Artikel erschienen am 25.12.2014
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Steuersparmodell: Familie

Von Ingo Berg, Braunschweig | Dimitrios Giannakopoulos, Braunschweig

Neben den klassischen und allgemein bekannten Familienbegünstigungen, wie es bspw. das Eltern- und Kindergeld sind, ermöglicht die deutsche Steuergesetzgebung weitere steuersenkende Gestaltungsoptionen innerhalb der Familie. Insbesondere vermögende Familien können im Zusammenhang mit vorhandenen Vermögenswerten sowohl ihre Einkommen- als auch Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung optimieren. Hierbei existieren verschiedene Instrumente, die sich an der jeweiligen versorgungsbedürftigen Person orientieren.

Während die unter Punkt 1. dargestellte Gestaltungsvariante das Versorgungsbedürfnis der Kinder berücksichtigt, beleuchten die Ausführungen unter den Punkten 2. und 3. mögliche Formen der Alterssicherungen der Eltern. Der 4. Punkt hingegen stellt eine Handlungsalternative zur steueroptimalen Vermögensverlagerung auf die Nachfolgegeneration dar.

1. Steuerfinanzierte Ausbildung der Kinder

Die Ausbildung der Kinder ist heutzutage eine langwierige und nicht zuletzt deshalb kostspielige Angelegenheit, insbesondere, wenn Kinder bspw. zum Studieren in eine andere Stadt umziehen müssen.

Grundsätzlich sind mit einem bestehenden Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträgen auch sämtliche Unterhalts- und Ausbildungskosten abgegolten. Ein weiterer steuerlicher Abzug der Ausbildungskosten für die Kinder ist bei den Eltern demnach nicht möglich.

Bei den Kindern selbst lässt die geltende Rechtslage, die jedoch derzeit dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorliegt, Ausbildungskosten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Erstausbildung entstehen, nur begrenzt als Sonderausgaben zu. Sonderausgaben können hierbei nicht zu Verlustvorträgen führen und lediglich mit Einkünften desselben Jahres verrechnet werden.

Ungeachtet dessen, kann die Steuerbelastung mit dem Gestaltungsinstrument des Zuwendungsnießbrauches an einem ertragbringenden Vermögenswert, wie z. B. an einer Renditeimmobilie oder einer Unternehmensbeteiligung innerhalb der Familie, deutlich optimiert werden.

Die Steuerersparnis resultiert im Wesentlichen aus 2 Effekten. Zum einen kann der Grundfreibetrag des Kindes vollständig ausgenutzt werden. Zum anderen kann durch die progressive Ausgestaltung des Steuertarifs der durchschnittliche Steuersatz des Kindes deutlich geringer sein als bei den Eltern. Eine größtmögliche Steuereinsparung ist vor allem in den Fällen möglich, in denen Kinder keine oder nur geringe andere eigene Einkünfte erzielen.

Der Zuwendungsnießbrauch verlagert die steuerliche Zurechnung der Einkünfte von den Eltern auf die Kinder. Wenn Eltern also ihren Kindern einen Zuwendungsnießbrauch an einer Renditeimmobilie gewähren, erzielen im vereinbarten Zuwendungszeitraum die Kinder anstatt der Eltern Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung. Die Kinder finanzieren selbstständig aus diesen Einkünften ihre Ausbildung sowie ihren Lebensunterhalt. Bei den Eltern erfolgt aufgrund der Einkommensteuerreduzierung, der keine oder nur eine geringe Einkommensteuerbelastung der Kinder gegenübersteht, eine steuerliche Gegenfinanzierung an den Ausbildungskosten der Kinder.

Da seit der Gesetzesänderung im Jahr 2012 auch bei volljährigen Kindern, die sich in der Ausbildung befinden, die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes vollständig unberücksichtigt bleiben, ist durch die vorstehende Gestaltungsoption das Kindergeld nicht gefährdet.

Zu beachten ist allerdings einerseits, dass in Abhängigkeit der jährlichen Gesamteinnahmen der Kinder die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr möglich ist und ein eigener Krankenversicherungsbeitrag durch die Kinder zu leisten ist. Andererseits dürfen die Kinder mangels eigener Anschaffungskosten keine Abschreibungen steuerlich geltend machen. Trotz dieser beiden Effekte kann die gesamte Steuerbelastung deutlich reduziert werden. Als Entscheidungsgrundlage empfiehlt sich daher die Durchführung einer Steuerplanungsrechnung.

2. Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen bei Betriebsvermögen
Alterssicherung der Eltern – Teil I

Das eigene Unternehmen bildet für viele eigentümergeführte Unternehmen zugleich die Altersvorsorge.

Solange das Unternehmen an einen fremden Dritten veräußert wird, werden auch nach Versteuerung der über die Jahre im Betrieb entstandenen stillen Reserven, regelmäßig ausreichend liquide Mittel freigesetzt, die für die Alterssicherung verwendet werden können.

