Artikel erschienen am 26.12.2014
E-Paper

Vorteile bei Gründung einer Familien-Pool-Gesellschaft in Rechtsform einer GmbH & Co. KG

Von Peter Behrbohm, Braunschweig

Reaktivierung von Abschreibungsvolumen

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Familien-Pool-Gesellschaft in Rechtsform einer GmbH & Co. KG kann aus den unterschiedlichsten Motiven erfolgen. Neben der Schaffung von neuem Abschreibungsvolumen bei Grundstücken, bei denen die Spekulationsfrist des § 23 EStG
(10 Jahre) ausgelaufen ist (Sachgründung oder Kapitalerhöhung durch Sacheinlage), ergeben sich u. a. folgende Vorteile:

Es besteht keine unbeschränkte Haftung.

  • Geschäftsführer der GmbH können bei Familienunternehmen die Eltern sein.
  • Bei abweichender Stimmrechtsverteilung können die Eltern weiterhin Einfluss ausüben.
  • Die bisherigen Erträge aus dem übertragenden Vermögen können zurückbehalten werden, Möglichkeiten bieten z. B. Versorgungsleistungen und Nießbrauchsrechte.
  • Die Gesellschaft ermöglicht ein einkommensteuerliches Familiensplitting.
  • Die Gesellschafter können durch Thesaurierung nach § 34a EStG den Steuersatz von 45 % auf 25,25 % senken.
  • Wenn die Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz Kapitalvermögen verwaltet, unterliegen die Erträge, die auf Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallen, nicht der Gewerbesteuer.
  • Die persönlichen schenkung- bzw. erbschaftsteuerlichen Freibeträge können im Zeitpunkt der Einbringung – also frühzeitig – ausgenutzt und nach 10 Jahren erneut in Anspruch genommen werden.
  • Die Einbringung von Grundstücken aus dem Privatvermögen der Eltern in die Familiengesellschaft, bestehend aus Eltern und Kindern, löst grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer aus.

Hinsichtlich der Überführung von Wirtschaftsgütern ergeben sich zwei Varianten:

Variante 1: Einbringung

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) und auch nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums handelt es sich bei einer Einbringung um ein Veräußerungsgeschäft.

Wenn z. B. ein Gebäude außerhalb der 10-Jahresfrist des § 23 EStG in eine Personengesellschaft eingebracht wird, kann der Veräußerungsgewinn nur besteuert werden, wenn die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels vorliegen, wovon generell nicht auszugehen ist.

Die Personengesellschaft ihrerseits hat durch die Einbringung das Grundstück zum Verkehrswert vollentgeltlich erworben. Sie kann die Anschaffungskosten abschreiben, soweit diese auf das Gebäude entfallen. Da keine Einlage vorliegt, kann kein sog. AfA-Verlust nach § 7 Abs. 1 S. 5 EStG eintreten. Bei einer späteren Veräußerung des Grundstücks durch die KG, müssten aber die stillen Reserven versteuert werden, die seit dem Einbringen des Grundstücks in die KG entstanden sind.

Als weitere Möglichkeit kann das Grundstück an die KG verkauft werden und man nimmt entweder den Kaufpreis entgegen oder wandelt diesen in ein Gesellschafterdarlehen um.

Eine Einbringung lohnt sich auch dann, wenn ein vorher steuerlich verstricktes Wirtschaftsgut – z. B. ein Geschäftsanteil an einer GmbH gem. § 17 EStG mit Verlustpotenzial – eingebracht wird, weil dann die Einbringung als entgeltlicher Vorgang einen Verlust realisieren lässt, sofern dem nicht § 17 Abs. 2 S. 6b EStG entgegensteht, z. B. wenn die Anteile nicht durchgängig 5 Jahre zu einer Beteiligung des Einbringenden gehört haben.

Variante 2: Einlage

Einlagen sind dann sinnvoll, wenn ein sog. steuerverstricktes Wirtschaftsgut steuerneutral auf eine Personengesellschaft übertragen werden soll, da die Einlage keinen Veräußerungstatbestand darstellt.
Um ein Grundstück ohne Gewinnauswirkungen in die KG einzulegen, ist vom Einlegenden zuerst eine GmbH & Co. zu gründen. Der Einlegende ist Kommanditist und Geschäftsführer der GmbH. Die GmbH ist Komplementärin und am Vermögen der KG nicht beteiligt. Abweichend von der gesetzlichen Regelung liegt die Geschäftsführung der KG nicht bei der Komplementär-GmbH, sondern beim Einlegenden. Der Einlegende legt das Grundstück nicht in Erfüllung seiner Kommanditeinlage in die KG ein, sondern als weitere Gesellschafterleistung, für die ihm die KG auch keine zusätzlichen Gesellschafterrechte gewährt.

