Artikel erschienen am 27.01.2016
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Machen sich Erben von Schwarzgeld strafbar?

Die Pflichten des Erben bei verheimlichtem Vermögen des Erblassers

Von Siebo Suhren, Hamburg

Als Erbe trauert man für gewöhnlich. Die Erfüllung etwaiger steuerlicher Pflichten steht dann sicher nicht auf der Prioritätenliste. Bisweilen stellen Erben irgendwann fest, dass der Erblasser etwa Kapitalerträge aus einem Schweizer Depot oder Mieteinkünfte aus einer Ferienwohnung an der Algarve erzielt, aber steuerlich nicht erklärt hat. In diesem Fall entstehen dem Erben eigene steuerliche Pflichten. Kommt der Erbe diesen Pflichten nicht nach, begeht er eine eigene Steuerhinterziehung.

Berichtigungspflicht

Erkennt der Erbe nachträglich und vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass der Erblasser Einkünfte nicht erklärt hat, ist er gesetzlich dazu verpflichtet, dies dem Finanz­amt anzuzeigen. Kommt er dieser neu ent­stan­denen eigenen Hand­lungs­pflicht nicht nach, lässt er die Finanz­be­hörde pflicht­widrig über steuer­lich erhebliche Tat­sachen in Un­kenntnis und macht sich wegen einer Steuer­hinter­ziehung durch Unter­lassen strafbar.

Die steuerliche Festsetzungsfrist

Der Erbe muss die korrekten Besteuerungsgrundlagen für jene Veranlagungszeiträume angeben, die noch nicht der sog. Festsetzungsverjährung unterliegen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalender-jahres, in dem die (unvollständige) Steuererklärung abgegeben wurde. Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Hat der Erblasser jedoch Steuern hinterzogen, tritt die Festsetzungsverjährung erst nach zehn Jahren ein. Verschwieg der Erblasser bspw. Einkünfte, die er im Jahr 2006 erwirtschaftet hat und gab er seine Steuererklärung in 2007 ab, begann die Festsetzungsfrist am 01.01.2008 und endet erst am 31.12.2017. Den Erben trifft hier also die Berichtigungspflicht.

Hat der Erbe nun seine Berichtigungspflicht erkannt, muss er dieser so schnell wie möglich nachkommen. Das Gesetz verlangt vom Erben, die Steuererklärung des Erblassers unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – zu berichtigen. In der Praxis gestehen die Finanzämter dem Verpflichteten eine Zeitspanne von lediglich 14 Tagen zwischen der Entdeckung unversteuerter Einkünfte bis zur Abgabe der Berichtigungserklärung zu. Ihre Höhe ist ggf. zunächst zu schätzen.

Konsequenzen

Der Erbe selbst macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar, wenn er die Besteuerungsgrundlagen des Erblassers nicht korrigiert, wenn er in Zukunft die Einkünfte aus dem Erbe nicht als eigene erklärt und wenn er das geerbte Vermögen nicht oder nicht vollständig in der Erbschaftsteuererklärung angibt. Strafrechtlich verjähren diese Taten fünf Jahre nach Bekanntgabe des jeweiligen Steuerbescheids. Schwere Fälle verjähren nach zehn Jahren. Während dieser Zeit kann der Steuerpflichtige also auch strafrechtlich belangt werden.

Hat der Erbe die Berichtigungserklärung verspätet abgegeben, sind die strafrechtlichen Konsequenzen dogmatisch umstritten. Teilweise wird vertreten, der Erbe sei durch die Abgabe der Berichtigungserklärung von der Straftat zurückgetreten und könne strafrechtlich nicht weiter belangt werden. In der Praxis sehen die Finanzämter in verspäteten Berichtigungserklärungen steuerliche Selbstanzeigen, an deren Wirksamkeit hohe Anforderungen gestellt sind. Um mit der Abgabe einer wirksamen steuerlichen Selbstanzeige zur Straffreiheit zu gelangen, ist unbedingt qualifizierter rechtlicher Rat einzuholen.

Fazit

Wer als Erbe Schwarzgeldkonten oder anderes Vermögen im Nachlass entdeckt, ist gut beraten, dem Finanzamt unverzüglich die daraus erzielten und bisher unversteuerten Einkünfte anzuzeigen und daneben eine entsprechende Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Bei der Ermittlung der Einkünfte und der Bewertung des Erbes helfen Experten auf dem Gebiet des Steuerrechts. Nur so muss der Erbe nicht für die steuerlichen Verfehlungen des Erblasser geradestehen.

