitung und Controlling gefordert, um in enger Zusammenarbeit mit den externen Beratern die organisatorische Struktur des Gesamtunternehmens und die bestehenden konzerninternen Verträge aufzunehmen und festzustellen, welche Verträge tatsächlich gelebt werden.
Dabei können häufig Schwachstellen ermittelt werden, die kommunikative, steuerliche und betriebswirtschaftliche Anpassungen erforderlich machen und idealerweise zu einer Optimierung betrieblicher Abläufe und steuerlicher Belastungen führen. Nicht umgesetzte Verträge, fehlende nachvollziehbare Überlegungen zur Kostenbasis der Preiskalkulationen, unangemessene Quersubventionen oder inkonsistente Verrechnungspreismodelle werden im Rahmen der Sachverhaltsdokumentation aufgedeckt. Ein rechtzeitiges Projekt-
management zur steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Aufarbeitung der konzerninternen Verrechnungen kann daher der Anfang eines sinnvollen Controllings für das Unternehmen sein.

Die erforderliche Funktions- und Risikoanalyse veranschaulicht den relativen Wertschöpfungsbeitrag jedes beteiligten Konzernunternehmens und ist im weiteren Verlauf entscheidend bei der Auswahl einer geeigneten Methode zur Bestimmung der Verrechnungspreise.

 BedeutungMutterTochter
Funktionen
F & E ★★★ ★★★  –
Produktion ★★ ★★  –
Vertrieb ★★  – ★★
Risiken
Marktrisiko ★★★ ★★★  –
Gewährleistungsrisiko  –
Lagerisiko ★★
Wirtschaftsgüter
Patente ★★★ ★★★  –
Kundenstamm ★★  – ★★

Die Tabelle zeigt einen Konzern mit einer Muttergesellschaft und einer Vertriebstochter. Trägt die Tochtergesellschaft – wie im Beispiel – nur geringe Risiken, kommt die Anwendung von einfachen Methoden zur Berechnung der konzerninternen Verrechnungspreise in Betracht. Im Bereich von Forschung & Entwicklung, aber auch der Produktion ergeben sich allerdings meist deutlich komplexere Abgrenzungsprobleme.

2. Angemessenheitsdokumentation

Die Angemessenheitsdokumentation wird aus der Funktions- und Risikoanalyse abgeleitet und ist Kern der Aufzeichnungen. Dieser Teil der Unterlagen muss der Finanzverwaltung plausibel darlegen, dass der vereinbarte Verrechnungspreis dem zwischen fremden Dritten zu vereinbarenden Preis entspricht. Die Verwaltung verlangt

  • eine Darstellung anhand von betriebsinternen und betriebsexternen Vergleichsdaten, dass die festgelegten Preise innerhalb der Bandbreite bei vergleichbaren Geschäften liegen und damit angemessen sind und
  • für jede Transaktion oder Transaktionsgruppe die Begründung, dass die zur Preisermittlung angewendete Methode besser als eine andere geeignet ist.

II. Verrechnungspreismethoden

Aus steuerlichen Gründen sollte der zwar grundsätzlich frei zu vereinbarende Verrechnungspreis nach den gesetzlich anerkannten „transaktionsbezogenen Standardmethoden‘‘ ermittelt werden, soweit sinnvolle vergleichbare Marktpreise oder Margen verfügbar sind. Sollten diese in Ausnahmefällen nicht anwendbar sein, kann das Unternehmen auf „transaktionsbezogene Gewinnmethoden‘‘ ausweichen. Diese versuchen, geeignete Vergleichswerte innerhalb des Unternehmens zur Berechnung zu finden.

Fazit

Die zunehmenden Sorgen der nationalen Gesetzgeber und Finanzverwaltungen vor dem Entzug von Steuersubstrat führen zu immer stärkeren Belastungen des international tätigen Mittelstands. Die kommenden Betriebsprüfungen werden grenzüberschreitende Geschäfte immer stärker ins Visier nehmen. Es ist daher mittlerweile unerlässlich geworden, auch kurzfristig auf die Anforderung von Dokumenten zu diesen Vorgängen durch die Verwaltung reagieren zu können. Wer die Datenlage bis heute noch nicht auf die entsprechenden Anfragen der Finanzverwaltung ausgerichtet hat und lediglich unter Zeitdruck erarbeitete Unterlagen vorlegt, wird in der Diskussion mit dem Betriebsprüfer voraussichtlich nicht das Ergebnis erzielen, das bei Übergabe einer frühzeitig und in ausreichender Tiefe erarbeiteten Dokumentation erreicht werden könnte. Die verspätete Erarbeitung der erforderlichen Dokumentation kann zudem zu empfindlichen Strafzuschlägen und Mehrsteuern führen. Daher ist rechtzeitiges und vorausschauendes Handeln unter frühzeitiger Einbeziehung eines Beraters, der über ein leistungsfähiges internationales Netzwerk verfügt, geboten.

Sanktionen

Werden Unterlagen gar nicht oder unverwertbar vorgelegt, sind neben Hinzuschätzungen auch Strafzuschläge fällig:

Bei der Schätzung von Verrechnungspreisen kann die Verwaltung die ihrer Meinung nach angemessenen Preise ansetzen und Preisspannen zulasten des Unternehmens ausschöpfen. Hinzu kommt ein Strafzuschlag von 5 – 10 % des Mehrbetrags der Einkünfte, mindestens aber i. H. v. 5 000 Euro.

Wird die Frist zur Vorlage der Aufzeichnungen versäumt, wird ein Verspätungszuschlag von 100 Euro pro Tag fällig.

Foto: panthermedia/Bernd Leitner

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