Artikel erschienen am 01.02.2014
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Unternehmensnachfolge

Steuerliche Gestaltungsüberlegungen für Firmeninhaber und Nachfolger

Von Klaus-Dieter Schäfer, Hamburg

Die Planung der Unternehmensnachfolge sollte im Sinne einer ganzheitlich optimierten Lösung frühzeitig erfolgen. Die zentrale Frage ist dabei, wem das Unternehmen übergeben werden soll. Dies kann entweder innerhalb der Familie geschehen oder durch Übergabe an einen fremden Nachfolger erfolgen. Häufig ist das Unternehmen aber gleichzeitig die einzige Quelle für eine Altersversorgung des Inhabers. Die Unternehmensübergabe mit der Altersversorgung zu verbinden, hat Hochkonjunktur und bietet steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten für Firmeninhaber und Übernehmer.

Verkauf des Unternehmens

Ist das Gestaltungsziel der Verkauf des Unternehmens, so kann dies entweder über den Verkauf der Unternehmensanteile (sog. Share Deal) oder den Ausverkauf des Vermögens (sog. Asset Deal) erreicht werden. Während der Kaufpreis für Anteile an Kapitalgesellschaften vom Erwerber grundsätzlich nicht über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden kann, stellt sich dies beim Kauf von Anteilen an einer Personengesellschaft anders dar. Steuerrechtlich handelt es sich dann um den Kauf von Wirtschaftsgütern. Der Kaufpreis kann, soweit die Wirtschaftsgüter einer laufenden Abnutzung unterliegen (z. B. Firmenwert, Maschinen), steuerrechtlich abgeschrieben werden. Die Abzugsfähigkeit des Kaufpreises bedeutet für den Veräußerer darüber hinaus eine verbesserte Verhandlungsposition beim Verkauf. Ebenfalls zu bedenken ist die begünstigte Versteuerung des Veräußerungsgewinns, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist.

Gewinn-vorab-Lösung

Insbesondere bei der Übertragung eines Unternehmens an einen jungen Nachfolger stellt sich häufig das Problem der Kaufpreisfinanzierung. Dieses kann aber umgangen werden, wenn der „Junior“ über eine Gewinn-vorab-Lösung gegen Gewährung von Gesellschafterrechten in ein Personenunternehmen aufgenommen wird, hierfür aber kein einmaliges Entgelt zahlt. Bei Übertragung der Anteile fällt beim Verkäufer zunächst keine Steuer an, denn der Nachfolger bezahlt den Kaufpreis in gestaffelten Beträgen. Er erhält für einen gewissen Zeitraum weniger Gewinn, als ihm nach seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zusteht, während der Senior entsprechend mehr erhält. Bei richtiger Gestaltung werden die stillen Reserven nicht aufgedeckt und der Altinhaber erhält trotzdem einen angemessenen Kaufpreis.

Wiederkehrende Leistungen

Ein weiterer Weg, die Kaufpreiszahlung über einen Zeitraum zu verteilen und damit bei fehlender Liquidität zu einer Einigung zu gelangen, ist die Übertragung eines Unternehmens gegen eine Versorgungsleistung. Im Gegensatz zur Gewinn-vorab-Lösung ist der Senior in diesem Szenario nicht mehr im Unternehmen aktiv, er erhält aber eine lebenslange Rente, bei deren Höhe das Versorgungsbedürfnis zentral ist und nicht der üblicherweise zu erzielende Verkaufspreis (Verkehrswert). Dieses Merkmal wird regelmäßig nur unter Angehörigen erreicht werden, da unter Fremden wirtschaftliche Interessen anzunehmen sind. Kann die Übertragung so gestaltet werden, dass die Übergabe gegen Versorgungsleistungen gegeben ist, geht das Unternehmen steuerneutral auf den Erwerber über, während die laufenden Rentenleistungen aufseiten des (zahlenden) Nachfolgers steuerlich abzugsfähig sind.

Versorgung über betriebliche Immobilie

Enthält das zu übertragende Unternehmen eine Immobilie, so kann – und dieses wird im Rahmen der Beratung oftmals vom Mandanten gewünscht – die Immobilie im alleinigen Besitz des Senior-Unternehmers bleiben, obwohl der Nachfolger in den Betrieb aufgenommen wird. Gleichzeitig kann sie genutzt werden, um dem Altinhaber eine Altersversorgung zu gewährleisten. Im Rahmen der Nachfolgeregelung kann die Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen ohne Aufdeckung der stillen Reserven und somit steuerfrei vom Unternehmensvermögen in das Vermögen des ausscheidenden Unternehmers übertragen werden. Der Altinhaber erhält Mietzahlungen, die zu seiner Altersabsicherung beitragen.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechts bestehen aufgrund der Privilegierung von Betriebsvermögen zurzeit Bedenken, daher droht die Verschlechterung der steuerlichen Bedingungen der Unternehmensnachfolge.

Foto: panthermedia/alphaspirit

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