Artikel erschienen am 01.12.2012
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Zahlungsverkehr: Handlungsbedarf durch SEPA

Von Dipl.-Kfm. Dr. rer. pol. Ingo Lippmann, Braunschweig

Europa wächst weiter zusammen – so auch im Zahlungsverkehr. Entsprechend der am 31.03.2012 in Kraft getretenen SEPA-Verordnung müssen Unternehmen und Privatpersonen bis zum 01.02.2014 ihren Zahlungsverkehr auf die neuen Instrumente und Standards des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA) umstellen. Die SEPA-Verordnung hat europaweite Gültigkeit und wird in Deutschland durch das SEPA-Begleitgesetz ergänzt, das Übergangsbestimmungen und befristete Ausnahmen regelt. Ziel der SEPA-Verordnung ist es, den elektronischen Zahlungsverkehr in 32 europäischen Staaten zu vereinheitlichen, um damit die grenzübergreifende Zahlungsabwicklung in Euro genauso schnell und kostengünstig wie den inländischen Zahlungsverkehr abzuwickeln.

Neben der Vereinheitlichung der Zahlungsverkehrsinstrumente wurden auch die Standards für die Abwicklung und die Entgelte geregelt. In der Praxis bedeutet dies, dass Überweisungen am Tag nach der Beauftragung bei der Empfängerbank ankommen, egal wo sie ihren Sitz im SEPA-Raum hat, und die Entgelte für grenzüberschreitende SEPA-Zahlungen nicht von denen für nationale Zahlungen abweichen dürfen. Auftraggeber und Empfänger tragen jeweils die Entgelte ihres eigenen Kreditinstituts. Vom Überweisungsbetrag dürfen keine Gebühren abgezogen werden.

Was ändert sich konkret für Unternehmen und Privatkunden?

Die auffälligste Änderung ist die Ablösung der bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen durch die europaweit gültige Kontonummer IBAN (International Bank Account Number, internationale Kontonummer) und durch den BIC (Business Identifier Code, internationale Bankleitzahl). Schon heute findet man in der Regel diese Angaben auf seinem Kontoauszug. Zusätzlich werden viele Banken und Sparkassen künftig diese Angaben auf den Debitkarten aufdrucken, damit die Kunden sie schnell zur Hand haben. Die IBAN setzt sich zusammen aus 22 Stellen und ist wie folgt aufgebaut:

Länderkennzeichen2-stellige
Prüfziffer
8-stellige
Bankleitzahl
10-stellige
Kontonummer
DE 12 12345678 1234567890

Die BIC besteht aus acht oder elf Stellen und enthält in Kurzform den Namen des Instituts, das Land, den Ort und ggf. die Filiale. Da sowohl das Land als auch das Institut in der 22-stelligen IBAN enthalten sind, braucht der Kunde ab dem 01.02.2016 die BIC nicht mehr anzugeben. Bei nationalen Zahlungen innerhalb Deutschlands gilt diese Befreiung bereits ab Beginn des SEPA-Zahlungsverkehrs, also ab dem 01.02.2014. Private Kunden können in Deutschland sogar bis zum 01.02.2016 die bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen weiter verwenden (Übergangsregelung).

