Artikel erschienen am 01.12.2013
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Steuerliche Änderungen im laufenden Jahr 2013

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Der Gesetzgeber hat Mitte des Jahres und kurz vor der Sommerpause mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz eine Reihe von Änderungen auf den Weg gebracht, die bereits im Jahressteuergesetz 2013 umgesetzt werden sollten.

Die folgenden Ausführungen geben aufgrund der Fülle von Vorschriften nur eine Auswahl der Änderungen wieder.

Parallel zur Umsatzsteuer-Nachschau wurde eine Lohnsteuer-Nachschau eingeführt. Bisher wurden lohnsteuerliche Sachverhalte im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG geprüft. Durch den neu gefassten § 42g EStG kann nunmehr zeitnah eine Aufklärung von lohnsteuerlichen Sachverhalten erfolgen. Damit erhält die Finanzverwaltung ein weiteres probates Mittel zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Besteuerung. Die Lohnsteuer-Nachschau kann ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden und im Einzelfall auch ohne vorherige Prüfungsanordnung in eine Lohnsteuer-Außenprüfung überführt werden.

Typisch ist ebenfalls, dass der Gesetzgeber unliebsame Urteile des Bundesfinanzhofes, die aufgrund von fehlerhaften Gesetzen gefällt wurden, aus dem Weg räumt, indem er die Lücke im Gesetz schließt, die er vorher selbst unbewusst geschaffen hat. So auch im Fall der Verzinsung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG. Wird im Rahmen von § 7g EStG eine Investition nicht durchgeführt, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen und zwar in dem Jahr, in dem er gebildet wurde. Zum Zeitpunkt der Änderung war das jetzt bereits entschiedene Finanzgerichtsverfahren noch anhängig. Die Verzinsung greift jetzt auch für die daraus resultierende Steuernachzahlung.

Bei den außergewöhnlichen Belastungen wurde ebenfalls eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes korrigiert. Der BFH hat die Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen zugelassen. Die Neuregelung lässt eine Abziehbarkeit nur zu, sofern der Steuerpflichtige ohne den Prozess seine Existenzgrundlage zu verlieren droht und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann.

Der Ansatz des Pflegepauschbetrages in Höhe von 924 Euro für die Pflege einer Person im eigenen Haushalt oder in deren Haushalt wurde bisher nur gewährt, soweit die zu pflegende Person im Inland lebt. Ab 2013 ist der Pauschbetrag auch zu gewähren, wenn die häusliche Pflege in einer Wohnung in einem EU- oder EWR-Staat stattfindet.

Manchmal ist auch der in der Praxis verwendete Begriff einer steuerlichen Gestaltung eine Erläuterung wert, z. B. die sogenannte Goldfinger-Gestaltung. Hierbei ist die Vorteilsnutzung aus der Kombination einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit dem Progressionsvorbehalt mittels ausländischer Edelmetall-Handelsgeschäfte gemeint. Hat ein Unternehmer im Ausland in einem Jahr Gold angeschafft und führt das mangels Bilanzierung zu einem Verlust, mindert sich die inländische Steuerlast durch den negativen Progressionsvorbehalt. Im folgenden Jahr führt der Verkauf zwar zu einer Steuerlast, dadurch, dass aber der Spitzensteuersatz bei dem Steuerpflichtigen zum Tragen kommt, wirkt sich der Progres­sionsvorbehalt nicht aus. Insoweit wurde jetzt der negative Progressionsvorbehalt eingeschränkt, dass die Abflussregelung in diesem Fall nicht anwendbar ist. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens wirken sich in diesem Fall erst im Verkaufszeitpunkt aus.

Die Verlustnutzung im Rahmen von Umwandlungen, bei denen der übernehmende Rechtsträger seine Verluste im Rückwirkungszeitraum von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers abziehen konnte, ist für Umwandlungen, die nach dem 06.06.2013 angemeldet wurden, ausgeschlossen. Die Regelung findet auch in Organschaftsfällen ihre Anwendung.

