Artikel erschienen am 01.12.2013
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Wege aus der Pensionszusage

Das Steuersparmodell am Scheideweg

Von Karin Kutz, Braunschweig

Ursprünglich als Steuersparmodell geplante Pensionszusagen erweisen sich gerade bei der Unternehmensnachfolge als hinderlich. Nur eine maßgenaue Planung verhindert, dass sich eine bereits eingerichtete Versorgungszusage zu einem „Dealbreaker“ entwickelt.

Für viele mittelständische GmbHs führen die bestehenden Versorgungszusagen durch eine steigende Lebenserwartung bei sinkenden Kapitalerträgen zu erheblichen finanziellen Problemen. In den seltensten Fällen reichen die vorhandenen Rückdeckungsversicherungen aus, um die bestehenden Pensionsverpflichtungen zu decken. Die oftmals vorhandene Bereitschaft des Versorgungsberechtigten, auf einen nicht ausfinanzierten Teil der Zusage zu verzichten, wurde in der Vergangenheit hart bestraft. Die Finanzverwaltung nahm in der Regel einen fiktiven Lohnzufluss in Höhe des Verzichts an und besteuerte damit Gehaltsbestandteile, die nie zur Auszahlung kommen werden.

Das BMF-Schreiben vom 14.08.2012 verspricht deutliche Erleichterungen für den verzichtsbereiten Gesellschafter-Geschäftsführer. Danach kann die bestehende Versorgungszusage in einen bereits erdienten Teil (Past service) und in einen noch nicht erdienten Teil (future service) aufgeteilt werden. Während ein Verzicht auf den Past Service unverändert einen fiktiven Lohnzufluss darstellt, ist der Verzicht auf den noch nicht erdienten Teil kein Arbeitslohn. Die Wertermittlung kann anhand der bisher abgeleisteten Dienstzeit nach Zeitanteilen erfolgen. Die mögliche Auswirkung ist in folgendem Praxisfall dargestellt:

  • Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, geb. 01.01.1958
  • Diensteintritt am 01.01.1988
  • Zusage am 01.01.1994 über eine Alters- und Invalidenrente von 3 000 Euro monatlich
  • Pensionseintritt mit Vollendung des 66. Lebensjahres

Zum 01.01.2014 kann eine Herabsetzung der Versorgungszusage auf den bereits erdienten Teil von 2 000 Euro erfolgen. Dabei darf aber keinesfalls außer Acht gelassen werden, dass die Herabsetzung der Pensionszusage auch zu einer bilanziellen Minderung der bisherigen Pensionsverpflichtung führt. Diese unterliegt auf der Ebene der GmbH der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

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