Artikel erschienen am 01.12.2012
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Steuerabkommen Schweiz

Selbstanzeige vs. Einmalzahlung vs. Nichtstun

Von Dipl.-Volkswirtin Iris Kirsten, Braunschweig

Der Ankauf einer Steuer-CD im Auftrag des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums hat im August 2012 zu erregter Diskussion über die Sinnhaftigkeit des geplanten Abkommens mit der Schweiz zur Besteuerung von Kapitalvermögen geführt. Im Nachgang wurden Anfang November 2012 öffentlichkeitswirksam Steuerrazzien bei Kunden der Schweizer Großbank UBS durchgeführt.

Am 21.09.2011 wurde das Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland unterzeichnet, am 25.10.2012 wurde es im Bundestag ratifiziert. Ende November 2012 muss der Bundesrat zustimmen und da Union und FDP nicht die erforderliche Mehrheit besitzen, kann das Gesetz gekippt werden. Das Abkommen soll am 01.01.2013 in Kraft treten.

Selbstanzeige

Die auch bisher geltenden Regelungen der Selbstanzeige gem. § 371 AO sind anzuwenden, eine strafbefreiende Selbstanzeige erfolgt bei vollständiger Erklärung und Zahlung der hinterzogenen Beträge.

Freiwillige Meldung ab 01.01.2013

Wenn die Schweizer Bank innerhalb von fünf Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens von dem Steuerpflichtigen ermächtigt wird, Informationen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu übermitteln, werden diese Informationen an die deutsche Finanzverwaltung weitergeleitet und gelten dann als Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige.

Nachversteuerung durch Einmalzahlung

Sofern die freiwillige Meldung nicht genehmigt wird, erfolgt automatisch die Nachversteuerung durch Einmalzahlung durch die Schweizer Bank. Die Einmalzahlung kann innerhalb von 30 Tagen angefochten werden, wird sie es nicht, so wird der errechnete Betrag an die deutschen Finanzbehörden überwiesen. Durch die Einmalzahlung sind deutsche Steueransprüche für die Vergangenheit im Zusammenhang mit den Vermögen bei der Schweizer Bank erloschen.

Selbstanzeige vs. Einmalzahlung

Im Rahmen der Selbstanzeige erfolgt die vollständige Besteuerung der hinterzogenen Einkünfte in der individuellen Veranlagung, die darauf entfallende Nachzahlung wird mit 6 % pro Jahr verzinst. Bei der Ermittlung des Nachzahlungsbetrages ist außer der Einkommensteuer auch die Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Die Einmalzahlung erfolgt nach einem komplizierten Berechnungsschema in Höhe von 21 % bis 41 % des Kapitals in Abhängigkeit von der Haltedauer und Höhe des Vermögens.

Fazit

Wer noch unversteuertes Geld in der Schweiz bzw. im Ausland hat, muss sich zwangsläufig jetzt mit der Situation auseinandersetzen und vor dem 01.01.2013 entscheiden, wie er sich verhalten will. Auch wenn das Gesetz jetzt im Bundesrat scheitert, wird es in der Zukunft für ausländisches Vermögen in der Schweiz Regelungen geben. Das Risiko einer Entdeckung und eines Strafverfahrens wird immer höher.

Da die Selbstanzeige auf die Erträge abstellt und die Einmalzahlung auf das Vermögen, ist vor jeglicher Handlung in diesem Zusammenhang eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, um die ggf. erheblichen Unterschiede der Steuerbelastung der beiden Methoden herauszustellen. Aufgrund von Vergleichsrechnungen zeichnet sich allerdings eine erhebliche Begünstigung von „Schwarzgeldern“ bei der Einmalzahlung ab. Bei den laufenden Einkünften gibt es kein „Wahlrecht“ hinsichtlich der Besteuerung, sie unterliegen der 25%igen Abgeltungssteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag. Auch bei der Nacherhebung von Erbschaft-/Schenkungsteuer lohnt sich eine Vergleichsberechnung der beiden Methoden.

Nichtstun

Diese Altenative ist nur für nervenstarke Anleger geeignet. Es gilt als nicht besonders wahrscheinlich, dass das Gesetz den Bundesrat passiert, da die entsprechenden Mehrheiten fehlen. Allerdings besteht ein nicht unerhebliches Risiko der Entdeckung durch den Ankauf von Steuer-CDs oder Meldung von Geldbewegungen durch Schweizer Banken. Es kann dann keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr erfolgen und die Strafen sind empfindlich.

Foto: Panthermedia/Daniel Schoenen

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