Artikel erschienen am 16.02.2018
E-Paper

Der Weg zum wirkungsvollen Markenschutz

Eine Anleitung für Anmelder

Von Dr. iur. Reinhard Fischer, Düsseldorf

Welchen Namen bekommt das neue Produkt, die Dienstleistung oder das eigene Unternehmen? Neben kreativen Ideen sind hierbei auch rechtliche Aspekte rund um die Markenanmeldung zu berücksichtigen: von der Beschaffenheit einer Marke bis hin zu deren Gültigkeit.

Ein treffender Name gibt Unternehmen und Produkten ein Gesicht – und sorgt damit für Wiedererkennung bei Kunden und Verbrauchern. Umso wichtiger, dass er als Marke geschützt wird. Hierbei kann es sich ganz klassisch um Wörter, Logos oder Kombinationen aus beidem handeln. Marken können aber auch Zeichen anderer Art sein, somit z. B. auch Farben, Klänge oder Warenformen. Eine Marke ist nach ihrer Registrierung zeitlich unbegrenzt gültig, muss hierfür aber alle zehn Jahre durch Zahlung einer Gebühr verlängert werden. Steht die Marke einmal fest, ist der Weg zum Markenschutz nicht mehr weit. Einige Gedanken sollten sich Anmelder aber vorher noch machen.

Markenschutz in welchen Ländern?

Marken sind Schutzrechte, die territorial begrenzt gültig sind. Wer eine Marke anmeldet, sollte sich also überlegen, in welchen Ländern er sie benutzen möchte. Grundsätzlich muss in jedem Land eine Marke angemeldet werden, in dem der Schutz gelten soll. Beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum) können Anmelder aber mit einer Marke Schutz für die gesamte Europäische Union bekommen. Achtung: Der Schutz gilt aktuell auch noch für Großbritannien, entfällt dort aber, wenn Großbritannien endgültig aus der EU ausscheidet (auch für bestehende Unionsmarken).

Darüber hinaus stellt die WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) ein vereinfachtes und relativ kostengünstiges Verfahren für die Markenregistrierung in aktuell 116 Ländern auf der ganzen Welt bereit. Voraussetzung für diese internationale Registrierung ist, dass bereits eine nationale Marke (sog. Basismarke) in dem Land existiert, in dem der Markenanmelder seinen Sitz hat. Auf Basis dieser Anmeldung kann mit einer Markenanmeldung der Schutz auf einzelne oder alle weiteren angeschlossenen Länder erstreckt werden. Die nationalen Markenämter der einzelnen Länder prüfen die Markenanmeldung allerdings auf Schutzhindernisse nach dem jeweiligen Landesrecht. Bei Beanstandungen müssen meist Anwälte vor Ort hinzugezogen werden.

Markenschutz für welche Waren und Dienstleistungen?

Bei der Markenanmeldung ist es obligatorisch, ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die Waren oder auch Dienstleistungen, für die die Marke geschützt sein soll, festgelegt sind (der Schutz gilt dann grundsätzlich auch für hierzu ähnliche Waren und Dienstleistungen). Dabei sollten sich Anmelder auch fragen, ob sie ihr Portfolio mittelfristig womöglich ausbauen möchten und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ihrer Marke entsprechend weiter fassen sollten. Denn: Ist eine Marke einmal angemeldet, ist eine Erweiterung nicht mehr möglich. Wohl aber die Neuanmeldung der Marke für die noch fehlenden Waren und Dienstleistungen.

Marken müssen nach der Registrierung für die Waren und Dienstleistungen, für die sie Schutz beanspruchen, auch genutzt werden (in manchen Ländern müssen regelmäßig Benutzungsnachweise erbracht werden, teilweise schon bei der Anmeldung, nicht aber in den Ländern der EU). Wird die Marke nicht oder etwa für andere Waren oder Dienstleistungen genutzt, kann sie – in der EU nach einer Schonfrist von fünf Jahren – verfallen. Daher sollten Anmelder ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis unbedingt sorgfältig formulieren, damit alle Waren und Dienstleistungen abgedeckt sind, für die die Nutzung erfolgt. Damit die Marke als „genutzt“ gilt und erhalten bleibt, sollten die Produkte (bzw. Produktverpackungen) oder Dienstleistungen, die das Unternehmen anbietet, hiermit gekennzeichnet werden.

Was Markenzeichen leisten müssen

Wie aber muss eine Marke beschaffen sein, damit sie einen möglichst wirkungsvollen Schutz vor identischen oder ähnlichen Zeichen bietet? Zunächst darf sie das Produkt, die Dienstleistung oder deren Eigenschaften nicht direkt beschreiben, da solche rein beschreibenden Angaben für alle Wettbewerber frei verwendbar bleiben sollen. Die nicht beschreibenden Bestandteile der Marke müssen eine gewisse Prägnanz haben. Ist bei einem Markenlogo (also einer Wort-/Bildmarke) zwar das Wort beschreibend, aber sind die Bildbestandteile prägnant, kann das Logo als Ganzes sehr wohl schutzfähig sein. Sind die Bildbestandteile hingegen einfache grafische Verzierungen, ist auch das Logo insgesamt nicht schutzfähig.

