Passt es noch?
Anpassungsbedarf für Gewinnabführungsverträge nach der kleinen Organschaftsreform
Von Dr. Steffen Helbing, LL.M., MBA, BraunschweigDie Gesetzesänderungen der „kleinen Organschaftsreform“ geben Anlass, alle bestehenden Gewinnabführungsverträge zu überprüfen – sowohl auf die Übereinstimmung mit den aktuellen Anforderungen als auch auf „durchgerutschte“ Fehler, deren Reparatur die Neufassung des Gesetzes für eine Übergangszeit erlaubt.
1. Änderung der Vorschriften zur Verlustübernahme durch die kleine Organschaftsreform
Neben Slowenien ist Deutschland die einzige Nation, die für die zusammenfassende Besteuerung von Gruppenunternehmen auf ein starres System von Gewinnabführungsverträgen setzt. Obwohl die Forderungen nach einem „großen Wurf“ zu einer modernen Gruppenbesteuerung immer lauter werden, hat es in der letzten
Legislaturperiode nur zu einer „kleinen Organschaftsreform“ gereicht, die im Wesentlichen formelle Erfordernisse und Verfahrensregeln angepasst hat. Die Verrechnung von Verlusten zwischen verschiedenen Gesellschaften setzt unter anderem voraus, dass zwischen diesen ein mindestens für fünf Kalenderjahre laufender Gewinnabführungsvertrag geschlossen und tatsächlich durchgeführt wird. Für den Fall, dass aufgrund formeller Mängel der Gewinnabführungsvertrag steuerlich nicht aner-
kannt wird, drohen hohe Schäden, etwa wenn eine Muttergesellschaft ein eigenes Einkommen versteuern muss, obwohl die Tochtergesellschaft, mit der ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen wurde, hohe Verluste macht.
2. Formelle Anforderungen an den Verweis auf gesetzliche Vorschriften zur Verlustübernahme
Bereits in der Vergangenheit setzte die Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrages bei der GmbH voraus, dass in dem Vertrag auf die gesetzlichen Regelungen des § 302 AktG verwiesen wird. Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben diese Anforderungen nahezu ins Absurde getrieben, etwa wenn sie Gewinnabführungsverträge für unwirksam erklärt haben, in denen nur auf einzelne Absätze der gesetzlichen Regelung verwiesen oder sogar der Wortlaut der Regelung wiederholt wurde. Selbst kleinste Fehler im Wortlaut können hier katastrophale Folgen haben.
Der Gesetzgeber hat nunmehr in § 17 S. 2 Nr. 2 KStG klargestellt, dass ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag den Verweis auf § 302 AktG „in seiner jeweils gültigen Fassung“ voraussetzt. Formulierungen, die entweder auf die Regelungen des § 302 AktG in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verweisen oder dessen Wortlaut wiederholen, sind damit nicht mehr ausreichend. Die Neuregelung gilt für alle Verträge, die nach dem 26.02.2013 abgeschlossen oder – egal aus welchen Gründen – geändert werden.
3. Chance zur Nachbesserung von fehlerhaften Verweisen
Auch bei Gewinnabführungsverträgen, welche vor dem 26.02.2013 abgeschlossen oder geändert wurden, sollte die Erfüllung aller formalen Anforderungen geprüft werden, um böse Überraschungen zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat hierzu in § 34 Abs. 10b KStG die Chance eröffnet, eine den gesetzlichen Ansprüchen genügende Verlustübernahme nunmehr zu vereinbaren. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verlustübernahme in der Vergangenheit tatsächlich durchgeführt wurde.
Ein Gewinnabführungsvertrag ist ein Vertrag, mit dem sich ein Unternehmen verpflichtet, seinen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Ziel des Gewinnabführungsvertrages ist in der Regel, zwischen den Unternehmen ein steuerliches Organschaftsverhältnis zu begründen, aufgrund dessen das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet wird.
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