Auch bei der Umsatzsteuer haben sich im Bereich der sonstigen Leistung Änderungen ergeben. Der Ort der sonstigen Leistungen in Fällen der Sportbootvermietung hat sich geändert. Der Ort, an dem das Sportboot dem Empfänger der Leistung, also dem Mieter, zur Verfügung gestellt wird, gilt als Ort der Leistung. Die Regelung gilt dann, wenn sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung auch dort befindet.

Im Bereich der Heilbehandlung wurde die Steuerfreiheit der Behandlungsleistungen von Einrichtungen im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung auf die besondere ambulante Versorgung sowie die integrierte Versorgung ausgedehnt. Im Bereich der Rechnungsstellung sind einige Änderungen mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz wirksam geworden. Das BMF hat zu diesen Änderungen mit dem Schreiben vom 25.10.2013 (BMF IV D 2 – 7280/12/1002) Stellung genommen.

Beim Reverse Charge System (Steuerschuldnerschaft) nach § 13b UStG wurde eine verbindliche Formulierung in der Rechnung vorgegeben. Die verbindliche Formulierung lautet: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Die Formulierung ist zwingend einzuhalten. Die in den anderen EU-Mitgliedstaaten verwendeten Begriffe, wie z. B. Reverse Charge, sind ebenfalls zulässig. Einen Überblick zu den Begrifflichkeiten gibt das oben genannte BMF-Schreiben.

Ebenfalls wurde geregelt, nach welchen Vorschriften die Rechnungsstellung zu erfolgen hat. Ein ausländischer Unternehmer, der im Inland eine Leistung erbringt, hat die Rechnung nach dem in dem ausländischen EU-Mitgliedstaat geltenden Vorschriften zu stellen.

Rechnet ein deutscher Unternehmer im EU-Ausland ab, ist die Rechnung nach den in Deutschland geltenden Recht, insbesondere § 14 UStG, zu erstellen.

Für den Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG ist der Besitz einer nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung keine materiell-rechtliche Voraussetzung. Besonderheiten gibt es bei Gutschriften sowie bei beteiligten Betriebsstätten im EU-In- oder -ausland. Bei Gutschriften erfolgt die Rechnungslegung nach den für den ausstellenden Unternehmer geltenden Vorschriften.

Vereinbaren zwei Unternehmer, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet, muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten.

Die Verwendung dieser Bezeichnung außerhalb des Gutschriftsverfahrens war bis zum Erlass des oben genannten BMF-Schreibens heiß diskutiert. Das BMF hat aber richtig darauf reagiert und klargestellt, dass der Vorsteuerabzug bei begrifflichen Unschärfen wie z. B. Eigenfaktura weiterhin nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Für die Praxis von Bedeutung ist, dass die allgemeine Verwendung des Begriffs „Gutschrift“ im Rahmen von Rechnungskorrekturen oder Stornierung keine umsatzsteuerliche Konsequenz mit sich bringt.

Die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnergemeinschaften zu Ehegatten wird bei der Grunderwerbsteuer auch rückwirkend gewährt. Offene Bescheide können jetzt geändert werden und zwar für alle Fälle ab dem 01.08.2001 (Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

Das Gestaltungsmodell der sogenannten Cash GmbH wurde eingeschränkt. Bisher konnte privates Geldvermögen in Betriebsvermögen umqualifiziert werden, soweit die 50-%-Grenze für Verwaltungsvermögen, das steuerlich nicht begünstigt ist, nicht überschritten wurde. Die Vergünstigung für Betriebsvermögen konnte somit in Anspruch genommen werden. Der Begriff des Verwaltungsvermögens wurde neu definiert und die Finanzmittel mit einbezogen. Das Verwaltungsvermögen enthält nunmehr Bargeld, Bankguthaben, Geld- und andere Forderungen, soweit diese in der Summe 20 % des Werts am Betriebsvermögen ausmachen.

Eine Reihe von weiteren Änderungen fand ihre Berücksichtigung im Rahmen des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes, die an dieser Stelle nicht abschließend aufgeführt werden können.

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