Ist die benutzte Marke ein Logo, bestehend aus Wort und Bild, gilt außerdem Folgendes: Wird nur für das Logo in seiner Gesamtheit Markenschutz beantragt, kann dieser beschränkt sein. Bei der Frage, ob das Zeichen eines Wettbewerbers die Marke verletzt, ist nämlich der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen entscheidend. Dieser Eindruck entsteht beim Logo ggf. jedoch erst aus der Kombination von Wort- und Bildzeichen. Beide sind nicht grundsätzlich auch isoliert geschützt. Allein die Verwendung des Wortbestandteils (ggf. als Bestandteil eines völlig unähnlichen Logos) bedeutet also nicht unbedingt, dass die Marke verletzt wird. Daher lohnt es sich in vielen Fällen, vornehmlich den Wortbestandteil isoliert als Wortmarke und idealerweise zusätzlich das gesamte Logo als weitere Marke anzumelden.

Farbe bekennen bei der Markenanmeldung

Wird das Logo i. d. R. farbig, aber nicht immer in derselben Farbkombination verwendet, stellt sich die Frage, in welcher Farbe die Anmeldung erfolgen soll. Bis vor wenigen Jahren war die Anmeldung in Schwarz-Weiß das Mittel der Wahl. Hier galt der Grundsatz, dass ein Logo, das in Schwarz-Weiß angemeldet wurde, ohne weiteres auch in allen anderen Farben geschützt war. Dies ist nach heutiger Rechtsprechung nicht mehr der Fall: Inzwischen gilt ein farbiges Logo nicht mehr als identische Nutzung einer Schwarz-Weiß eingetragenen Marke. Das hat unter Umständen Auswirkungen auf die rechtserhaltende Nutzung. So kann eine Marke, die in Schwarz-Weiß angemeldet, aber nur farbig verwendet wird, unter Umständen verfallen, da sie in der angemeldeten schwarz-weißen Variante schließlich nicht benutzt wurde. Wird das verwendete Zeichen durch die Farbgebung aber nicht besonders charakterisiert und besteht zumindest der Farbkontrast weiter, bleibt die Marke auch bei einer farbigen Nutzung erhalten. Grundsätzlich empfiehlt es sich daher, die Marke in der Farbe eintragen zu lassen, in der sie auch genutzt wird. Wird sie in verschiedenen Farben genutzt,
kann die Eintragung in Schwarz-Weiß bzw. Graustufen aber immer noch sinnvoll sein.

Recherchieren geht über Probieren

In unserer konsumorientierten Welt mit ihrer Fülle an Waren, Dienstleistungen und Unternehmen steigt auch die Zahl an Marken. Wer hier eine weitere Marke anmelden möchte, sollte vorab sorgfältige Recherchen durchführen, um sicherzugehen, dass er nicht in den Schutzumfang älterer Rechte eingreift. Dies wäre der Fall, wenn eine neue Marke einer älteren Marke, auch im Hinblick auf die Waren bzw. Dienstleistungen, so ähnlich ist, dass es zu Verwechslungen kommen kann. Bei einer Recherche ist es ebenfalls sinnvoll, möglichst alle Länder mit einzubeziehen, in denen die eigene Marke genutzt werden soll. Grobe Recherchen lassen sich abhängig vom eigenen Know-how auch eigenständig durchführen. Für eine bessere Absicherung ist es aber meist ratsam, die Recherche fachkundig begleiten und durchführen zu lassen.

Übrigens: In den meisten Ländern prüft das Amt nicht, ob ältere Markenrechte (oder auch andere Rechte) dem Schutz einer angemeldeten Marke entgegenstehen. Inhabern älterer Rechte stehen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung: So können sie nach Abschluss des Prüfverfahrens vor dem Amt innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch gegen die Marke einlegen. Aber selbst wenn eine Marke eingetragen ist und kein Widerspruch erfolgt, heißt das noch nicht, dass sie auch rechtmäßig genutzt wird. Sie kann ältere Markenrechte trotzdem verletzen. Viele Unternehmen überwachen aber neue Markenanmeldungen, die in Kollision zu eigenen Marken stehen könnten. Daher können Anmelder nach Ablauf der Widerspruchsfrist schon etwas zuversichtlicher sein, dass die eigene Marke den Markt nicht stört.

Bild: Fotolia/andyller

Ähnliche Artikel

Finanzen Steuern Recht

Markenschutz oder Markenfrust?

Wer eine neue Marke etablieren möchte, sollte vorab nach älteren Marken recherchieren, um kein unkalkulierbares Risiko einzugehen

Ein Unternehmer hat ein neues Produkt (oder eine neue Dienstleistung) erdacht und einen griffigen Namen gefunden, der auch als Marke schützbar ist. Zuvor empfiehlt sich jedoch eine Kontrolle, die vergleichsweise wenig Aufwand bedeutet, aber ein bedeutsames Risiko ausschließen kann.

Ostwestfalen/Lippe 2015 | Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Jan Plöger, LL.M., Braunschweig

Finanzen Steuern Recht

Eine Marke ist für immer

Erfolgreiche Markenstrategien

Die große Bedeutung einer starken Marke für ein erfolgreiches Marketingkonzept ist bekannt. Trotzdem wählen viele Unternehmen kaum schützbare, schwer zu verteidigende oder kurzlebige Bezeichnungen für ihre Produkte und Dienstleistungen.

Braunschweig 2011/2012 | Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Jan Plöger, LL.M., Braunschweig