Artikel erschienen am 10.04.2017
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Das neue EU-Patent

Von Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Jan Plöger, LL.M., Braunschweig

Um eine Erfindung gegen Nachahmung zu schützen, kann ein Patent beantragt werden. Bislang existieren zwei Wege zum Patentschutz in Deutschland. In Zukunft sind es drei.

Deutsches Patent

Der bekannteste Weg zu einem Patent mit Wirkung für Deutschland führt über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Wird dort ein Patent angemeldet und der Prüfungsantrag gestellt, sucht ein Prüfer nach dem Stand der Technik, der einer Erteilung entgegenstehen könnte. Findet er nichts Relevantes, erteilt er das Patent. Dessen Wirkung ist auf Deutschland beschränkt.

Wer Patentschutz für das Ausland anstrebt, kann vor dem jeweiligen Patentamt ein nationales Patent beantragen. In jedem Land muss das Verfahren in der jeweiligen Amtssprache betrieben und in der Regel ein Patentanwalt vor Ort bestellt (und bezahlt) werden. Es wurde daher das Europäische Patent aus der Taufe gehoben.

Europäisches Patent

Der Weg zum Europäischen Patent führt über das Europäische Patentamt (EPA), das auch in München sitzt. Anders als der Name es vermuten lassen könnte, ist das EPA keine EU-Behörde! Das EPA wurde auf Basis eines völkerrechtlichen Vertrags geschaffen, nämlich dem EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen). Dem EPÜ gehören alle 28 EU-Mitglieder an, aber auch 10 weitere Staaten wie Norwegen, Albanien, Island und die Türkei. Nach Erteilung eines europäischen Patents zerfällt dieses in ein Bündel nationaler Patente für jeden Mitgliedssaat, wo es „validiert“ werden muss. Beispielsweise muss ein Patent, damit es in Italien nach der Erteilung weiter in Kraft bleibt, ins Italienische übersetzt werden.

Der Vorteil eines europäischen Patents ist das vereinheitlichte Prüfungsverfahren. Um für alle 38 EPÜ-Staaten ein Patent zu erhalten, muss nur ein einziges Erteilungsverfahren durchgeführt werden. Das geht auf Deutsch, Englisch oder Französisch. Nachteilig ist, dass zwar das Erteilungsverfahren zentralisiert ist, nicht aber die Durchsetzung des europäischen Patents. Wer ein Patent – beispielsweise auf einen Epilierer – besitzt, der muss einen Patentverletzer in jedem europäischen Land einzeln verklagen. Das ist nicht nur teuer, sondern kann auch zu widersprüchlichen Urteilen führen (wie in den Entscheidungen zum Epilady-Patent).

EU-Patent

Um sowohl die Erteilung als auch die Durchsetzung zu bündeln, wurde das „Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“ ersonnen (wegen des sperrigen Namens dürfte sich aber eher der Name „EU-Patent“ durchsetzen).

In einem juristischen Kunstgriff haben quasi alle EU-Staaten (nämlich mit Ausnahme von Spanien und Kroatien) vereinbart, dass das EPA ein Patent für diese EU-Staaten erteilt. Die Behörde, die Europäisches Patentamt heißt, aber mit der Europäischen Union (EU) nichts zu tun hat, wird also Patente für fast die gesamte EU erteilen.

Der Inhaber eines EU-Patents kann einen Patentverletzer wegen einer Verletzungshandlung auf Unterlassung quasi in der gesamten EU verklagen. Im Gegenzug kann der Patentinhaber aber auch durch eine einzige Nichtigkeitsklage sein EU-Patent verlieren.

Zur alleinigen Rechtsprechung über das EU-Patent entsteht ein neues Gericht. In Deutschland werden vier sog. Lokalkammern des Gerichts gebildet. Es werden zudem Regionalkammern, die für zwei oder mehr Staaten zuständig sind, und eine Zentralkammer errichtet. Die Zentralkammer mit Sitz in Paris und Nebensitzen in München und (bislang noch) London wird u. a. alle Nichtigkeitsklagen behandeln.

Risiken und Nebenwirkungen

Was wird das EU-Patent bringen? Der Beklagte kann sich – anders als jetzt – im Verletzungsverfahren damit verteidigen, dass das Patent zu Unrecht erteilt wurde. Das sollte die Kosten und die Prozessdauer reduzieren.

Positiv stimmt auch, dass die Richter des neuen Gerichts vom Europäischen Patentamt ausgebildet werden. Die Richter werden daher die „Denke“ kennen, auf deren Basis das Patent erteilt wurde. Das könnte die Vorhersehbarkeit der Entscheidungen erhöhen.

Die Kammern, ganz besonders die Berufungskammer, werden mit Richtern aus mehreren Staaten besetzt sein. Die Erfahrung mit dem Europäischen Patentamt zeigt, dass das zu eher formalem Denken führt. Das wäre eine gute Nachricht, denn noch mehr als in anderen Rechtsbereichen sind die Rechtssicherheit und Vorhersagbarkeit von Entscheidungen besonders wichtig. Das fehlt der deutschen Rechtsprechung mit ihrer Neigung zu Einzelfallentscheidungen auf Basis einer kaum vorhersehbaren Einzelfallgerechtigkeit.

Schließlich kann jede Partei eines Gerichtsverfahrens verlangen, dass ein technisch ausgebildeter Richter hinzugezogen wird. Anders als im deutschen Verletzungs- und letztinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren ist damit zumindest ein Richter beteiligt, der fachlich auch Ahnung hat. Die subversive Aussage, dass der Bundesgerichtshof mit fünf Richtern besetzt ist, aber der Sachverständige entscheidet, wird also bei dem neuen Gericht nicht ziehen.

Das neue Gericht ist ein Spezialgericht, das sich nur mit Patentrecht befasst. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zum Vergleich zudem über Vergaberecht, Reisevertragsrecht und Schenkungsrecht zu urteilen. Auch das macht Hoffnung auf eine besser vorhersehbare Rechtsprechung.

Fazit

Zum Schluss bleibt die Frage nach den Kosten. Für ein EU-Patent müssen höhere Jahresgebühren gezahlt werden als für ein deutsches oder europäisches Patent. Als Daumenregel lohnt sich ein EU-Patent, wenn Schutz in mehr als fünf EU-Staaten begehrt wird oder wenn transnationale Patentverletzungsprozesse zu erwarten sind. Das dürfte überwiegend für Großunternehmen zutreffen. Die meisten Mittelständler und Kleinunternehmen können die Kinderkrankheiten des neuen Systems abwarten und ihrer alten Strategie treu bleiben. Dazu müssen sie nur gegenüber dem Europäischen Patentamt erklären, kein EU-Patent anzustreben (opt-out).

Es wird ein Patent mit (fast) EU-weiter, einheitlicher Wirkung geben. Das verspricht ein leichteres Vorgehen gegen Patentverletzer. Kleine und mittlere Patentanmelder können die weitere Entwicklung abwarten.

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