Markenschutz in China

Keypoints für die Sicherung von Marken vor der chinesischen Markenbehörde CNIPA

Von Christian S. Drzymalla, Braunschweig
Christian S. Drzymalla
Christian S. Drzymalla
Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Die große Zahl chinesischer Marken geht mit einem entsprechend hohen Risiko von Markenkonflikten einher und Versäumnisse beim Schutz der eigenen Marken eines Unternehmens können erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Erfreulicherweise lässt sich nach aktuellen Erfahrungen sagen, dass die Verfahren zur Anmeldung einer chinesischen Marke sowie zu deren Erhalt und Durchsetzung gut funktionieren und auch nicht-chinesische Unternehmen, z.B. aus Deutschland, faire Verfahren erwarten können. Außerdem liegt ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Markengesetzes der Volksrepublik China vor, der weitere Verbesserungen bringen soll. Insbesondere sollen Anmeldungen von Marken (in erster Linie durch chinesische Anmelder), die eigentlich anderen Unternehmen zustehen, erschwert und Verfahren beschleunigt werden.


Im Folgenden sollen die wichtigsten Grundlagen zur Sicherung von Marken in der Volksrepublik beleuchtet werden.

1. Rechtzeitige Anmeldung von Marken in China

Von kaum zu unterschätzender Bedeutung ist die rechtzeitige Anmeldung der eigenen Marken in China. Folgendes Szenario ist häufig anzutreffen:
Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen U ist zunächst auf dem deutschen und europäischen Markt tätig. U lässt seine Marke M mit Wirkung für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union schützen. Später dehnt U die wirtschaftliche Tätigkeit auf China aus und vertreibt dort die mit der Marke M gekennzeichneten Produkte. Die Anmeldung der Marke M in China wird versäumt. Nach einiger Zeit stellt U fest, dass ein chinesisches Unternehmen C die Marke M in China hat schützen lassen, und zwar für solche Waren, wie sie auch U vertreibt.


Aus dem beschriebenen Szenario können für U erhebliche Probleme erwachsen. Wenn U die Marke M in China anmeldet, wird diese von der CNIPA aufgrund der Registrierung dieser Marke für das chinesische Unternehmen C zurückgewiesen. U kann die Marke M in China also grundsätzlich nicht mehr für sich schützen lassen. Mehr noch: Wenn C aggressiv ist, leitet es Maßnahmen ein, um U die Benutzung der Marke M in China zu untersagen. Wenn C damit erfolgreich ist, kann U seine Produkte auf dem chinesischen Markt nicht mehr anbieten und vertreiben.

Wer nun glaubt, ein solches Szenario drohe nur im Zusammenhang mit bekannten oder gar berühmten Marken, der irrt. Nicht selten melden chinesische Unternehmen im eigenen Namen auch der Allgemeinheit unbekannte Marken deutscher oder europäischer Provenienz an, um diese zum eigenen Vorteil in China zu nutzen oder dem eigentlich berechtigten Inhaber zum Kauf anzubieten. Erfolgt dies gezielt, spricht man von einer bösgläubigen Markenanmeldung.


Wie also kann das Unternehmen U im Fall der versäumten eigenen Markenanmeldung vorgehen? Das chinesische Recht stellt als Maßnahme gegen bösgläubige Markenanmeldungen ein Löschungsverfahren gegen die so erlangte Eintragung zur Verfügung. Die Bösgläubigkeit muss jedoch nachgewiesen werden. Dies setzt in der Regel voraus, dass der bösgläubige (chinesische) Markeninhaber zahlreiche Marken bei der CNIPA angemeldet hat, die eigentlich anderen Unternehmen zustehen. Dies lässt sich mittels Recherchen ermitteln.

Liegt keine Bösgläubigkeit vor, bleibt ein anderer Argumentationsweg: Der Nachweis einer langjährigen und intensiven Benutzung der Marke durch den eigentlich berechtigten Markeninhaber und Löschungantragsteller in China. Die Anforderungen der CNIPA an einen solchen Nachweis sind hoch. Um diese zu erfüllen, muss der Löschungsantragsteller Nachweise aus seinem Archiv zusammenstellen und in dem Löschungsverfahren vorlegen, die geeignet sind, das „bessere Recht“ an der Marke nachzuweisen. Ist das Löschungsverfahren gegen die zu Unrecht erwirkte chinesische Marke erfolgreich, wird diese gelöscht. Dann kann U in China doch noch eine Eintragung für die Marke M erlangen.


Ausgehend von einem aktuellen Gesetzesentwurf zur Änderung des Markengesetzes der Volksrepublik China könnte sogar ein Anspruch des eigentlich legitimen Markeninhabers auf Übertragung der unrechtmäßig erlangten chinesischen Marke eingeführt werden. Dies wäre zu begrüßen. U könnte dann die Marke von C einfach übernehmen.

