Unternehmensnachfolge
Zu beachtende steuerliche und wirtschaftliche Aspekte
Von Markus Valerius, Halle (Saale
Es ist eine Vielzahl von Aspekten zu beachten und gegeneinander abzuwägen, um für das konkrete Unternehmen bzw. den konkreten ausscheidenden Unternehmer eine bestmögliche Lösung zu finden. Es gibt nicht „die“ richtige Lösung, da die Interessen des übertragenen Unternehmens und des scheidenden Unternehmers oft – gerade steuerlich – konträr laufen. Es gibt Gestaltungen, bei denen eine Buchwertfortführung mit ihren Vor- und Nachteilen möglich ist. Es gibt auch Gestaltungen, bei denen stille Reserven aufgedeckt, allerdings die sich daraus ergebenden Gewinne privilegiert versteuert werden und dann wiederum dadurch für den Firmenübernehmer ein höheres Abschreibungsvolumen erzielt werden kann.
Auch ist, insbesondere bei der Übertragung von Einzelunternehmen, zu bedenken, dass diese nicht wie beispielsweise eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG durch eine Abtretung von Gesellschaftsanteilen übertragen werden können. Hier muss vielmehr eine Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände in Einzelrechtsgeschäften erfolgen. Insbesondere gehen die Verträge zu den Kunden nicht automatisch mit über. Der Kunde muss nicht, wenn zuvor Firmeninhaber Herr Müller war, mit Herrn Maier als Nachfolger den Vertrag fortführen. Aufgrund dieses Umstandes ist es, da der gute Name der Firma und der Kundenstamm als sogenannter Goodwill wesentliche Wertfaktoren für den Übernehmer darstellen, oftmals geboten, vor einer Übertragung des Unternehmens dieses in eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG umzuwandeln. In diesem Falle übernimmt der Erwerber die Geschäftsanteile, damit auch den Namen und sämtliche vertraglichen Beziehungen. Diese stellen bei vielen Unternehmen, die über ein relativ geringes Anlagevermögen verfügen, „den“ wesentlichen Wert des Unternehmens dar, was sich dann auch im entsprechenden Kaufpreis abbildet.
Bei einer Übertragung an eigene Familienangehörige stellt sich die Frage, wie viel Anteile, wann und zu welchem Zeitpunkt, mit welchen Rechten, der kommenden Generation eingeräumt werden sollen. Hier herrscht oftmals die nicht ganz unberechtigte Befürchtung der übergebenden Generation vor, dass eine frühzeitige Mitaufnahme der Abkömmlinge in die Firma zu Konflikten führen kann und man nicht mehr „Herr im eigenen Haus“ ist. Derartige durchaus nicht unrealistische Konflikte können aber durch vielfältige gesellschaftsvertragliche Regelungen, Einschränkungen der Mitspracherechte, gegebenenfalls auch durch verbindliche Rückabtretungsangebote gemeistert werden.
Es besteht auch durch gesellschaftsvertragliche Regelungen, gerade bei Unternehmen, die aus mehreren Gesellschaftern bestehen, die Möglichkeit, den Wert des Unternehmens nicht im Erbschaftsfall an gegebenenfalls ungeliebte Erben, wie uneheliche Kinder, mit ausschütten zu müssen. Aufgrund des Grundsatzes „Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht“ kann beispielsweise auch durch die Aufnahme des neuen Lebenspartners in die Gesellschaft letztlich dafür gesorgt werden, dass diesem und nicht Angehörigen, zu denen kein Kontakt mehr besteht, die Lebensleistung zufällt.
Damit aber die für das konkrete Unternehmen und den konkreten Unternehmer optimale Gestaltung gefunden werden kann, ist eine rechtzeitige Besprechung der gesamten relevanten Aspekte mit einem qualifizierten Berater, der sowohl die rechtlichen als auch die steuerlichen Fragen mit klären kann, geboten. Beides muss zwingend mit betrachtet und abgewogen werden.
Bild: Panthermedia
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