Artikel erschienen am 01.12.2011
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Von der Betriebsprüfung zur Steuerfahndung!

Wann ist der Zeitpunkt, an dem mein Betrieb geprüft wird?

Von Dipl.-Kfm. Jörg Bode, Braunschweig

Für die Finanzverwaltung ist die Außenprüfung ein Instrument zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs des Staates. Aus dem Blickpunkt der geprüften Steuerpflichtigen stellt sich die Außenprüfung oftmals als anders dar.

Die Finanzverwaltung teilt dabei die Betriebe in verschiedene Bereiche. Die folgende Tabelle ist dabei nicht abschließend:

BetriebsartBetriebsmerkmalGroßbetriebMittelbetriebeKleinbetriebe
Handelsbetrieb Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn
> 6 900 000
> 265 000
> 840 000
> 53 000
> 160 000
> 34 000
Fertigungsbetrieb Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn
> 4 000 000
> 235 000
> 480 000
> 53 000
> 160 000
> 34 000
Freie Berufe Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn
> 4 300 000
> 540 000
> 790 000
> 123 000
> 160 000
> 34 000
Andere Leistungsbetriebe Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn
> 5 300 000
> 305 000
> 710 000
> 59 000
> 160 000
> 34 000
Kreditinstitute Aktivvermögen oder
steuerlicher Gewinn
> 128 000 000
> 530 000
> 33 000 000
> 180 000
> 10 000 000
> 43 000
Versicherungen,
Pensionskassen
Jahresprämien-
einnahmen über
> 28 000 000 > 4 600 000 > 1 700 000

Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum grundsätzlich anschließen; so wird eine durchgehende Prüfung sämtlicher Veranlagungszeiträume erreicht. Für die anderen Betriebe gilt lediglich, dass ein Prüfungszeitraum grundsätzlich nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfasst. In der Praxis spiegelt sich der Sachverhalt im Prüfungsturnus wider, also dem Zeitraum, der durchschnittlich vergeht, bis ein Betrieb wieder einer steuerlichen Außenprüfung unterliegt. Ein Großbetrieb wird alle 4,73 Jahre geprüft, ein Kleinbetrieb hingegen nur alle 95,95 Jahre. Im Durchschnitt der Größenklassen liegen 42,04 Jahre zwischen den Außenprüfungen. In der Tat gibt es zahlreiche Betriebe im Bereich der Mittelbetriebe und der Kleinbetriebe, die in ihrem Fortbestand nie eine Betriebsprüfung erleben. Andere hingegen werden mehr als einmal einer steuerlichen Außenprüfung unterzogen. Doch sind es nicht nur die steuerlichen Außenprüfungen, die zum Tragen kommen. Daneben gibt es die Lohnsteueraußenprüfungen und die Umsatzsteuersonderprüfungen, die die Betriebe außerhalb des oben genannten Rahmens treffen. Hierbei werden bereits Daten gesammelt, auf die bei einer steuerlichen Außenprüfung zurückgegriffen wird.

Die Ergebnisse der in Deutschland im Jahr 2010 durchgeführten steuerlichen Außenprüfungen haben ein Mehrergebnis von 16,8 Mrd. Euro eingebracht. Dafür waren 13 210 Prüfer im Einsatz, das führt zu einem Mehrergebnis pro Prüfer von 1,3 Mio. Euro. Betrachtet man die Anzahl der in der Betriebskartei aufgeführten Betriebe (8 571 515) im Verhältnis zu den geprüften Betrieben (203 903), entspricht das einem Anteil von 2,4 %. Auf die Prüfung der Großbetriebe entfiel ein Mehrergebnis von 11,9 Mrd. Euro – das sind im Durchschnitt ca. 294 000 Euro pro Betrieb. Bei den Kleinstbetrieben gab es ein Mehrergebnis von rund 1,0 Mrd. Euro – pro Betrieb somit ein Mehrergebnis von 14 600 Euro. Einen erheblichen Anteil am Mehrergebnis machen die Zinsen aus. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Mit 6 % pro Jahr machten sie in 2010 2,7 Mrd. Euro aus.

Diese Ergebnisse veranlassen die Finanzverwaltung, ihr Personal insbesondere im Bereich der Prüfungen aufzustocken.

