Artikel erschienen am 01.12.2013
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Keine Angst vor der Selbstanzeige

Von Dipl.-Volkswirtin Iris Kirsten, Braunschweig

Sie haben vor Jahren Geld im Ausland angelegt und die Zinsen nicht in Ihrer Steuererklärung erfasst? Oder haben Sie die Konten im Ausland geerbt?

Aufgrund der anhaltenden öffentlichen Aufmerksamkeit und die öffentliche Umbewertung vom Kavaliersdelikt zur Wirtschaftsstraftat sowie die zunehmenden Hausbesuche der Steuerfahndung aufgrund von Daten-CDs möchten Sie Ihre steuerlichen Angelegenheiten bereinigen.

Die Berichterstattung über fehlgeschlagene Selbstanzeigen und die Schwierigkeit des Verfahrens hat Sie dieses Thema in der Vergangenheit immer wieder aufschieben lassen. Es war unangenehm, aber solange noch kein akuter Handlungsbedarf bestand, ist es gelungen, die Problematik zu verdrängen und auf später zu verschieben.

Um Ihnen die Angst zu nehmen und aufzuzeigen, dass eine Selbstanzeige der beste und sicherste Weg ist, „klar Schiff“ zu machen und schlaflose Nächte zu vermeiden, wird Ihnen im Folgenden der konkrete Ablauf vorgestellt:

  • Sie suchen sich einen Steuerberater Ihres Vertrauens, der möglichst schon Erfahrung mit Selbstanzeigen hat. Mit diesem zusammen können Sie dann in komplexeren Fällen über die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts entscheiden.
  • Diesem erläutern Sie dann in einem persönlichen Gespräch die Umstände und den Umfang Ihres Auslandvermögens
  • Sie fordern dann die Unterlagen für die letzten zehn Jahre, die relevant sind, bei den Banken an. In 2013 betrifft das in der Regel den Zeitraum ab 2002.
  • Das sind zum einen die Erträgnis- und Vermögensaufstellungen auf die jeweiligen Stichtage zum 31.12. und zum anderen – ganz wichtig – die Steuerbescheinigungen über die einbehaltenen Quellensteuern.
  • Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, erstellt der Steuerberater die Nacherklärung und errechnet die Höhe der potenziellen Nachzahlung. Zu der Nachzahlung kommen noch Zinsen i. H. v. 6 % pro Jahr.
  • Sie kennen nun die Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung und werden von ihrem Steuerberater aufgefordert, alles auf Vollständigkeit zu prüfen. Hierbei ist es besonders wichtig, dass Sie keine Sachverhalte – egal welcher Art – verschweigen, die Einfluss auf die Steuer haben könnten. Im Zweifel sprechen Sie das bitte an, um Sicherheit über die Vollständigkeit zu bekommen.
  • Der Steuerberater wird dann die Meldung vornehmen und Ihnen den vorläufigen Betrag zur Zahlung aufgeben. Üblicherweise wird die Überweisung am gleichen Tag wie der Postausgang der Nachmeldung vorgenommen. Dies ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, hat aber eine positive Wirkung auf eine ggf. strafrechtliche Einschätzung.
  • Vom Finanzamt erhalten Sie Änderungsbescheide, aus denen sich die Nachzahlung ergibt, und Verrechnungsmitteilungen mit Ihren vorsorglich eingezahlten Beträgen.
  • Sodann erhalten Sie – keinen Schreck bekommen – ein Schreiben des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen, das ein Steuerstrafverfahren zur Überprüfung der Selbstanzeige einleitet. Diesem Schreiben ist ein Fragebogen beigefügt, in dem die Vermögensstände jeweils zum 31.12. der erklärten zehn Jahre aufzuführen sind. Regelmäßig wird auch die Herkunft des Geldes zu erläutern sein, sofern keine Verjährung vorliegt.
  • Wenn diese Fragen mit entsprechenden Nachweisen hinreichend geklärt und auch keine Unschlüssigkeiten aufgetreten sind, wird das Verfahren eingestellt und die Angelegenheit ist erledigt.

Wenn es allerdings wider Erwarten zu Umständen kommt, dass die Selbstanzeige nicht strafbefreiend wirkt, werden die entsprechenden Steuerzahlungen entsprechend der Nacherklärung festgesetzt und das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen stellt dann unter Kontrolle ihres Steuerberaters fest, in welchem Umfang die nachzuzahlende Steuer strafbefangen ist.

In vielen Fällen ist es möglich, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Eine gute Kooperation ist eine gute Grundlage für Verhandlungen.

Fazit

Auch eine verunglückte Selbstanzeige ist besser als eine Entdeckung durch die Behörden.

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