Umsatzsteuerreform
Wesentliche Änderungen durch den Entwurf des JStG 2019
Von Oliver Schmitz, Düsseldorf
Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
So werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen um die Verwendung einer gültigen USt-ID-Nummer eines anderen Mitgliedsstaats durch den Abnehmer ergänzt. Dies bedeutet, dass – anders als bislang – ohne Verwendung einer gültigen USt-ID-Nummer des Abnehmers gegenüber dem Lieferer zum Lieferzeitpunkt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mehr vorliegt, selbst wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Ware in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurde und es sich bei dem Abnehmer um einen Unternehmer handelt. Daneben wird die Abgabe einer vollständigen und zutreffenden zusammenfassenden Meldung weitere Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung.
Konsignationslagerregelung
Nach dem bisherigen deutschen Verständnis stellt die Bestückung eines Konsignationslagers, also eines solchen Lagers, aus dem Waren bei Bedarf von Kunden an einen Abnehmer geliefert werden, und die anschließende Kundenbelieferung zwei Umsätze dar. Bereits bislang haben einige Mitgliedstaaten die Lieferung aus dem Konsignationslager als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt, sodass die Deklaration des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch den Abnehmer erfolgt.
Nunmehr wird durch die Quick Fixes für alle Mitgliedstaaten grundsätzlich einheitlich geregelt, dass eine Lagerentnahme aus einem Konsignationslager eine innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsmitgliedsstaat darstellt, wenn
- der Lieferer im Bestimmungsland weder seinen Sitz noch eine feste Niederlassung hat,
- der Erwerber bei Bestückung des Lagers dem Lieferer seine gültige USt-ID-Nummer des Bestimmungsmitgliedstaates mitgeteilt hat,
- die Lieferung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestückung des Lagers erfolgt und
- sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer für die Konsignationswaren spezielle und detaillierte Aufzeichnungen führen.
Unter den zuvor genannten Voraussetzungen ist die vorherige Bestückung eines Konsignationslagers aus umsatzsteuerlicher Sicht unbeachtlich. Der Lieferer erspart sich so die Registrierung im Bestimmungsland.
Einheitliche Definition des Reihengeschäfts im Binnenmarkt
Das bisher nicht durch EU-Richtlinie geregelte Reihengeschäft im innergemeinschaftlichen Handel wird mit den Quick Fixes – im Wesentlichen entsprechend der bisherigen deutschen Verwaltungsanweisung – erstmals definiert. Demnach liegt ein Reihengeschäft vor, wenn nacheinander folgende Lieferungen desselben Gegenstandes innerhalb der EU getätigt werden, der dabei unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Erwerber befördert oder versendet wird. Die Lieferung, der die Beförderung oder Versendung zugeordnet werden kann, wird dabei als steuerfrei behandelt.
Für die Zuordnung der steuerfreien bewegten Lieferung bei Beförderung bzw. Versendung der Ware durch den Zwischenhändler, sehen die Quick Fixes vor, dass diese grundsätzlich der Lieferung an den Zwischenhändler zuzuordnen ist, es sei denn, der Zwischenhändler verwendet gegenüber seinem Lieferer die ihm vom Abgangsland erteilte USt-ID-Nummer. In diesen Fällen ist die bewegte Lieferung abweichend von der Grundregel der Lieferung des Zwischenhändlers an seinen Abnehmer zuzuordnen.
Für Reihengeschäfte aus dem oder in das Drittlandsgebiet bestehen teilweise abweichende Regelungen und wie immer gilt: Jeder Fall ist anders.
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