Firmenwagen richtig versteuern
Von Dipl.-oec. Marco Reimann, SalzgitterStreitpunkt Bemessungsgrundlage
Der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage ist vielen ein Dorn im Auge. Die Gegner argumentieren, dass dabei die in der Praxis üblichen – und mitunter sogar 20–25 % betragenden – Rabatte unberücksichtigt bleiben und Steuerpflichtige an sich zu viel bezahlen. Die Befürworter argumentieren, dass die Bruttolistenpreise Ungleichbehandlungen von kleinen und großen, mit Marktmacht ausgestatteten Unternehmen vermeiden.
Die künstliche Anhebung der Bemessungsgrenze spült auf jeden Fall weiterhin Geld in die öffentlichen Kassen. Das mag auch ein wesentlicher Grund dafür sein, dass die Bundesregierung diese Regelung bisher nicht geändert hat. Auch die Finanzgerichte haben in unzähligen Streitfällen immer wieder zuungunsten der Steuerpflichtigen geurteilt.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit
Wenn Sie die 1-%-Pauschalmethode anwenden, müssen Sie zusätzlich einen geldwerten Vorteil für Ihre Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Arbeitsstätte versteuern. Der liegt bei 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer. Berechnet werden nur die tatsächlichen Fahrten, maximal 180 Tage pro Jahr. Sie können die kürzeste Verbindung zwischen Ihrer Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen.
Wenn Sie plausibel nachweisen können, dass Sie Ihr Firmenfahrzeug als Selbstständiger nur dienstlich nutzen (z. B. weil Sie zuhause noch andere Fahrzeuge haben), entfällt die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung. Nach Auffassung des Finanzgerichts Hessen ist zum Beweis hierfür auch nicht notwendigerweise ein Fahrtenbuch zu führen (Urt. v. 10.02.2011 – Az. 3 K 1679/10).
Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten entfällt nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichtes zudem, wenn Arbeitnehmer in Rufbereitschaft in der Nacht, an Feiertagen oder an Wochenenden einen Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzen müssen (Urt. v. 24.08.2007 – Az. 1 K 11553/04).
Die Nutzung eines Firmenwagens sollte bei GmbH-Geschäftsführern, die gleichzeitig Gesellschafter sind, klar im Anstellungsvertrag geregelt sein. Bei vertragswidriger Nutzung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die sonst übliche 1-%-Regelung kann nicht angewendet werden.
Fotos: panthermedia/kitchener