Artikel erschienen am 01.12.2013
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Steuerstrafrecht und Selbstanzeige

Die Verschärfungen nehmen kein Ende

Von Dr. iur. Götz-Stefan Seiler, Braunschweig

I. Überblick und Tendenzen

Das Steuerstrafrecht ist derzeit durch ständige Verschärfungen gekennzeichnet. Mit inquisitorischem Selbstverständnis brach der Bundesgerichtshof (nach einem Personalwechsel) in kürzester Zeit mit vielen Grundsätzen. Wohl gegen den Wortlaut des noch bis 2011 geltenden Gesetzes wurde z. B. die sogenannte Teilselbstanzeige abgeschafft und den Untergerichten ins Stammbuch geschrieben, dass ab einer Hinterziehungssumme von 1 Mio. Euro Haftstrafe ohne Bewährung zu verhängen sei. Der Bundesrat hat sich kürzlich sogar für eine Verdoppelung der normalen steuerstrafrechtlichen Verjährungsfrist von 5 auf 10 Jahren ausgesprochen!

II. Aktuelles zur Selbstanzeige

1. Umfeld und Rahmenbedingungen

Nach Einschätzung der Fachexperten ist mit einem Deutsch-Schweizer Abkommen zur anonymen Abgeltung der deutschen Steuerpflicht nicht mehr zu rechnen. Wohl aufgrund des internationalen Drucks gehen insbesondere die Luxemburger und Schweizer Bankinstitute dazu über, ihre Kunden „in die Legalität“ zu bringen, insbesondere werden Selbstanzeigen angeregt. „Sträubt“ sich der Kunde, hat dieser irgendwann einmal damit zu rechnen, dass seine Daten gegenüber dem Bundesamt für Finanzen offengelegt werden. Das öffentliche Klima ist gerade in jüngster Zeit – auch durch den Wahlkampf zur Bundestagswahl – sehr gegen den Steuerhinterzieher gerichtet. Von einem Kavaliersdelikt kann keine Rede mehr sein. Auch die Abschaffung der Selbstanzeige wurde und wird ernsthaft diskutiert.

2. Aktuelle Eckpunkte zur Selbstanzeige

a) Grundsätzliches

Nach dem Grundsatz des „reinen Tisches“ hat der Steuerpflichtige sämtliche verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen einer Steuerart und für alle noch nicht strafrechtlich verjährten Veranlagungszeiträume vollständig nachzumelden. Wird z. B. nur das Schweizer Konto nachgemeldet, die verschwiegenen Provisionseinnahmen aber nicht, so tritt insgesamt keine Straffreiheit ein (Verbot der Teilselbstanzeige).

Die Sperrgründe für eine Selbstanzeige sind erheblich verschärft und verkompliziert worden. Reichte es früher noch aus, kurz vor dem Erscheinen des Betriebsprüfers die Selbstanzeige abzugeben, so sperrt bereits die Prüfungsanordnung des Finanzamtes die Selbstanzeige. Besonders fatal: Veranlagungszeiträume, die von der Prüfungsanordnung nicht mehr umfasst sind, sind nach Ansicht der Finanzverwaltung ebenfalls von der Sperrwirkung betroffen.

b) Praktikerhinweise

Eine wirksame Selbstanzeige setzt – erst recht bei komplexeren Sachverhalten – eine extrem sorgfältige Sachverhaltsrecherche voraus, auch wenn es sich „nur“ um Auslandskonten handelt. Sind z. B. Konten auf den Ehepartner oder Kinder umgeschrieben worden? Der Erstatter einer Selbstanzeige muss mit mehreren Gesprächen bzw. Entwürfen einer Selbstanzeige rechnen sowie mit einem erheblichen Zeitaufwand für die Informationsbeschaffung (z. B. durch Informationsaustausche mit dem ausländischen Kreditinstitut). Vielfach dauert es Monate, bis Unterlagen (z. B. aus der Schweiz) fertiggestellt und übersendet sind. Diese Unterlagen sind wiederum auf ihre steuerliche Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Ein Irrglaube ist, dass diese Unterlagen quasi dem Finanzamt mit einem „kleinen Anschreiben“ übergeben werden können.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich regelmäßig die sogenannte zweistufige Selbstanzeige. In einer ersten Stufe werden (was immer noch zulässig ist) großzügig nach oben geschätzte Besteuerungsgrundlagen für jede Steuerart und für jeden Veranlagungszeitraum erklärt, mit dem Hinweis, dass konkrete Unterlagen/Informationen nachgeliefert werden.

Es haben sich die Zahlen unwirksamer Selbstanzeigen (siehe Fall Hoeneß) in letzter Zeit erhöht. Insbesondere bei komplexeren Fällen und größerem Vermögen ist es notwendig, neben den steuerlichen Beratern wegen der neuen strafrechtlichen Fallstricke einen erfahrenen Steuerstrafrechtler hinzuziehen.

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