Fallstricke bei der Umsatzsteuer

Wo typische Fallstricke liegen, kann am Beispiel der Umsatzsteuer aufgezeigt werden. Vor allem im Bereich der Umsatzsteuer, die zwar mit 1,7 Mrd. Euro am Gesamtmehrergebnis einen kleineren Teil einnimmt, wird Personal aufgestockt. Die Umsatzsteuer ist allerdings auch die Steuer, die die Unternehmer am meisten belastet. Wird z. B. durch eine Prüfungsfeststellung die Steuerfreiheit versagt, so wird die Steuer aus dem vereinnahmten Entgelt herausgerechnet, das führt zum Liquiditätsabfluss und zu einer Reduzierung der erwirtschafteten Gewinne. Letzteres hat dann entsprechende Konsequenzen bei den Unternehmenskennzahlen, die wiederum auch die Finanzierungskonditionen beeinflussen. Ferner ist die Umsatzsteuer auch die für Betrug anfälligste Steuer. Demnach wird hier ein besonderes Augenmerk auf die umsatzsteuerlichen Sachverhalte bei den Außenprüfungen geworfen und bei Verdacht einer Umsatzsteuerhinterziehung das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen involviert. Typische Verdachtsanzeichen denen nachgegangen wird, sind:
Handel mit großen Mengen kleiner Teile; außergewöhnlich hohe Umsätze in kurzer Zeit, mit einem Lieferanten, der vorher nicht in Erscheinung getreten ist und der seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen ist (keine Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen / Steuererklärungen); Umsätze mit Scheinunternehmen; ein hoher Einkauf von einem Lieferanten und Wiederverkäufe an eine kleine Anzahl von Abnehmern; ausgebliebende Preisverhandlungen und die Vornahme von für den Betrieb bisher nicht typischen Geschäften. Hierzu ist anzumerken, dass es sich hierbei lediglich um Verdachtspunkte handelt und natürlich solche Geschäfte in der Praxis vorkommen, ohne dass es sich dabei um eine Steuerhinterziehung handelt. Das Nachsehen hat dann allerdings der Steuerpflichtige, da er im Besteuerungsverfahren die Nachweispflichten zu erfüllen hat. Höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob eine Lieferung steuerfrei ist oder nicht, wenn der Abnehmer die Versteuerung (im entschiedenen Fall „Erwerbsbesteuerung im EU-Gemeinschaftsgebiet“) nicht vorgenommen hat. Liefert ein deutscher Unternehmer im EU-Gebiet und wird die Erwerbsbesteuerung dort nicht vorgenommen, ist die Lieferung ins Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtig. Demnach wird die Finanzverwaltung im Zweifelsfall behaupten, der Lieferant hätte von der nicht vorgenommenen Versteuerung gewusst und die Lieferungen steuer­pflichtig behandeln.

Aber nicht nur im Bereich der Rechnungsstellung bzw. im Bereich der Lieferungen liegen Gefahren für den Unternehmer, sondern auch als Kunde, insbesondere dann, wenn der Lieferant / Rechnungsaussteller seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Folgende Grundsätze hat die Rechtsprechung dazu aufgestellt:

  • Steuerpflichtigen, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der Umsatz nicht in eine Steuerhinterziehung oder einen Betrug eingebunden ist, kann der Vorsteuerabzug nicht versagt werden. Es besteht insoweit auch eine Obliegenheit, sich über die Existenz des Vertragspartners und die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu vergewissern.
  • Einem Steuerpflichtigen, der allerdings wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz in eine Steuerhinterziehung eingebunden ist, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
  • Ob ein Steuerpflichtiger dieses wissen konnte oder hätte wissen müssen, unterliegt im Wesentlichen der tatsächlichen Würdigung des Falles, die den Finanzbehörden und den Finanzgerichten obliegt.
  • Die Beweisführung für das Vorliegen der Vorsteueranspruchsvoraussetzungen verbleibt beim vorsteuerabzugbegehrenden Unternehmer.

Die oben stehenden von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze machen es Unternehmern nicht einfach, Geschäfte mit neuen und speziell im Ausland oder im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern zu tätigen. Selbst wenn alle Nachweise und Anstrengungen seitens der Unternehmer unternommen werden, bleibt für ihn das Risiko, dass er unwissentlich in eine Steuerhinterziehung involviert ist und damit evtl. Steuernachzahlungen auf ihn zukommen, wenn er nicht plausibel darlegen kann, dass er von dem Betrug nichts wusste. Die Plausibilität des Nachweises ist oftmals eine Ansichtssache, was die Problematik verschärft.

Vorsichtsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer

Vor diesem Hintergrund sollte der Unternehmer im Beschaffungs- und Absatzbereich folgende Maßnahmen treffen:

  • qualifizierte Abfrage der USt-Identifikationsnummer
  • Dokumentation des Kontakts zur Geschäftsleitung oder Bestätigung der Bevollmächtigung anderer Personen
  • Überprüfung des Unternehmenssitzes
  • Abfrage oder Vorlage des Handelsregisterauszugs
  • Einholung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Einbehalt von steuerlichen Sicherheiten
  • Vermeidung von Bargeschäften
  • Zahlungsverkehr per Überweisung
  • gesonderte Überprüfung von neuen Geschäftsverbindungen
  • schriftliche Dokumentation der Kundenkontakte.

Fazit

Betrachtet man die vorstehenden Ausführungen, wird sich der ein oder andere die Frage stellen, wie man in der Praxis diese Vorkehrungen treffen soll. Ist es wirklich notwendig, dass der Unternehmer eine Reise zu dem Unternehmenssitz des Kunden tätigt und sich von der Existenz überzeugt?

So gut auch alle Vorkehrungen seitens des Unternehmers getroffen werden, es bleibt ein Restrisiko, welches bei ständigen Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland permanent fortbesteht.

Die meisten Fälle von Steuerhinterziehungen lauern sicherlich im Bereich der Einkommensteuer. Bei Prüfern besonders „beliebt" sind dabei nicht anzuerkennende betriebliche Aufwendungen und die Aberkennung der Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile (z. B. Ansparabschreibungen).

Im Normalfall führen diese Korrekturen nur zu Steuernachforderungen. Betriebsprüfer haben allerdings häufig eine eigene Sicht der Dinge und stufen bestimmte Sachverhalte als Steuerhinterziehung ein.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die einer Betriebsprüfung innewohnenden Gefahren nicht zu unterschätzen sind. Zwar führt nicht jede Prüfung zu einem Steuerstrafverfahren – dennoch gibt es fast immer einzelne Aspekte, die sich entsprechend bewerten lassen können. Daher sollte sich jeder Unternehmer, dem eine Betriebsprüfung angekündigt wird, rechtzeitig vor dem Beginn der Prüfung steuerlich beraten lassen. Dies gibt Sicherheit im Umgang mit dem Prüfer und Schwachstellen können im Vorfeld aufgedeckt werden.

Foto: Panthermedia

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