Artikel erschienen am 27.01.2015
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Insolvenz­anfechtungsansprüche

Kann man sich gegen Insolvenz­anfechtungsansprüche von Insolvenzverwaltern wirksam schützen?

Von Dr. iur. Marc Ludwig, Hamburg

Das Risiko, sich mit Insolvenzanfechtungsansprüchen von Insolvenzverwaltern auseinandersetzen zu müssen, ist groß und wird in Zukunft eher noch größer. Groß ist die Gefahr schon deswegen, weil Zahlungen angefochten werden können, die bis zu 10 Jahre zurückliegen. Berücksichtigt man dann noch, dass Anfechtungsansprüche bis zu drei Jahre nach Insolvenzeröffnung verfolgt werden können, muss man sich als Empfänger der Zahlungen möglicherweise mit Vorgängen beschäftigen, die bis zu 13 Jahre zurückliegen! Dass die Anzahl der Anfechtungsansprüche eher zunehmen wird, hängt mit einer zum 01.07.2014 wirksam gewordenen Änderung des Insolvenzrechts zusammen. Auch in den sog. Verbraucher- oder Privatinsolvenzverfahren kann und muss der Insolvenzverwalter nunmehr auch Insolvenzanfechtungsansprüche geltend machen. Vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung war dies eher selten der Fall, weil für die Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen die Ermächtigung der Gläubiger vonnöten war.

1. Das Anfechtungsrisiko

Ob und unter welchen Voraussetzungen vermögensrelevante Vorgänge, insbesondere Zahlungen, angefochten werden können, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Für jede Insolvenzanfechtung ist Voraussetzung, dass die Gläubiger des insolventen Unternehmens durch den relevanten Vorgang benachteiligt worden sein müssen. Diese Hürde ist vom Insolvenzverwalter schnell genommen, weil praktisch jeder Liquiditätsabfluss aus dem insolventen Unternehmen die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt. Der Insolvenzverwalter argumentiert: Wäre die (angefochtene) Zahlung unterblieben, hätte das „gesparte“ Geld an sämtliche Gläubiger gleichmäßig verteilt werden können.

Aufbauend auf der Gläubigerbenachteiligung gibt es sodann besondere Insolvenzanfechtungsnormen mit bestimmten Anfechtungsfristen, von denen die Kongruenz-, die Inkongruenz- und die Vorsatzanfechtung die in der Praxis wichtigsten sind. Das Risiko einer Kongruenz- oder Inkongruenzanfechtung besteht, wenn der Geschäftspartner Zahlungen im Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung (nicht: Insolvenz­eröffnung) erhalten hat. Hat der Geschäftspartner bspw. 10 Tage vor Insolvenzantragstellung noch eine Zahlung erhalten, besteht ganz grundsätzlich die Gefahr der Kongruenz- oder Inkongruenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter. Liegt die Zahlung mehr als drei Monate vor der Insolvenzantragstellung, besteht diese Gefahr nicht mehr. Problematisch ist die sog. Vorsatzanfechtung. Sie ermöglicht die Insolvenz­anfechtung von Vorgängen, die bis zu 10 (!) Jahre vor Insolvenzantragstellung liegen. Eine Vielzahl von Insol­venz-
anfechtungsansprüchen wird auf diese Vorsatzanfechtung gestützt. In der juristischen Literatur wird schon seit Längerem von einer Renaissance der Vorsatzanfechtung gesprochen.

Nicht nur die Gläubigerbenachteiligung und die Anfechtungsfristen spielen eine Rolle. Zu berücksichtigen sind insbesondere auch die weiteren sog. besonderen Insolvenzanfechtungsvoraussetzungen. Die Einzelheiten sind hoch kompliziert und ergeben sich leider kaum aus dem Gesetz (Insolvenzordnung, kurz: InsO). Vielmehr ist das Insolvenzanfechtungsrecht in weiten Teilen Richterrecht. Deswegen ist die Kenntnis der maßgeblichen Rechtsprechung, insbesondere der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesge-richtshofs, für eine vernünftige Bearbeitung von Insolvenzanfechtungsansprüchen unabdingbar. Ganz grundsätzlich lässt sich jedoch sagen: Anfechtungsansprüche sind umso gefährlicher, je mehr man die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Geschäfts-partners kennt und je „verdächtiger“ der entgegengenommene Vermögenswert ist. Weiß man als An-
fechtungsgegner bspw., dass der Geschäftspartner eigentlich schon zahlungsunfähig ist und nimmt man statt einer vollständigen Zahlung Ratenzahlungen des Geschäftspartners entgegen, steigt das Anfechtungsrisiko. Der Gedanke, der hinter einer Anfechtung solcher Vorgänge steht, ist: Der Geschäftspartner, der weiß, dass er Geld auf Kosten anderer Gläubiger erhält, soll gegenüber diesen anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden und soll deswegen die erhaltenen Beträge an die Insolvenzmasse zurückerstatten.

