Gehaltsextras – steuerfreier Arbeitslohn
Von Dipl.-oec. Marco Reimann, Salzgitter- Vorsorgeleistungen: Bieten Sie Ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung durch Gehaltsumwandlung. Bis zu 2 904 Euro (4 % der Rentenbemessungsgrenze von 72 600 Euro) können steuer- und sozialversicherungsfrei angelegt werden.
- Belegschaftsrabatte: Für verbilligt oder unentgeltlich bereitgestellte Sachbezüge fallen für Ihre Mitarbeiter Steuern und Sozialversicherungsbeträge an. Vorteile ergeben sich nur bei Waren und Dienstleistungen, die Sie auch Ihren Kunden anbieten. Vom Verkaufspreis werden dann ein Bewertungsabschlag von 4 % und ein Rabattfreibetrag von 1 080 Euro abgezogen.
- Aufmerksamkeiten: Steuer- und sozialabgabenfrei sind kleine Gelegenheitsgeschenke, z. B. Bücher, Blumen, CDs anlässlich eines Ereignisses (Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum usw.) im Wert von monatlich bis zu 40 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Bei Betriebsveranstaltungen erhöht sich diese Freigrenze auf 150 Euro.
- Erholungsbeihilfe: Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern zum Urlaub bis zu 156 Euro, Ehegatten 104 Euro und pro Kind, welches auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen ist, 52 Euro als Erholungsbeihilfe ohne Abzüge hinzu. Sie übernehmen die pauschale Lohnsteuer von 25 %. Massagen zur Gesundheitserhaltung sind pro Jahr und Mitarbeiter bis zu 500 Euro sogar steuer- und sozialabgabenfrei.
- Kindergartenzuschuss: Wenn Sie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Ihrem Unternehmen fördern möchten, bieten Sie Ihren Mitarbeitern einen steuer- und sozialabgabefreien Kindergartenzuschuss an, z. B. auch als Sachleistung in Form einer Betriebskita.
- Essenszuschüsse: Als Sachwertbezug sind Essenszuschüsse bis zu 6,10 Euro pro Tag möglich, wenn Sie z. B. keine Kantine haben. Sie versteuern pauschal 25 %.
- Fahrtkostenzuschuss: Bezuschussen Sie die Fahrten Ihrer Mitarbeiter zwischen Wohnung und Arbeit mit 0,30 Euro pro Kilometer. Pro Jahr sind 4 500 Euro möglich. Sie versteuern den Zuschuss pauschal mit 15 %.
- Tankgutscheine: Im Wert von monatlich bis zu 44 Euro sind Tankgutscheine für Ihre Mitarbeiter ebenfalls steuer- und sozialabgabefrei. Auch andere Warengutscheine sind in dieser Höhe denkbar.
- Firmenwagen: Die Überlassung des Firmenwagens für die Urlaubsfahrt ist nicht gesondert vom Arbeitnehmer zu versteuern. Die Nutzung ist im Rahmen der 1-%-Pauschalversteuerung abgedeckt.
- Sonstiges: Steuer- und Abgabenfreiheit gilt auch, wenn Sie Ihren Mitarbeitern z. B. Computer und Mobiltelefone zur Nutzung außerhalb des Arbeitsplatzes zur Verfügung stellen. Computer und Notebooks können Sie Ihren Mitarbeitern schenken, wenn Sie 30 % pauschal versteuern.
Foto: panthermedia/Péter Gudella
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