Vermeidung der Offenlegungspflicht des Jahresergebnisses einer GmbH
Von Dipl.-oec. Marco Reimann, SalzgitterVon den zu veröffentlichenden Daten ist das Jahresergebnis wohl die bedeutendste Information. Dem interessierten Dritten zeigt es, welchen Gewinn oder Verlust das Unternehmen im jeweiligen Geschäftsjahr erzielt und wie erfolgreich es gewirtschaftet hat. Jedoch steht die Veröffentlichung des Jahresergebnisses nicht immer im Interesse des Unternehmens.
So können sich u. a. zusätzliche Informationen für den Wettbewerber, die Kunden oder die Mitarbeiter im Rahmen von Verhandlungen nachteilig auf das jeweilige Unternehmen auswirken. Darüber hinaus wird häufig bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen das Jahresergebnis fälschlicherweise mit dem Einkommen des Unternehmers gleichgestellt.
Umfang der Veröffentlichung für kleine GmbHs
Kleine Kapitalgesellschaften genießen das Privileg der größenabhängigen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung.
Gem. § 267 Abs. 1 HGB sind kleine Kapitalgesellschaften solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- Bilanzsumme: 4 840 000 Euro
- Umsatzerlöse: 9 680 000 Euro
- 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Werden mindestens zwei der drei genannten Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschritten, müssen kleine Kapitalgesellschaften nur die Bilanz und den Anhang veröffentlichen und keine Gewinn- und Verlustrechnung. Darüber hinaus entfällt die Angabepflicht zu sämtlichen Anhangsangaben, die sich auf die Gewinn- und Verlustrechnung beziehen.
Durch die Nichtveröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung ist es einem Dritten nur schwer möglich, die Ertragslage des Unternehmens zu beurteilen. Soweit sich das Unternehmen im Eigenkapitalausweis an die allgemeinen Regeln der gesetzlichen Vorgaben hält, ist das Jahresergebnis direkt im Eigenkapital der Bilanz ausgewiesen. Gem. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB ist das Eigenkapital wie folgt zu gliedern:
Eigenkapital
- Gezeichnetes Kapital
- Kapitalrücklage
- Gewinnrücklage
- Gewinnvortrag / Verlustvortrag
- Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
Durch die Vorjahresangaben ist es weiterhin möglich, die Höhe der Gewinnausschüttung für das Vorjahr und somit auch Rückschlüsse über mögliche Ausschüttungen des Unternehmers in sein Privatvermögen zu bestimmen.
Bilanzierung unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses
Gem. § 268 Abs. 1 HGB darf die Bilanz auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten „Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag“ und „Gewinnvortrag / Verlustvortrag“ der Posten „Bilanzgewinn / Bilanzverlust“; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten „Bilanzgewinn / Bilanzverlust“ einzubeziehen. Zwar ist ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben, dieser lässt jedoch keinen Rückschluss auf den Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag zu.
Bei der Bilanzierung unter Berücksichtigung der Jahresergebnisverwendung ergibt sich der nachfolgende Eigenkapitalausweis:
Eigenkapital
- Gezeichnetes Kapital
- Kapitalrücklage
- Gewinnrücklage
- Bilanzgewinn
Die formalen Voraussetzungen, die bei der Bilanzierung von einer teilweisen oder vollständigen Ergebnisverwendung erfüllt sein müssen, sind aus dem GmbH-Gesetz abzuleiten. Es empfiehlt sich, die Bilanzierung unter Ergebnisverwendung durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschaftsbeschlüsse festzuhalten.
Gewinnausschüttungen zur Vermeidung von Rückschlüssen auf das Jahresergebnis
Da im Anhang nur der Vortrag auszuweisen ist, führt allein die Möglichkeit einer Gewinnausschüttung dazu, dass eine Ableitung des erzielten Jahresergebnisses durch den Vorjahresvergleich nicht möglich ist.
Reguläre Ausschüttungen
Der Posten „Bilanzgewinn / Bilanzverlust“ enthält nicht nur den Jahresüberschuss/-fehlbetrag, sondern auch sämtliche Gewinnausschüttungen werden von diesem Posten abgesetzt. Eine Minderung des Bilanzgewinns könnte somit trotz eines hohen Jahresüberschusses aufgrund einer darüber hinausgehenden Ausschüttung die Folge sein.
Passivierungspflicht von Ausschüttungen des abgelaufenen Geschäftsjahres
Wird ein Gewinnverwendungsbeschluss mit Feststellung des Jahresüberschusses gefasst, so besteht nach herrschender Meinung hinsichtlich der Gewinnausschüttung ein Passivierungswahlrecht. Der Bilanzgewinn würde somit nicht nur durch eine mögliche Gewinnausschüttung für Vorjahre gemindert, sondern auch durch eine Gewinnausschüttung des laufenden Jahres. Die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts muss im Anhang erläutert werden, jedoch lässt diese keinen Rückschluss auf die Höhe der Ausschüttung zu.
Die auszuschüttenden Gewinne stellen eine Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern dar, die in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen ist. Es ist nicht erkennbar, ob es sich bei der Angabe um eine Gewinnausschüttung oder eine andere Verbindlichkeit handelt.
Vorabausschüttungen
Zur Vermeidung des o. g. Passivierungswahlrechts mit der damit verbundenen Angabe in der Bilanz oder im Anhang kann vor dem Bilanzstichtag eine Vorabausschüttung beschlossen und an die Gesellschafter ausgezahlt werden.
Die Vorabausschüttung ist bei einer GmbH jederzeit möglich, jedoch darf diese nicht höher ausfallen als der spätere tatsächliche Jahresüberschuss bzw. Bilanzgewinn.
Fazit
Die Kombination von Gewinnverwendung aufgrund festgestellter Jahresabschlüsse mit Vorabausschüttungen führt dazu, dass Dritte aus den zu veröffentlichenden Jahresabschlussunterlagen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresergebnisses mehr vorfinden.
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