Artikel erschienen am 01.12.2013
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Wortmarke oder Bildmarke? Oder beides?

Von Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Jan Plöger, LL.M., Braunschweig

Viele Unternehmen versehen ihre Waren und Dienstleistungen nicht allein mit einer Wortbezeichnung, sondern mit einem Logo oder einer Kombination aus beidem. Wie lässt sich in diesem Fall ein optimaler Markenschutz erreichen?

1. Markentypen

Eine Marke kann eine Wortmarke sein, beispielsweise Persil®, N24® oder K2r®. Eine reine Bildmarke wie die beiden rechts nebenstehenden enthält keinen Text.

Besonders häufig werden gemischte Zeichen verwendet, sogenannte Wort-/Bildmarken, wie das in England bekannte Logo eines Brillenhändlers (siehe untenstehende Grafik).

Eine Wortmarke gewährt Schutz für alle Schreibweisen und Gestaltungen, in denen das Wort als eine Kennzeichnung wahrgenommen wird. Bei einer Wort-/Bildmarke hingegen kann bereits eine abweichende Gestaltung der reinen Bildbestandteile bei gleichem Wortbestandteil aus dem Schutzbereich herausführen. Grundsätzlich gewährt eine Wortmarke daher den weitesten Schutzumfang und war daher – wenn erlangbar – das Mittel der Wahl.

Wer einen besonders breiten Schutz anstrebt, könnte selbstverständlich eine Vielzahl von ähnlichen Gestaltungen als Marken anmelden. Das aber ist teuer, denn eine Marke unterliegt dem weiter unten erläuterten Benutzungszwang, sodass alle Marken in kurzen Abständen kostenpflichtig neu angemeldet werden müssten. Da sich im Widerstreit zweier Marken zudem die ältere durchsetzt, wären die späteren Neuanmeldungen allesamt schwach, da jung.

Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der in Markensachen die höchste Instanz ist, eröffnet nun eine Möglichkeit, durch mehrere geschickt angemeldete Marken den Schutzbereich um das eigene Produkt oder die eigene Dienstleistung deutlich zu erweitern.

2. Der Benutzungszwang – use it or lose it.

Eine Marke ist ein Monopolrecht. Der Markeninhaber kann es anderen untersagen, die Marke für gleiche Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Wer seine Marke jedoch nicht in ausreichendem Maße benutzt, der verliert dieses Recht nach einer Benutzungsschonfrist von fünf Jahren. Das Ziel dieser Regelung, die sich ähnlich in den Markengesetzen aller wirtschaftlich relevanten Länder findet, ist es, nur die Zeichen zu monopolisieren, an denen ein schützenswertes Interesse besteht.

Wer aus einer Marke, deren Benutzungsschonfrist abgelaufen ist, gegen einen Verletzer klagt, muss daher das Argument gegen sich gelten lassen, die geltend gemachte Marke sei nicht rechtserhaltend benutzt worden. Was aber ist, wenn die benutzte Marke von der eingetragenen Marke abweicht?

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Unternehmen ihren Markenauftritt dem Zeitgeschmack anpassen wollen und dass Kunden auch in einer Abwandlung noch das ursprüngliche Zeichen erkennen, sofern es sich nicht allzu sehr verändert hat. Folgerichtig ist auch die Verwendung eines abgewandelten Zeichens ausreichend, um die Rechte aus der Marke zu erhalten. Die zentrale, lang umstrittene Frage war, ob die Verwendung eines einzigen Zeichens als Benutzung für mehrere Marken gelten kann. Der EuGH hatte die Frage zunächst verneint (Az. C-234/06 P – „Bainbridge“).

3. Ein Zeichen als Benutzung von zwei Marken

Diese Meinung hat der EuGH nun revidiert. Die Folgen davon sind in dem nun entschiedenen Fall zu erkennen, in dem vier Marken eingetragen waren, nämlich die Wortmarke Specsavers, Wort-/Bildmarken (Grafik oben und Mitte) sowie die reine Bildmarke (2 x Abbildung unten).

Von der Markeninhaberin wurden die beiden schwarzen Marken nicht verwendet. Der EuGH sah die Verwendung der grünen Wort-/Bildmarke als ernsthafte Benutzung auch der reinen Bildmarke an.

Die Tragweite dieser Rechtsauffassung ist tiefgreifend, wie ein Blick auf eines der angegriffenen Logos zeigt:


Es ist zu erkennen, dass sich Wortbestandteile der eingetragenen Marke (Specsavers) deutlich von dem Wortbestandteil des bekämpften Logos (ASDA Opticians) unterscheidet.

Da in der Regel davon ausgegangen wird, dass ein Wortbestandteil eine Wort-/Bildmarke dominiert, liegt keine Markenverletzung der Marke vor (obenstehende Grafik). Die rein schwarze Marke hat jedoch keinen Wortbestandteil. Ob die ovale Form des ASDA-Logos eine Markenverletzung darstellt, hat jetzt ein englisches Gericht zu entscheiden.

4. Optimaler Schutz durch Elementschutz

Die Specsavers-Entscheidung eröffnet für solche Unternehmen den Weg zu einem umfangreicheren Schutz vor Nachahmung als bisher, deren Produkte grafisch komplex gestaltet sind. Beispielsweise werden Nahrungsmittel oft in Verpackungen angeboten, die leicht wiedererkennbare Motive neben der eigentlichen Kennzeichnung besitzen, um dem Verbraucher die Wiedererkennung zu erleichtern. Ein solches Motiv kann geeignet sein, als reine Bildmarke den Schutz für das Produkt zu erweitern.

Wer sich bislang mit einer Wortmarke gegen Nachahmung schützt und eine Wort-/Bildkombination zur Kennzeichnung verwendet, sollte erwägen, auch diese Kombination durch eine Wort-/Bildmarke oder das Bildelement durch eine Bildmarke zu schützen.

Und wer sich in der glücklichen Lage sieht, ein Premiumprodukt zu haben, das überdurchschnittlich bekannt ist und eine hohe Marge generiert, kann dieses Produkt mit einem „Schutzwall“ an Marken umgeben, die wie die schwarzen Ovale im Specsavers-Fall Teilaspekte im Marktauftritt abdecken.

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