Auch ein Verkauf des Unternehmens unter fremdüblichen Bedingungen an die Kinder kann steuerlich durch die Ausnutzung bestehender Freibeträge, Steuersatzvergünstigungen und Schaffung von Abschreibungspotenzialen sinnvoll sein.

Daneben sollte jedoch auch stets ein Steuerbelastungsvergleich zur Gestaltung der Betriebsübergabe als Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen durchgeführt werden.

Denn neben steuerrechtlichen Implikationen kann hierdurch eine Liquiditätsschonung sowie die Vermeidung einer Fremdmittelaufnahme durch die Kinder gegenüber Dritten ermöglicht werden.

Bei dieser Gestaltungsvariante einigen sich Eltern und Kinder für die Übertragung des Unternehmens auf einen lebenslangen monatlichen Zahlbetrag, der sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern und eben nicht am Unternehmenswert orientiert. Steuerlich wird die Betriebsübergabe in dieser Art und Weise als – mit den nachstehend ausgeführten Folgen – unentgeltlich qualifiziert.

Trotz der Unentgeltlichkeit ermöglicht das deutsche Steuerrecht, dass sich die Rentenzahlungen an die Eltern zu 100 % steuerlich mindernd bei den Kindern auswirken. Selbstverständlich müssen die Eltern, die von den Kindern erhaltenen Einnahmen der Einkommensbesteuerung unterwerfen.

Solange die Eltern jedoch keine oder nur geringe eigene andere Einkünfte beziehen, kann durch Ausschöpfung der Grundfreibeträge der Eltern sowie eines möglichen geringeren Steuersatzes bei den Eltern ebenfalls die gesamte Steuerbelastung innerhalb des Familienverbundes reduziert werden.

3. Der Vorbehaltsnießbrauch an ertragbringendem Privatvermögen
Alterssicherung der Eltern – Teil II

Insofern ertragsbringende Vermögenswerte, wie bspw. Renditeimmobilien, Beteiligungen an Immobiliengesellschaften oder Unternehmensbeteiligungen im Familienbesitz sind, können Eltern diese bereits zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen, was ggf. auch zu einer Erbschaftsteuerersparnis führen kann (vgl. die Ausführungen unter Punkt 4.).

Im Rahmen der Vermögensübertragung auf die Kinder lassen sich die Eltern an den übertragenden ertragbringenden Vermögenswerten einen Vorbehaltsnießbrauch einräumen.

Im Ergebnis treten hier die gleichen steuerlichen Effekte ein, die bereits unter Punkt 2. ausführlich beschrieben wurden. Im Familienverbund kommt es zu einer einkommensteuerlichen Entlastung durch die Ausnutzung der Grundfreibeträge sowie des geringeren durchschnittlichen Steuersatzes der Eltern.

Neben den steuerlichen Vorteilen wird diese Gestaltungsvariante häufig gewählt, weil die Eltern sich möglicherweise nicht mehr in der Lage sehen, das Vermögen angemessen zu verwalten und daher den Kindern vorzeitig die Verantwortung – unter Absicherung ihrer eigenen Lebensgrundlage – übertragen wollen.

4. Schenken statt vererben

Grundsätzlich sieht das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz mit 400 000 Euro je Kind und Elternteil, hohe Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen an Kinder vor.

Bei Schenkungen stehen diese Freibeträge zudem alle 10 Jahre erneut zur Verfügung.

Im Laufe eines Lebens können sich private Vermögenswerte ansammeln, deren Werte deutlich über den vorstehenden Freibeträgen liegen und die nicht durch die Freistellungsregelungen für Unternehmen begünstigt sind. Hierzu zählen vor allem Immobilien im In- und Ausland. Häufig befinden sich aber auch hohe Bargeldbestände, Wertpapierdepots, Kunstsammlungen u. Ä. im Familienbesitz.

Im Wege der Schenkung können diese hohen Werte bereits zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen und damit die Freibeträge möglicherweise mehrfach ausgenutzt werden. Diese Gestaltung kann zu einer erheblichen Steuerentlastung für die Nachkommen führen.

Kernaussagen

  • Der Zuwendungsnießbrauch ist ein geeignetes Instrument zur steuerlichen Absetzbarkeit der Versorgungsbedürfnisse der Kinder.
  • Die Unternehmensübertragung gegen Versorgungsleistungen im Familienunternehmen bei voller steuerlicher Absetzbarkeit der durch die Kinder zur Alterssicherung geleisteten Rentenzahlungen an die Eltern ist ein geeignetes Mittel zur Liquiditätsschonung.
  • Der Vorbehaltsnießbrauch bei Vermögensübertragungen an die Kinder unter gleichzeitiger Altersabsicherung der Eltern kann steueroptimierend wirken.
  • Erbschaft- und schenkungsteuerliche Freibeträge in Höhe von 400 000 Euro je Kind und Elternteil können bei Schenkungen mehrfach – alle 10 Jahre – ausgeschöpft werden.

Foto: Gross + Partner

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