Artikel erschienen am 14.01.2018
E-Paper

Die wachsende Bedeutung des Anhangs durch die Einführung des BilRUG

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Von Dipl.-oec. Marco Reimann, Salzgitter

Der Informationsfunktion des Anhangs kommt durch die Einführung des BilRUG insbesondere für kleine Kapitalgesellschaften eine zunehmende Bedeutung zu. Wesentliche Aussagen über die Gesamtverpflichtungen und damit über die Bonität der Kapitalgesellschaft werden gegen über Dritten zunehmend transparenter.

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss um einen Anhang gemäß § 264 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) zu erweitern, welcher mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet. Der Gesetzgeber fordert darüber hinaus, dass der Jahresabschluss gemäß § 264 Abs. 2 HGB unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln soll. Erst durch die Ergänzungen im Anhang wird dieses Bild vervollständigt.

Pflichtangaben im Anhang erkennen

Mit Einführung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) hat die Informationsfunktion des Anhangs eine zunehmende Bedeutung erhalten. Wesentliche Aussage über die Gesamtverpflichtungen und damit über die Bonität der Kapitalgesellschaft werden gegenüber Dritten zunehmend transparenter. Dabei verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, dass alle Kapitalgesellschaften ihre wesentlichen bilanzierten und nicht bilanzierten Verpflichtungen aufzeigen sollen. Die nachfolgenden Ausführungen sind insbesondere auch für kleine Kapitalgesellschaften zu beachten.

Negatives Eigenkapital

Der Ausweis eines „nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages“ ergibt rechnerisch eine buchmäßige Überschuldung. Ob tatsächlich eine Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) vorliegt, bedarf einer gesonderten Beurteilung. Wird der Jahresabschluss weiterhin unter Going-Concern-Gesichtspunkten, d. h. unter Fortführungswerten aufgestellt, liegt die Annahme zugrunde, dass die buchmäßige Überschuldung beseitigt werden kann oder eine positive Fortführung wahrscheinlich ist.

Die buchmäßige Überschuldung kann u. a. beseitigt werden durch das Vorhandensein von stillen Reserven im Anlagevermögen oder durch Rangrücktrittserklärungen von Gesellschaftern zu gegebenen Darlehen. Die positive Fortbestehensprognose im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO sollte durch fortlaufende Liquiditätspläne, Umsatzprognosen und Ertragspläne durch die Geschäftsleitung nachgewiesen werden. Eine gesetzliche Verpflichtung, über das negative Eigenkapital im Anhang zu berichten, besteht nicht. Es ist jedoch ratsam, zu erläutern, wie die buchmäßige Überschuldung beseitigt werden kann.

Restlaufzeiten der Forderungen

Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Bilanzposten zu vermerken. Der Gesetzgeber fordert diese Zusatzangabe, damit die Finanzlage der Kapitalgesellschaft besser beurteilt werden kann, da i. d. R. davon ausgegangen wird, dass Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände kurzfristig fällig sind und damit der Kapitalgesellschaft als Liquidität zur Verfügung stehen. Die Bestimmung der Restlaufzeit ermittelt sich aus dem Zeitpunkt zwischen dem Bilanzstichtag und dem erwarteten Eingang der Forderung. Die Restlaufzeiten sind zu jedem Bilanzstichtag neu zu bestimmen.

Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten

Die Angabepflicht der Restlaufzeiten für Verbindlichkeiten sind seit der Einführung des BilRUG erweitert worden. Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Bilanzposten zu vermerken. Die Darstellung der Verbindlichkeiten mit ihren Restlaufzeitvermerken liefert einen wichtigen Hinweis über die Zahlungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft. Die Ermittlung der Restlaufzeiten bestimmt sich aus dem Zeitpunkt zwischen dem Bilanzstichtag und der tatsächlichen – nicht zwingend der vereinbarten – Rückzahlung der Verbindlichkeiten. Die Restlaufzeit ist zu jedem Bilanzstichtag neu zu ermitteln. Eine Darstellung der Verbindlichkeiten mit den Restlaufzeiten in einem Verbindlichkeitenspiegel wird empfohlen. Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten für jeden Bilanzposten angeben.

Haftungsverhältnisse

Unter Haftungsverhältnissen versteht man die nicht bilanzierten Verbindlichkeiten, die das Unternehmen eingegangen ist, dabei rechnet man allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Inanspruchnahme. Wird der Eintritt einer Haftung wahrscheinlich (> 50 %), muss die Verpflichtung als Verbindlichkeit ausgewiesen werden. Für zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse sind die Angaben im Anhang zu machen.

Gesamtbetrag sonstiger finanzieller Verpflichtungen

Mit Einführung von BilRUG müssen alle Kapitalgesellschaften, mit Ausnahme von Kleinstkapitalgesellschaften, alle wesentlichen finanziellen Verpflichtungen, die für die Finanzlage von Bedeutung sein könnten, auflisten. Hierbei handelt es sich um alle künftigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten, unabhängig davon, ob eine privatrechtliche Verpflichtung oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Im Wesentlichen handelt es sich um Miet- und Leasing-Verpflichtungen mit langjähriger Laufzeit, Verträge über Abnahmeverpflichtungen, ggf. Bestellobligo und schwebende Bestellungen. Der Umfang der Angaben ist nach der Wesentlichkeit zu beurteilen.

Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Schluss des Geschäftsjahrs

Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, sind unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen im Anhang anzugeben. Der Gesetzgeber hat hiermit die Angaben über wichtige Ereignisse und Entwicklungen nach dem Bilanzstichtag aus dem Lagebericht, der nur von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften zu erstellen ist, in den Anhang verlagert. Es ist somit über alle wesentlichen positiven als auch negativen Vorgänge zu berichten, z. B. den Wegfall von Schlüsselkunden und deren Bedeutung für die Finanz- und Ertragslage, das Auslaufen von Kontokorrentlinien ohne Aussicht auf Verlängerung und deren Bedeutung für die finanzielle Ausrichtung der Kapitalgesellschaft oder den Verkauf von wesentlichen Anlagegütern.

Fazit

Neben der Erstellung eines Jahresabschlusses ist die Erstellung des Anhangs eine gesetzliche Verpflichtung für Kapitalgesellschaften. Durch die Einführung des BilRUG hat die Informationsfunktion des Anhangs eine zunehmende Bedeutung erhalten. Durch die Veröffentlichung der Anhänge im Bundesanzeiger kann jeder Bilanzinteressierte ein vollständiges Bild über die Bonität und damit über die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens erhalten. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können sich im Rahmen von Ratings auswirken.

Ähnliche Artikel

Finanzen Steuern Recht

Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen

BMF-Schreiben vom 29.06.2015

Aufgrund eines Urteils des BFH vom 14.05.2014 wird der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen im BMF-Schreiben vom 29.06.2015 allgemein neu festgelegt.

Magdeburg 2015/2016 | Dipl.-Volkswirtin Iris Kirsten, Braunschweig

Finanzen Steuern Recht

Bilanzgarantien: Auf die Formulierung kommt es an

Notwendigkeit klarer Regelungen im Unternehmenskaufvertrag

Bilanzgarantien gehören zum Standardrepertoire eines jeden Unternehmenskaufvertrags. Entsteht Streit über die Verletzung einer solchen Garantie, stellen sich eine Reihe schadensrechtlicher, bilanzrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Fragen, die sich häufig nur in zeit- und kosten­intensiven gerichtlichen Verfahren einer Klärung zuführen lassen.

Düsseldorf 2019 | Dr. iur. Georg Rotthege, Düsseldorf