Eine weitere Änderung ergibt sich im Lastschriftverfahren. Auch dieses wird europaweit vereinheitlicht und wird künftig ausschließlich beleglos abgewickelt. Hierzu benötigt der Lastschrifteinreicher eine Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-Id, auch Creditor Identifier genannt), die er bereits heute bei der Deutschen Bundesbank beantragen kann. Wie bisher benötigt der Zahlungsempfänger vom Zahlungspflichtigen eine Ermächtigung, das sogenannte Lastschriftmandat, um die fälligen Beträge einzuziehen. In dem Lastschriftmandat teilt der Lastschriftempfänger die sog. Mandatsreferenz mit. Sie wird vom Lastschrifteinreicher individuell für jedes SEPA-Mandat vergeben und hat maximal 35 Zeichen. Die Mandatsreferenz dient in Verbindung mit der Gläubiger-Id der eindeutigen Identifizierung eines SEPA-Mandats. Die Form des Lastschriftmandats unterliegt festen Vorschriften, die sich u. a. auf die notwendigen Angaben und die Schriftform beziehen. Dadurch ergibt sich für den Firmenkunden folgende Konsequenz: Er muss den neuen SEPA-Standards entsprechende Formulare bereithalten, um bei neuen Geschäftsverbindungen das Lastschriftmandat zu erhalten. Das Mandat muss er bis mindestens 14 Monate nach dem letzten Einzug aufbewahren. Die bislang vom Kunden vorliegenden Einzugsermächtigungen behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit und brauchen nicht erneuert zu werden. Zur Umdeutung der bestehenden Einzugsermächtigung in SEPA-Lastschriftmandate müssen die Zahlungspflichtigen vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug über die Gläubiger-Id, die Mandatsreferenz und den SEPA-Umstellungstermin informiert werden. Generell gelten die einmal erteilten Lastschriftmandate unbefristet bis zum Widerruf durch den Zahlungsverpflichteten. Sollten allerdings innerhalb von drei Jahren seit der letzten Abbuchung keine weiteren Folgelastschriften vom gleichen Zahlungsempfänger vorliegen, wird das Lastschriftmandat ungültig.

Das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV), d. h. das Bezahlen an der Ladenkasse mit Debitkarte und Unterschrift bleibt bis zum 01.02.2016 unberührt. An Nachfolgelösungen auf Basis der SEPA-Verfahren wird gearbeitet.

SEPA unterscheidet zwischen zwei Lastschriftformen. Die Basis-Lastschrift und die Firmenkunden-Lastschrift. Beiden ist gemeinsam, dass sie über einen Fälligkeitstag verfügen (bisher waren Lastschriften bei Sicht fällig). Die besonderen Kennzeichen der Firmenkunden-Lastschrift, die nur zwischen Unternehmen vereinbart werden kann, sind eine verkürzte Vorlauffrist und vor allem der Verzicht auf die Rückgabemöglichkeit durch den Zahlungspflichtigen.

In jedem Fall muss der Zahlungsempfänger den Zahlungsverpflichteten schriftlich vorab über die bevorstehende Abbuchung informieren. Die Vorabinformation muss in der Regel 14 Tage vor Fälligkeit der Lastschrift erfolgen. Es können aber auch andere Fristen oder Formen mit den Kunden vereinbart werden (z. B. im Rahmen einer Rechnungszustellung oder im Elektronischen Lastschriftverfahren am Kassenterminal).

Für die beleglose Einreichung der Lastschrift bei der Bank gelten unterschiedliche Vorlaufzeiten, je nachdem, ob es sich um eine Firmenkunden-Lastschrift (Vorlage bei der Bank des Zahlungspflichtigen: ein Geschäftstag vor Fälligkeit) oder um eine sog. Basis-Lastschrift (Vorlage bei der Bank des Zahlungspflichtigen: fünf Geschäftstage vor Fälligkeit bzw. zwei bei Folgelastschriften) handelt.

Bei der Rückbuchung konnten Abbuchungen im bisherigen Lastschriftverfahren auf Antrag des Zahlungsverpflichteten innerhalb von acht Wochen ab Belastung zurückgebucht werden, wenn beispielsweise eine nicht autorisierte Abbuchung vermutet wurde. Diese Frist gilt unter SEPA im Basis-Verfahren auch weiterhin und wird bei nicht autorisierten Abbuchungen sogar auf 13 Monate ausgeweitet. Für Firmenkunden, die mit ihren Privatkunden ihre Abbuchungen im Basis-Lastschriftverfahren vereinbart haben, bleibt die Zahlung demnach länger durch den Kunden rückrufbar als bisher. Anders hingegen bei dem SEPA-Firmenkunden-Lastschriftverfahren zwischen Unternehmen: Hier ist eine vorherige Mandatsbestätigung durch den Firmenkunden notwendig und damit der Erstattungsanspruch des Zahlungsverpflichteten automatisch ausgeschlossen.