Freilich sollten sich Unternehmen nicht auf einen Erfolg in einem Löschungsverfahren verlassen. Deren Ausgang unterliegt stets einer Unsicherheit und bis zu einer endgültigen Entscheidung können mehrere Jahre wirtschaftlicher Ungewissheit vergehen und erhebliche Kosten entstehen

2. Dokumentation der eigenen Markennutzung in China

In nahezu allen Ländern der Welt gilt: Wird eine eingetragene Marke über einen Zeitraum von einigen Jahren durchgehend nicht benutzt, so wird sie gelöscht, wenn ein Dritter dies beantragt. In China beträgt dieser Zeitraum 3 Jahre ab der Eintragung der Marke.

Von Amts wegen leitet die CNIPA nach derzeitigem Recht keine Löschungsverfahren gegen chinesische Marken auf der Grundlage fehlender Benutzung ein. Stellt aber jemand einen solchen Löschungsantrag, hat der Markeninhaber nur wenige Wochen Zeit, um bei der Behörde die Benutzung der Marke in China nachzuweisen. Ist die Marke für verschiedene Waren eingetragen, z.B. Datenverarbeitungsgeräte und Software, muss für jede Ware ein gesonderter Nachweis geführt werden. Notwendig hierfür ist eine in sich schlüssige Nachweis-Kette, bestehend aus Abbildungen der mit der Marke gekennzeichneten Waren, auf diese Waren bezogene beispielhafte Rechnungen an Abnehmer auf dem chinesischen Festland, dazu passende Lieferscheine, Zollpapiere und Verträge mit in China ansässigen Vertriebspartnern oder Kunden. Zur Erhöhung des Beweiswertes sollten die Unterlagen möglichst in notariell beglaubigter und mit einer Apostille legalisierten Form eingereicht werden, was in der Praxis häufig nicht oder nur unter großem Aufwand umsetzbar ist.

Während dieser Aufwand nach aktuellem Recht nur im Falle eines Löschungsantrags eines Dritten erforderlich wird, kann es ausgehend von dem bereits oben erwähnten Gesetzesentwurf zur Änderung des Markengesetzes der Volksrepublik China zukünftig notwendig werden, als Inhaber einer Marke alle 5 Jahre freiwillig eine Erklärung über die Benutzung der Marke vorzulegen, ähnlich dem System in den Vereinigten Staaten. Es empfiehlt sich daher, Unterlagen über die Benutzung der Marken in China sorgfältig zu archivieren, um eine Löschung der möglicherweise unter großem Aufwand erlangten Markenrechte nach Möglichkeit zu verhindern.

3. Fazit und Tipps

Deutsche und europäische Unternehmen sollten sich möglichst früh Klarheit darüber verschaffen, ob und welche Marken Sie in China benutzen oder zukünftig benutzen wollen, und entsprechende Anmeldungen tätigen. Gleichzeitig sollte ein System zur Sicherung von Nachweisen der Benutzung eingerichtet werden. Im Hinblick auf die geplante Verpflichtung zu einem aktiven Benutzungsnachweis alle 5 Jahre gewinnt dies noch höhere Bedeutung als bisher.

Weltweit, so auch in China, ist einer Markenanmeldung ein Verzeichnis beizufügen, welches die Waren und Dienstleistungen benennt, für die die Marke eingetragen werden und Schutz genießen soll. Alle erdenklichen Waren und Dienstleistungen verteilen sich auf 45 Klassen der sogenannten Nizzaer Klassifikation. So fallen beispielsweise kosmetische Artikel in die Klasse 3, Datenverarbeitungsgeräte und Software in die Klasse 9 und Bekleidung in die Klasse 25. IT-Dienstleistungen finden sich in der Klasse 42 wieder. Doch die chinesische Amtspraxis geht noch weiter, indem als Ebene unter der Nizzaer Klassifikation ein System von Unterklassen besteht. Waren und Dienstleistungen, die nicht in dieselbe oder eine verwandte Unterklasse fallen, werden von der CNIPA in der Regel als unähnlich angesehen. Dies kann von Bedeutung sein, wenn der Inhaber einer chinesischen Marke gegen eine verwechselbar ähnliche chinesische Marke eines anderen Inhabers vorgehen will. Es empfiehlt sich daher, die Unterklassen der chinesischen Klassifikationspraxis sorgfältig auszuwählen, um später über einen möglichst weiten Markenschutz zu verfügen.

Wenn deutsche Unternehmen diese „Hausaufgaben“ erledigen, können Sie in China mit einem effektiven Schutz ihrer Marken rechnen.

 

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