Als Erbe trauert man für gewöhnlich. Die Erfüllung etwaiger steuerlicher Pflichten steht dann sicher nicht auf der Prioritätenliste. Bisweilen stellen Erben irgendwann fest, dass der Erblasser etwa Kapitalerträge aus einem Schweizer Depot oder Mieteinkünfte aus einer Ferienwohnung an der Algarve erzielt, aber steuerlich nicht erklärt hat. In diesem Fall entstehen dem Erben eigene steuerliche Pflichten. Kommt der Erbe diesen Pflichten nicht nach, begeht er eine eigene Steuerhinterziehung.

Berichtigungspflicht

Erkennt der Erbe nachträglich und vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass der Erblasser Einkünfte nicht erklärt hat, ist er gesetzlich dazu verpflichtet, dies dem Finanzamt anzuzeigen. Kommt er dieser neu entstandenen eigenen Handlungspflicht nicht nach, lässt er die Fi-nanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis und macht sich wegen einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar.

Die steuerliche Festsetzungsfrist

Der Erbe muss die korrekten Besteuerungsgrundlagen für jene Veranlagungszeiträume angeben, die noch nicht der sog. Festsetzungsverjährung unterliegen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalender-jahres, in dem die (unvollständige) Steuererklärung abgegeben wurde. Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Hat der Erblasser jedoch Steuern hinterzogen, tritt die Festsetzungsverjährung erst nach zehn Jahren ein. Verschwieg der Erblasser bspw. Einkünfte, die er im Jahr 2006 erwirtschaftet hat und gab er seine Steuererklärung in 2007 ab, begann die Festsetzungsfrist am 01.01.2008 und endet erst am 31.12.2017. Den Erben trifft hier also die Berichtigungspflicht.

Hat der Erbe nun seine Berichtigungspflicht erkannt, muss er dieser so schnell wie möglich nachkommen. Das Gesetz verlangt vom Erben, die Steuererklärung des Erblassers unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – zu berichtigen. In der Praxis gestehen die Finanzämter dem Verpflichteten eine Zeitspanne von lediglich 14 Tagen zwischen der Entdeckung unversteuerter Einkünfte bis zur Abgabe der Berichtigungserklärung zu. Ihre Höhe ist ggf. zunächst zu schätzen.

Konsequenzen

Der Erbe selbst macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar, wenn er die Besteuerungsgrundlagen des Erblassers nicht korrigiert, wenn er in Zukunft die Einkünfte aus dem Erbe nicht als eigene erklärt und wenn er das geerbte Vermögen nicht oder nicht vollständig in der Erbschaftsteuererklärung angibt. Strafrechtlich verjähren diese Taten fünf Jahre nach Bekanntgabe des jeweiligen Steuerbescheids. Schwere Fälle verjähren nach zehn Jahren. Während dieser Zeit kann der Steuerpflichtige also auch strafrechtlich belangt werden.

Hat der Erbe die Berichtigungserklärung verspätet abgegeben, sind die strafrechtlichen Konsequenzen dogmatisch umstritten. Teilweise wird vertreten, der Erbe sei durch die Abgabe der Berichtigungserklärung von der Straftat zurückgetreten und könne strafrechtlich nicht weiter belangt werden. In der Praxis sehen die Finanzämter in verspäteten Berichtigungserklärungen steuerliche Selbstanzeigen, an deren Wirksamkeit hohe Anforderungen gestellt sind. Um mit der Abgabe einer wirksamen steuerlichen Selbstanzeige zur Straffreiheit zu gelangen, ist unbedingt qualifizierter rechtlicher Rat einzuholen.

Fazit

Wer als Erbe Schwarzgeldkonten oder anderes Vermögen im Nachlass entdeckt, ist gut beraten, dem Finanzamt unverzüglich die daraus erzielten und bisher unversteuerten Einkünfte anzuzeigen und daneben eine entsprechende Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Bei der Ermittlung der Einkünfte und der Bewertung des Erbes helfen Experten auf dem Gebiet des Steuerrechts. Nur so muss der Erbe nicht für die steuerlichen Verfehlungen des Erblasser geradestehen.

Foto: PantherMedia/Markus Mainka

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