Mitarbeitermotivation mal anders!
Weniger Lohnkosten und mehr Netto für den Arbeitnehmer
Von Ingo Berg, Braunschweig | Stefanie Krebs, BraunschweigAnlässlich der Themen Familien- und Gesundheitsförderung sowie Bildung hat der Gesetzgeber eine Reihe von steuerbegünstigten Arbeitgeberleistungen eingeführt. Einige Beispiele seien an dieser Stelle genannt.
Familienförderung in Form von Zuschüssen für die Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder

Erbringt der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen zur Unterbringung und Betreuung (einschließlich Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, so unterliegen diese Zuwendungen regelmäßig nicht dem Lohnsteuerabzug und somit auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeber kann Bar- und Sachleistungen sowohl für die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen und außerbetrieblichen Kindergärten gewähren. Zu diesen vergleichbaren Einrichtungen zählen insbesondere: Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tages- und Wochenmütter sowie Ganztagspflegestellen.
Besonderheit: Die Steuerbefreiung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen getragen hat (R 3.33 Abs. 1 S. 2 LStR).
Nicht begünstigt sind die Betreuung von Kindern im eigenen Haushalt. In diesen Fällen ist den Mitarbeitern zu empfehlen, diese Aufwendungen in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung gem. § 35a EStG geltend zu machen.
Auch eine diesbezügliche Gehaltsumwandlung führt nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit. Verhandeln Sie also am besten zu einem ohnehin anstehenden Gehaltsgespräch. Denn die Leistungen müssen – so der Gesetzgeber – zusätzlich gezahlt werden.
Gesundheitsförderung
Die zusätzlichen Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu einem Freibetrag von 500 Euro jährlich je Arbeitnehmer steuerfrei. Die Leistungen des Arbeitgebers zur Erlangung der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen. Hier tut sich ein weites Feld der Möglichkeiten auf: Vorsorgeuntersuchungen, die Bildschirmarbeitsbrille, der Yogakurs, Stressbewältigungskurse, Kurse zur Einschränkung des Suchtmittelkonsums (Raucherentwöhnung), um nur einige zu nennen. Beispiel: Zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen am Bewegungsapparat nimmt ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit an einem Pilateskurs eines Sportvereins teil. Die Kosten von 75 Euro werden ihm vom Arbeitgeber erstattet. 75 Euro brutto = netto.
Erholungsbeihilfen in Form von Erholungsurlaub
Der Arbeitgeber unterstützt seinen Mitarbeiter bei der Finanzierung seines Erholungsurlaubs. Die Verwendung der Beihilfe zur Erholung muss z. B. mit der Reisebuchung durch den Arbeitnehmer belegt werden. Die jährlichen Höchstbeträge für die Erholungsbeihilfen betragen für den Mitarbeiter 156 Euro, seinen Ehepartner 104 Euro sowie für jedes Kind 52 Euro. Die Erholungsbeihilfen können anstatt des inidividuellen Steuersatzes des Mitarbeiters vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuert werden.
Beihilfen und Unterstützungen privater Arbeitgeber
Bei Unterstützungen handelt es sich um laufende oder einmalige Leistungen des Arbeitgebers, die vorwiegend an Arbeitnehmer gezahlt werden, die – z. B. durch Krankheit, Unfall oder durch einen Todesfall – einer besonderen finanziellen Förderung bedürfen. Unterstützungen werden vom Arbeitgeber auf die verschiedenste Art (einmalige oder laufende Bar- und Sachbezüge) und unter den verschiedensten Bezeichnungen gewährt.
Von privaten Arbeitgebern gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind je Arbeitnehmer bis zu 600 Euro im Kalenderjahr lohnsteuerfrei, z. B. der Kauf einer Sehhilfe.
Eine steuerfreie Unterstützungszahlung durch einen privaten Arbeitgeber setzt allerdings voraus, dass – ein außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegendes – Ereignis im persönlichen Bereich des Arbeitnehmers eingetreten ist. Eingetretene oder drohende Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers ist daher kein Grund für eine steuerfreie Unterstützungsleistung.
Überlassung eines Computers
Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter zur privaten Nutzung einen Computer mit Zubehör und Telekommunikationsgeräten – z. B. Telefon, Mobiltelefone oder Faxgeräte – überlassen. Bei Internetnutzung können auch die Telekommunikationsgebühren steuerfrei übernommen werden. Das gilt nicht nur für die Nutzung im Unternehmen, sondern auch für die private Nutzung von Laptops sowie Computern in der Wohnung des Arbeitnehmers, wenn die Geräte im Eigentum des Arbeitgebers bleiben. Der Umfang der privaten Nutzung spielt keine Rolle (§ 3 Nr. 45 EStG).
Unterstützungsleistungen, Warengutscheine, Tankgutscheine, Belegschaftsrabatte, Fahrtkostenersatz, Jobticket, Arbeitgeberdarlehen, Vermögensbeteiligungen, Betriebsveranstaltungen, Geschenke und Aufmerksamkeiten – die Palette der Möglichkeiten ist groß – seien an dieser Stelle noch (nicht abschließend aufgezählt) genannt.
All diese Modelle haben eines gemeinsam: Der Arbeitnehmer hat kurzfristig mehr Geld auf seinem Konto. Der Arbeitgeber leistet weniger Sozialabgaben. Bedeutet dies nun eine Schlechterstellung bei Rente, Krankengeld und Arbeitslosenversicherung? Auf kurze Sicht wohl ja. Denkt man den Prozess jedoch konsequent zu Ende und federt Arbeman diesen vermeintlichen Nachteil durch eine arbeitgeberfinanzierte steuerbegünstigte Direktversicherung ab, gibt es auch hier einen Ausgleich. Der Effekt: Lohnnebenkosten werden sozusagen aus dem öffentlichen System in private Systeme überführt.
Fazit
Die Lohnoptimierung in mittelständischen Unternehmen bedarf eines eigenständigen Prozesses. Dabei stehen subjektive Bedürfnisse und Interessen der Arbeitnehmerschaft im Vordergrund. Der Job ist, diese Interessen in Einklang mit lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich optimierten Konzepten zu bringen und deren Umsetzung fortwährend zu überwachen. Voraussetzungen sind ein offener Umgang mit den Interessen und hohe Fachkompetenz in der Lohnabrechnung.
Zufriedenheit und Motivation hängen nicht ausschließlich von der Höhe des eigentlichen Gehalts ab. Die Lohnnebenkosten sind bei einer optimalen Gestaltung der Extras für Ihre Mitarbeiter niedriger als bei einer traditionellen Lohnerhöhung.
Foto: Panthermedia/Marc Dietrich
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