Handlungsempfehlungen

Nach einer Studie des Bundesverbandes der Deutschen Industrie haben bis Mitte 2012 vor allem Großunternehmungen ihren Zahlungsverkehr auf die neuen SEPA-Formate umgestellt. Bei fast der Hälfte der Überweisungen bei Mittelständlern wird SEPA hingegen bislang überhaupt noch nicht genutzt (siehe Grafik).

Um auf die neuen Zahlungsverkehrsänderungen rechtzeitig vorbereitet zu sein, sollten Unternehmen bereits heute agieren. Folgende Vorbereitungen sollten konkret umgesetzt werden:

  • Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank beantragen
  • eigene IBAN und BIC auf Geschäftsbriefen und Rechnungen angeben
  • überprüfen, ob verwendete Software SEPA-fähig ist und ggf. aktualisieren
  • Kundenstammdaten, Verträge und Formulare umstellen, Kunden informieren
  • frühzeitiges Umstellen der vertraglichen Einreichungsbasis sowie auf beleglose Einreichung von Zahlungen bei der eigenen Bank oder Sparkasse.

Da sich die Umstellung stark auf die Zahlungs- und Abwicklungsprozesse im Unternehmen auswirkt, kann dieser Anlass ebenso genutzt werden, um bestehende Prozesse im Kunden- und Forderungsmanagement zu hinterfragen und ggf. neu auszurichten2. Unterstützung bei der Umstellung bietet i. d. R. die eigene Bank oder Sparkasse, die mit weiteren Informationen zu den Neuerungen im europaweiten Zahlungsverkehr bereits heute gern zur Verfügung steht. So bieten Banken und Sparkassen z. B. Softwarepakete an, mit denen die Unternehmen ihre Kontobestände automatisch auf IBAN und BIC umstellen können. Eine frühzeitige Beratung bei der eigenen Hausbank oder Sparkasse ist daher empfehlenswert.

Grafik 1: Anteil der SEPA-Überweisungen in Prozent.1

Fußnoten

1 Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie (Hrsg.), Vorbereitung auf SEPA 2014, in: Die Bank, Heft 10, 2012, S. 44
2 Vgl. Mücke, Sturm & Company, SEPA als Chance, in: Die Bank, Heft 8, 2012, S. 63

Verwendete und weiterführende Literatur

Bundesverband der Deutschen Industrie (Hrsg.), Vorbereitung auf SEPA 2014, in: Die Bank, Heft 10, 2012, S. 44.
Deutsche Bundesbank (Hrsg.), SEPA – aktueller Stand, www.bundesbank.de/redaktion, Abruf am 06.10.2012
Deutscher Sparkassen- und Giroverband (Hrsg.), SEPA-Informationen, Berlin, 2012
Engelke, Clemens, Mehr als nur Zahlungsverkehr, in: Die Bank, Heft 6, 2012, S. 70-73.
Europäische Zentralbank (Hrsg.), Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA), Frankfurt/Main, 2009
Fontaine, Joachim, Ein Markt im Umbruch, in: Die Bank, Heft 01, 2010, S. 30-33
Kaut, Michael; Zacharias, Martin, SEPA – Herausforderung und Chance, Zusammenfassung der Ergebnisse einer Praxisstudie der Unternehmensberatungsgesellschaft Mücke, Sturm & Company, April 2012
Mücke, Sturm & Company (Hrsg.), SEPA als Chance, in: Die Bank, Heft 8, 2012, S. 63
o. V., Start der SEPA-Lastschrift, in: Die Bank, Heft 11, 2009, S. 57
Schendler, Julia, Die wichtigsten Fakten zu SEPA,
Stoppel, Kai, Online-Einkauf bald nicht mehr per Lastschrift möglich, in: Braunschweiger Zeitung vom 16.09.2012

Foto: Panthermedia

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