2. Risikominimierung bei Anfechtungsansprüchen

Mit der Abwehr von Anfechtungsansprüchen sollte man sich nach Möglichkeit nicht erst dann beschäftigen, wenn der Insolvenzverwalter auf einen zukommt. Dann kann es schon zu spät sein. Nach Möglichkeit sollte schon im Vorfeld darauf geachtet werden, das Anfechtungsrisiko möglichst klein zu halten. Auch wenn sich das Anfechtungsrisiko nie ganz ausschließen lässt, gibt es doch erfolgreiche Strategien, um eine Rückforderung durch den Insolvenzverwalter zu vermeiden.

Der Gesetzgeber hat dafür das sog. Bargeschäft eingeführt. Das Bargeschäft ist in § 142 InsO geregelt; § 142 InsO lautet wörtlich:
Soweit § 133 Abs. 1 InsO die bereits erwähnte Vorsatzanfechtung meint, lässt sich über das Bargeschäft in
§ 142 InsO jedenfalls das Risiko der Kongruenz- und der Inkongruenzanfechtung fast ausschließen.

3. Die Voraussetzungen des Bargeschäfts nach § 142 InsO

Sinn und Zweck der Vorschrift des § 142 InsO ist es, dass ein Schuldner auch in der wirtschaftlichen Schieflage am Geschäftsleben teilnehmen kann und ihm insbesondere die Möglichkeit einer Sanierung nicht versperrt werden soll. Beim Bargeschäft ist darauf zu achten, dass gleichwertige Leistungen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden.

Im Einzelnen:

Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung

Die Leistung, z. B. die Lieferung von Waren, muss mit der Gegenleistung, insbesondere der Bezahlung der Waren, durch eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Anfechtungsgegner verknüpft sein.

Unmittelbarkeit der Gegenleistung

Zwischen der Leistung und der Gegenleistung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Ganz grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass ein sofortiger Leistungsaustausch stattfindet. Auf eine Zug-um-Zug-Leistung kommt es nicht an. Eine Stundung kann jedoch die Unmittelbarkeit zerstören.

Gleichwertigkeit der Gegenleistung

Die Leistung und die Gegenleistung müssen gleichwertig sein. Beide Leistungen sind gleichwertig, wenn ihr objektiver Wert gleich ist. Die Rechtsprechung spricht hier von einer bloßen Vermögensumschichtung.

Insgesamt sind beim Bargeschäft die jeweils zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte zu beachten, Han­delsbräuche spielen eine Rolle etc. Bereits bei der Vertragsgestaltung und bei der Begründung eines Bargeschäfts sollte ggf. unter Hinzuziehung eines insolvenzrechtlich versierten Rechtsanwalts geklärt werden, welche genauen Voraussetzungen einzuhalten sind.

4. Abwehr von Anfechtungsansprüchen mit dem Bareinwand

Soweit der Insolvenzverwalter meint, Insolvenzanfechtungsansprüche geltend machen zu können, muss er sämtliche Tatbestandsmerkmale darlegen und beweisen. Der Insolvenzverwalter muss bspw. beweisen, dass der Anfechtungsgegner die wirtschaftliche Schieflage des Schuldners kannte. Gelingt dem Insolvenzverwalter die Darlegung seines Anfechtungsanspruchs und will der Anfechtungsgegner den Bareinwand erheben, muss der Anfechtungsgegner wiederum die Voraussetzungen des § 142 InsO darlegen und beweisen.

Keine Gewähr bietet das Bargeschäft bei Anfechtungen des Insolvenzverwalters auf der Grundlage der sog. Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Stützt sich der Insolvenzverwalter auf § 133 Abs. 1 InsO, gilt zunächst: Man sollte nicht in Panik verfallen, nur weil der Insolvenzverwalter hoheitliche Befugnisse wahrnimmt und einen zur Zahlung auffordert. Vielmehr gilt auch hier, dass die Voraussetzungen des Insolvenzanfechtungsanspruchs sorgfältig – am besten durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht – geprüft werden müssen, bevor man sich überhaupt auf sachlicher bzw. rechtlicher Ebene mit dem Anspruch des Insolvenzverwalters auseinandersetzt. Die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts empfiehlt sich deshalb, weil insbesondere die Vorsatzanfechtung Überraschungen bereit hält, die der insolvenzanfechtungsrechtliche Laie in der Regel nicht kennt. Eine unbedachte Reaktion des Anfechtungsgegners, sei es auch in bester Absicht, kann sogar schädlich sein.

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