In diesem Fall unterhält die KG zunächst keinen Gewerbebetrieb, da sie nicht gewerblich geprägt ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Wie zuvor der Einlegende erzielt sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einlage des Grundstücks löst keinen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft aus – unabhängig davon, ob sie gegen Gesellschaftsrechte oder Gutschrift auf ein Kapitalkonto erfolgt. In beiden Fällen hat die KG das Grundstück nicht angeschafft, sondern unentgeltlich erworben. Sie muss daher nach § 11d EStDV in analoger Anwendung die bisherige Abschreibung des Einlegenden fortführen.

Gibt der Einlegende die Geschäftsführung auf, hat das zur Folge, dass die GmbH & Co. KG nunmehr gewerblich geprägt ist und einen Gewerbebetrieb eröffnet. Bisheriges steuerliches Überschussvermögen wird daher Betriebsvermögen. Die Bewertung des Grundstücks im neuen Betriebsvermögen richtet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Dort ist normiert, dass bei einer Einlage das Grundstück mit dem Teilwert anzusetzen ist, wenn das Grundstück nicht innerhalb der letzten 3 Jahre angeschafft worden ist. Ist das der Fall, wird der neue Buchwert des Grundstücks so angesetzt, als ob die KG das Grundstück in ihr Betriebsvermögen eingelegt hätte.

Demzufolge ergibt sich eine neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibung, sodass nunmehr auch die steuerfrei realisierten stillen Reserven des eingelegten Gebäudes vollständig abgeschrieben werden können. § 7 Abs. 1 S. 5 EStG steht dem nicht entgegen.

Auch eine nachträgliche Besteuerung nach § 23 EStG lässt sich auf die gleiche Weise vermeiden, denn auch diese ist daran geknüpft, dass das Grundstück innerhalb der Veräußerungsfrist in ein Betriebsvermögen eingelegt wird, unabhängig davon, ob man den Begriff der Einlage im steuerlichen Sinne versteht oder im zivilrechtlichen Sinne. In beiden Fällen ist eine Betriebseröffnung keine Einlage. Deshalb müssen bei der Veräußerung des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen – sofern eine Betriebseröffnung entstanden ist – nur die stillen Reserven versteuert werden, die seit der Betriebseröffnung entstanden sind.

Die Ausführungen stellen nur eine grobe Skizzierung einiger sich ergebender Möglichkeiten im Rahmen der Gründung einer Familien-Pool-Gesellschaft dar. Infolge der rechtlichen und steuerrechtlichen Komplexität der Umsetzung sowie der individuellen persönlichen Sachverhalte ist es zwingend erforderlich, fachkundige Berater zu einer Analyse bzw. zu einer etwaigen Realisierung hinzuzuziehen.

Foto: panthermedia/Sean Gladwell

Ähnliche Artikel

Finanzen Steuern Recht

Der Sozialversicherungsstatus von GmbH-Geschäftsführern

Die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern stellt einen Dauerbrenner in der Beratungs­praxis dar. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Anforderungen, die an eine Versicherungsfreiheit zu stellen sind, in teilweiser Abweichung von den früheren Leitlinien verschärft. Eine Falschbeurteilung der Sozialversicherungspflicht hat gravierende Folgen. Die GmbH als Arbeitgeberin haftet für die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. Vielfach werden kritische Sachverhalte erst im Fall einer Betriebsprüfung aufgedeckt, womit eine Beitragsnachforderung für mehrere Jahre im Raum steht.

Ostwestfalen/Lippe 2019 | Holger Peterk, Bielefeld

Finanzen Steuern Recht

Vermeidung der Offenlegungspflicht des Jahresergebnisses einer GmbH

Seit der Einführung des elektronischen Bundesanzeigers sind Unternehmen für die Öffentlichkeit transparenter geworden. Angaben zur Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht sind für jedermann einsehbar. Nicht jedem Unternehmen gelingt es, durch Verflechtungen mit Auslandsgesellschaften oder aufgrund der Konzernzugehörigkeit eine gewisse Intransparenz zu schaffen.

Braunschweig 2014 | Dipl.-oec. Marco Reimann, Salzgitter